Hallo: ich beziehe Bürgergeld seit vielen Jahren, es sind jetzt so ungefähr 13 Jahr, muss ich es beziehen. Aus gesundheitlichen Gründen habe ich seit vielen Jahren auch keine Einladung zum Jobcenter bekommen, allerdings gab es immer Kontakt zur Fallmanagerin.
Ich wurde vom medizinischen Dienst begutachtet und in dem Gutachten steht, dass ich für 6 Monate NICHT arbeiten kann.
Das stimmt nicht, ich kann nicht mehr arbeiten, aus gesundheitlichen Gründen und aus gesundheitlichen Gründen muss ich Bürgergeld beziehen.
Ich stehe aus gesundheitlichen Gründen dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung.
Wir wollten eine unbefristete Begutachtung durch den medizinischen Dienst, das würde dem Zustand und Gesundheit entsprechen.
Was kann man jetzt tun? Kann man Widerspruch gegen das Gutachten einlegen?
Wie geht es weiter nach diesen 6 Monaten? Arbeiten kann ich leider nicht, das ist kategorisch ausgeschlossen. Was kommt nach diesen 6 Monaten.
Für Hilfe bedanke ich mich, das macht mir sehr große Sorgen und Angst!
ZitatWir wollten
das ist nun mal kein Wunschkonzert
Ja, das ist klar.
Es kann aber nur nicht gearbeitet werden und jeden Tag den Behörden gegenüberstehen, macht noch mehr krank.
Es gibt schwere Krankheiten, ich kann einige hier schreiben.
Das mit Behörden, dazu haben wir keine Kraft.
Wenn ein Gutachter, der gemeinhin Medizin studiert hat, feststellt, dass eine Verbesserung möglich ist, dann wiegt das nunmal höher als deine laienhafte Meinung.
Es wird dann halt in 6 Monaten eine neue Untersuchung geben. Vielleicht hat die dann ja ein anderes Ergebnis.
Ja, danke
Wie ist es mit Widerspruch? das geht nicht?
ich möchte nicht mit Behörden zu tun haben, die Behörden und Gesetze sind Grund für Krankheiten.
Du stehst dem Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Verfügung...
Ist das deine Aussagen,oder die vom Amt?
Wenn du schon solange gesundheitliche Probleme hast und deine Fallmanagerin Dich auch "in Ruhe lässt" wundert es mich,dass Dir noch nicht nahegelegt wurde EU-Rente zu beantragen.
Wieso solltest da in den Widerspruch gehen?Du hast nun erstmal sechs Monate wieder Ruhe und danach wird deine Fallmanagerin wieder ein Gutachten in Auftrag geben...
Und wenn du Dich nicht mehr in der Lage siehst zu arbeiten...ist das dem Amtsarzt relativ egal...er entscheidet anhand deiner ärztlichen Befunde...
Zitat von: amare am 03. September 2024, 22:33:46Du stehst dem Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Verfügung...
Ist das deine Aussagen,oder die vom Amt?
Wenn du schon solange gesundheitliche Probleme hast und deine Fallmanagerin Dich auch "in Ruhe lässt" wundert es mich,dass Dir noch nicht nahegelegt wurde EU-Rente zu beantragen.
Wieso solltest da in den Widerspruch gehen?Du hast nun erstmal sechs Monate wieder Ruhe und danach wird deine Fallmanagerin wieder ein Gutachten in Auftrag geben...
Und wenn du Dich nicht mehr in der Lage siehst zu arbeiten...ist das dem Amtsarzt relativ egal...er entscheidet anhand deiner ärztlichen Befunde...
Danke.
Ja, dem Amtsarzt ist es vielleicht egal.
Geld möchtest du vom Amt haben, aber ansonsten möchtest du nichts mit den zu tun haben. So funktioniert das nicht. Solange der Amtsarzt sagt, dass du nicht erwerbsunfähig bist, wird dich das Amt nicht in Ruhe lassen. Beantrage doch Erwerbsminderungsrente.
Zitat von: Goran1 am 03. September 2024, 19:48:48Arbeiten kann ich leider nicht, das ist kategorisch ausgeschlossen. Was kommt nach diesen 6 Monaten.
