Liebe Forumsmitglieder,
ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft hält sich temporär, nämlich immer den halben Monat, in der vom Jobcenter unterstützten Unterkunft auf.
Wird der Mehrbedarf für Warmwasser gemäß Paragraph 21 Abs. 7 SGB II in voller Höhe oder in halber Höhe bezahlt?
Davon ausgehend, dass die betreffende Person nicht
Zitat von: GünsTiger am 30. August 2024, 08:10:52in der vom Jobcenter unterstützten Unterkunft
gemeldet ist, sollte der Mehrbedarf für Warmwasser im Rahmen der KdU für die Bedarfsgemeinschaft vollständig bezahlt werden.
Sheherazade
Ich denke das er gemeldet ist sonst wäre er ja kein
Zitat von: GünsTiger am 30. August 2024, 08:10:52ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
MfG FN
Vielleicht habe ich den Eingangsbeitrag ja falsch verstanden. Ich habe impliziert, dass sich das Mitglied der BG die andere Hälfte des Monats in irgendeiner Einrichtung (= in der vom Jobcenter unterstützten Unterkunft) befindet. Kann natürlich sein, dass damit nur die Wohnung der BG gemeint war - warum auch immer das so schwurbelig beschrieben wird.
Wahrscheinlich steckt nur wieder mehr dahinter als man für eine gute Antwort auf die Frage an Hintergrundinfos braucht.
Naja vllt. stellt er seine Frage um.
Ich hab es auch nicht wirklich verstanden.
Ein Mitglied der BG hält sich immer nur den halben Monat in der vom Jobcenter anerkannten BG-Wohnung auf. Muss für diese Person der Mehrbedarf für Warmwasser gemäß Paragraph 21 Abs. 7 SGB II in voller Höhe oder in halber Höhe geleistet werden?
Ist er in der anderen Unterkunft, wo er sich die andere Hälfte des Monats aufhält, mit Zweitwohnsitz gemeldet bzw. welchen Grund hat die 2-wöchige Abwesenheit vom Wohnsitz (beruflich, medizinisch ...) und ist das Jobcenter darüber informiert (postalische Erreichbarkeit)?
Es handelt sich um ein Kind in temporärer Bedarfsgemeinschaft, dass alle 14 Tage zu einem der Elternteile wechselt. Dem Jobcenter ist dies bekannt.
Meine Güte, warum nicht gleich so.
Und bei dem anderen Elternteil werden ebenfalls Leistungen bezogen? Und weil ich die Nachfragerei echt nervig finde: Was ist denn überhaupt gerade Fakt, wird der volle oder nur der halbe Mehrbedarf für Warmwasser bezahlt?
,,Und bei dem anderen Elternteil werden ebenfalls Leistungen bezogen?"
Nein.
,,Was ist denn überhaupt gerade Fakt, wird der volle oder nur der halbe Mehrbedarf für Warmwasser bezahlt?"
Aktuell nur halb, zuvor voll.
Vor was? Vor dem paritätischen Wechselmodell?
Bevor das Jobcenter alle bezogenen Leistungen nochmals überprüft hat, nachdem man sich zuvor wegen völlig anderer Dinge uneinig war.
Mehrbedarfe (auch der Alleinerziehendenzuschlag) werden nur anteilig gezahlt, die KdU als solches sind davon nicht betroffen.
ZitatHalber Mehrbedarf beim Wechselmodell
Bei getrennt lebenden Elternteilen muss der Mehrbedarf aufgeteilt werden. Werden die Kinder im familienrechtlichen Wechselmodell jeweils zu gleichen Teilen im Monat von beiden Elternteilen versorgt, so erhält jeder Elternteil den Mehrbedarf zur Hälfte. Da Bürgergeld Leistungen immer für 30 Tage gezahlt werden, entsprechend 15/30 je Haushalt bzw. temporäre Bedarfsgemeinschaft.
Quelle (https://www.buergergeld.org/mehrbedarf-alleinerziehende/#google_vignette)
Danke. Die Quelle belegt es allerdings nur für den Alleinerziehendenzuschlag, nicht aber für Mehrbedarfe im direkten Zusammenhang mit den KdU (Warmwasserzubereitung). Gerade die Kosten der Unterkunft sind ja üblicherweise nicht betroffen...
Ich erwähnte schon, dass die Aufteilung die Kosten der Unterkunft nicht betrifft. Die Mehrbedarfe sind alle in dem von dir selbst erwähnten §21 im SGB2 zusammengefasst. Und Mehrbedarfe sind nunmal keine KdU.
Der MB WW ist keine KdU. Deshalb kann z. B. ein Guthaben, dass auf diesen Kosten beruht, nicht gem. § 22 Absatz 3 SGB II angerechnet werden.