Guten Abend zusammen,
beim recherchieren zu einer bestimmten Frage bin ich nun glücklicherweise hier gelandet ; )und hoffe auf eine Antwort.
Im September 2023 hat ein Bürgergeldempfänger eine Gutschrift aus einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 erhalten. Dies leider aus Unwissendheit nicht gemeldet. Nun ist es dem JC aufgefallen. Er hat die angeforderten Unterlagen eingereicht und nun eine Frist zur Anhörung erhalten.
Er wird sich selbverständlch dazu äußern und es mit der Unwissenheit erläutern.
Muss er bei dieser Anhörung/Äußerung auf etwas achten oder berücksichtigen?
Und können diese Nachfragen auch für die Jahre davor kommen?
Ich hatte irgendwo gelesen, dass es dem JC in den ersten 12 Monaten nach "Überzahlung" auffallen muss. Stimmt das so?
Ich bedanke mich ganz herzlich im Voraus und freue mich über Antworten die weiterhelfen.
Mit freundlichem Gruß
in die Runde.
Du musst garnichts in der Anhörung mitteilen sondern kannst dich in der Anhörung äussern.
Das wird aber das Jc nicht unteressieren ,weil die verklagt werden wollen
Also widerspruch und Klage einreichen
Zitat von: Familie am 04. September 2024, 23:24:36erhalten. Dies leider aus Unwissendheit nicht gemeldet. Nun ist es dem JC aufgefallen. Er hat die angeforderten Unterlagen eingereicht und nun eine Frist zur Anhörung erhalten.
Er wird sich selbverständlch dazu äußern und es mit der Unwissenheit erläutern.
Muss er bei dieser Anhörung/Äußerung auf etwas achten oder berücksichtigen?
Vielleicht besser als Versehen erklären als mit Unwissenheit. Anderenfalls könnte das Jobcenter schon auf die Idee kommen, die Betriebskostenabrechnungen der letzten Jahre einzufordern.
Von welchem Betrag in 2023 sprechen wir hier? Und wieviele Jahre geht das schon so?
Ich würde mich hier gar nicht äußern.
Zitat von: Familie am 04. September 2024, 23:24:36Ich hatte irgendwo gelesen, dass es dem JC in den ersten 12 Monaten nach "Überzahlung" auffallen muss. Stimmt das so?
Nein, das stimmt so nicht.
Das JC hat bei einer versäumten Mitteilung die Möglichkeit, 2 Jahre rückwirkend Bescheide zu ändern und Leistung zurückzufordern. Bei absichtlich unterlassener Mitteilung beträgt diese Frist sogar 10 Jahre.
Sobald das JC nachweislich Kenntnis von einem Betriebskostenguthaben hat, muss es binnen 12 Monaten tätig werden.