Wenn du dann immer noch nicht arbeitsfähig bist, kommt eine neue Begutachtung, ggf. wieder für 6 Monate. Da müssen alle durch, niemand bekommt Sonderwünsche erfüllt. Stell selbser einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Rentenversicherungsanstalt, dann kommst du damit vielleicht besser da raus.
wenn diese 6 Monate rum sind, wird eine weitere Begutachtung durchgeführt. Sollte dann das Ergebnis sein, dass eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vorliegt, wirst Du an das Sozialamt abgeschoben.
Dies habe ich im Bekanntenkreis schon zweimal erlebt.
Gruß hko
OK, Dankeschön an ALLE
�Eine kurze Nachfrage:
Kann man den ärztlichen Dienst kontaktieren und bitten, dass sie die Begutachtung noch mal machen und dass man dem ärztlichen Dienst vielleicht mit einer Bescheinigung vom Arzt schreibt, dass man dem Arbeitsmakrt nicht mehr zur Verfügung steht und dass sie die Begutachtung noch mal machen.
Würden sie die Begutachtung noch mal machen? Jetzt meine ich, diese Begutachtung noch mal, nicht in 6 Monaten, sondern Jetzt.
Mein Arzt würde mir eine Bescheinigung ausstellen.
dein Arzt hat überhaupt keine Befugnis zu bestimmen, ob du erwerbsfähig bist
Der arzt würde nur einen Bericht schreiben. von Befugnis war nicht ddie Rede
Zitat von: Goran1 am 04. September 2024, 15:03:53Kann man den ärztlichen Dienst kontaktieren und bitten, dass sie die Begutachtung noch mal machen
Das wird der ÄD nicht machen. Die handeln im Auftrag des Jobcenters und nicht in deinem Auftrag. Und das Jobcenter muss für jede Begutachtung auch gut Kohle abdrücken. Da ist nichts kostenlos.
Zitat von: TripleH am 04. September 2024, 15:58:24Zitat von: Goran1 am 04. September 2024, 15:03:53Kann man den ärztlichen Dienst kontaktieren und bitten, dass sie die Begutachtung noch mal machen
Das wird der ÄD nicht machen. Die handeln im Auftrag des Jobcenters und nicht in deinem Auftrag. Und das Jobcenter muss für jede Begutachtung auch gut Kohle abdrücken. Da ist nichts kostenlos.
Ja, das ist wahr, ist teuer.
Die Sachbearbeiterin muss ein Auftrag machen an ärztlichen Dienst.
Zitat von: Goran1 am 04. September 2024, 15:03:53Kann man den ärztlichen Dienst kontaktieren und bitten, dass sie die Begutachtung noch mal machen und dass man dem ärztlichen Dienst vielleicht mit einer Bescheinigung vom Arzt schreibt, dass man dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht und dass sie die Begutachtung noch mal machen.
Würden sie die Begutachtung noch mal machen? Jetzt meine ich, diese Begutachtung noch mal, nicht in 6 Monaten, sondern Jetzt.
nein, da hilft kein strampeln. Nach Ablauf der 6 Monate erfolgt die nächste Begutachtung. Mir ist kein Fall bekannt, bei dem schon nach kürzerer Zeit wider begutachtet wurde.
Also: abwarten und Tee trinken.
Gruß hko
Du kannst/solltest jetzt schon anfangen, Atteste von Deinen Ärzten zu sammeln, dass eine Besserung Deiner Gesundheit ausgeschlossen ist. Das erhöht die Chance auf eine unbefristete Erwerbsunfähigkeit.
Zitat von: turbulent am 04. September 2024, 20:00:06Du kannst/solltest jetzt schon anfangen, Atteste von Deinen Ärzten zu sammeln, dass eine Besserung Deiner Gesundheit ausgeschlossen ist. Das erhöht die Chance auf eine unbefristete Erwerbsunfähigkeit.
Dankeschön, das ist ein guter Tipp.
Auch möchten wir eine 2. Begutachtung machen, die Fallmanagerin ist dafür offen, wenn der Arzt es für nötig hält.
Auch der Arzt würde eine Bescheinigung schreiben.
mir ist noch etwas eingefallen:
1. wie sieht es aus mit einer Pflegestufe? Hier müsste ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden.
2. schon einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung beim Versorgungsamt gestellt?
Gruß hko
Danke an alle für Antworten und besonders an turbulent Beitrag 17, das ist ein guter Tipp.
Der Arzt möchte eine Bescheinigung anfertigen.
Für weitere solche Tipps wären wir sehr dankbar, die man für den Termin beim Arzt mitnehmen kann.
Zitat von: Goran1 am 05. September 2024, 14:06:36Der Arzt möchte eine Bescheinigung anfertigen
Sollte es auf einen Antrag auf EM Rente hinaus laufen, nutzt so was eher nichts.
Die RV macht ihr eigenes Gutachten, auch mit Hilfe von deinen Ärzten, die du dann von der Schweigepflicht entbinden solltest.
Je nach RV kann es auch sein, du wirst zu deren eigenen Med. Dienst für eine Begutachtung eingeladen.
Das Gutachten ist dann für das JC definitiv bindend!
danke
das wissen wir.
trotzdem Beitrag 20 Frage.
Zitat von: Goran1 am 05. September 2024, 17:30:36danke das wissen wir.
Dann ist ja gut, weiteres hat sich somit erledigt.
Der äD wird keine längerfristige Prognose stellen und nach 6 Monaten erneut begutachten.
Es gibt hier nur die Möglichkeit, selbst einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der DRV zu stellen.
Zum Antragspaket gehören auch Schweigepflichtentbindungen von Ärzten und Behörden.
Dabei sollte man die Agentur für Arbeit, deren ärztlichen Dienst, das Jobcenter und das Sozialamt nicht von der Schweigepflicht entbinden, um eine korrekte unvoreingenommene Beurteilung zu gewährleisten.
Im Antrag sollte außerdem die Option angekreuzt werden, dass das JC zur Antragstellung aufforderte. Damit muss die Rentenversicherung die Erwerbsfähigkeit auch dann prüfen, wenn die sonstigen Voraussetzungen (Vorversicherungszeit etc.) für eine EM-Rente nicht vorliegen.
Sobald dieser Antrag gestellt ist, solltest du dies dem JC mitteilen.
Zitat von: Ottokar am 05. September 2024, 18:32:45Im Antrag sollte außerdem die Option angekreuzt werden, dass das JC zur Antragstellung aufforderte. Damit muss die Rentenversicherung die Erwerbsfähigkeit auch dann prüfen, wenn die sonstigen Voraussetzungen (Vorversicherungszeit etc.) für eine EM-Rente nicht vorliegen.
Bist dir sicher bzw. kann man das irgendwo valide nachlesen?
Die DRV bekommt nämlich für die gutachterliche Stellungnahme nach § 44a SGB II Kostenerstattung vom Jobcenter. Was ja nicht der Fall wäre, wenn der Antrag vom Versicherten selbst gestellt wird. So wäre ja eine gutachterliche Stellungnahme eigentlich unnötig und das JC würde darauf verweisen, um Kosten zu sparen.
Zitat von: Ottokar am 05. September 2024, 18:32:45Der äD wird keine längerfristige Prognose stellen und nach 6 Monaten erneut begutachten.
Es gibt hier nur die Möglichkeit, selbst einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der DRV zu stellen.
Zum Antragspaket gehören auch Schweigepflichtentbindungen von Ärzten und Behörden.
Dabei sollte man die Agentur für Arbeit, deren ärztlichen Dienst, das Jobcenter und das Sozialamt nicht von der Schweigepflicht entbinden, um eine korrekte unvoreingenommene Beurteilung zu gewährleisten.
Im Antrag sollte außerdem die Option angekreuzt werden, dass das JC zur Antragstellung aufforderte. Damit muss die Rentenversicherung die Erwerbsfähigkeit auch dann prüfen, wenn die sonstigen Voraussetzungen (Vorversicherungszeit etc.) für eine EM-Rente nicht vorliegen.
Sobald dieser Antrag gestellt ist, solltest du dies dem JC mitteilen.
Danke Schön.
Die Fallmanagerin möchte auch eine neue Begutachtung durch den med. Dienst vom Arbeitsamt, weil diese jetzige Begutachtung fehlerhaft ist.
Zitat von: TripleH am 05. September 2024, 18:36:38Bist dir sicher bzw. kann man das irgendwo valide nachlesen?
Ja, da bin ich mir sicher, denn ich hatte den Fall schon mehrfach.
Rechtsgrundlage für das JC ist § 109a Abs. 3 SGB VI, für das Sozialamt § 109a Abs. 2 SGB VI.
Außerdem gibt es da noch die "Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit von Arbeitsuchenden im Sinne des SGB II" zwischen der BA und der DRV und für Optionskommunen die "Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit von Arbeitsuchenden im Sinne des SGB II" zwischen dem Deutschen Landkreistag sowie dem Deutschen Städtetag mit der DRV.
Lt. Aussage der DRV mir gegenüber führt aufgrund der o.g. rechtlichen Grundlagen bereits das Ankreuzen der o.g. Option im Rentenantrag dazu, dass die DRV unabhängig vom Rentenanspruch die Erwerbsfähigkeit beurteilt. Ein Widerspruch i.S.d. § 44a Abs. 1 SGB II ist dafür nicht erforderlich.
Das kann man auch direkt bei der DRV nachlesen:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/02_SGB_II/gra_sgb002_p_0008.html
Zitat von: Ottokar am 06. September 2024, 12:10:36Zitat von: TripleH am 05. September 2024, 18:36:38Bist dir sicher bzw. kann man das irgendwo valide nachlesen?
Ja, da bin ich mir sicher, denn ich hatte den Fall schon mehrfach.
Rechtsgrundlage für das JC ist § 109a Abs. 3 SGB VI, für das Sozialamt § 109a Abs. 2 SGB VI.
Außerdem gibt es da noch die "Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit von Arbeitsuchenden im Sinne des SGB II" zwischen der BA und der DRV und für Optionskommunen die "Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit von Arbeitsuchenden im Sinne des SGB II" zwischen dem Deutschen Landkreistag sowie dem Deutschen Städtetag mit der DRV.
Lt. Aussage der DRV mir gegenüber führt aufgrund der o.g. rechtlichen Grundlagen bereits das Ankreuzen der o.g. Option im Rentenantrag dazu, dass die DRV unabhängig vom Rentenanspruch die Erwerbsfähigkeit beurteilt. Ein Widerspruch i.S.d. § 44a Abs. 1 SGB II ist dafür nicht erforderlich.
Das kann man auch direkt bei der DRV nachlesen:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/02_SGB_II/gra_sgb002_p_0008.html
Danke Ottokar.
Dann würde ich neben der 2. Begutachtung einen Antrag bei der DRV stellen, Antrag auf Erwerbsminderungsrente.
Denn die Aufforderung zu der 1. fehlerhaften Begutachtung kam AUCH vom Jobcenter.
Mit dem Antrag bei der DRV hat sich die 2. Begutachtung erledigt.
Informiere deinen Ansprechpartner beim JC über die Antragstellung und wenn du die Eingangsbestätigung von der DRV erhalten hast, sendest du diesem eine Kopie davon.
Genauso machen wir das.
Wenn eine Eingliederungsvereinbarung/Kooperationsplan existiert, solltest du darauf bestehen, dass "Abklärung der Erwerbsfähigkeit durch Antrag auf Erwerbsminderungsrente" dort als (einzige) Pflicht aufgenommen wird.
Zitat von: Ottokar am 08. September 2024, 09:10:30Wenn eine Eingliederungsvereinbarung/Kooperationsplan existiert
Danke
Nein, beides gibt es nicht, es keine Vereinbarung mit Jobcenter deswegen.
Auch gibt es keine Aufforderung vom Jobcenter, dass ich eine EU Rente beantragen soll, trotzdem werde ich im Antrag wie von dir geschrieben diese Option kreuzen, dass es eine Aufforderung seitens Jobcenter gibt, damit die Erwerbsfähigkeit festgestellt wird.