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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Terminator62 am 08. September 2024, 14:46:54

Titel: Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
Beitrag von: Terminator62 am 08. September 2024, 14:46:54
 Hallo zusammen, habe eine Frage.
Eine Bekannte von mir hatte vor einem halben Jahr die Aufforderung zur Kostensenkung der Unterkunft bekommen. Es kam auch der Vorschlag der Untervermietung ( einfach lächerlich und nicht möglich)
Sie lebt in einer 65 qm Wohnung 575€ Warmmiete mit NK. Geheizt wird mit Nachtspeicher, und Warmwasser wird auch mit Strom bereitet. Sie hat leider keine Stromabrechnung weil alles über einen Zähler läuft ( ein Problem? ).
Sie ist seit Zwei Jahren krank geschrieben ( CRPS eine noch nicht so erforschte Krankheit, sie kann nur mit Gehstützen laufen.)
Sie war schon zur Reha, eine Erwerbsminderungsrente ist nicht möglich.
Sie hat dem Jobcenter auch ein Attest über die Krankheit und auch das für sie ein Umzug nicht möglich ist, auch das sie psychisch angeschlagen ist.Sie wohnt dort seit über 40 Jahren.
Das wurde vom Jobcenter nicht anerkannt. :weisnich: .

Nun beim WBA hat sie die Bewilligung bekommen, die Miete wurde aber angepasst auf 445€, also 130€ weniger,was sie nun aus dem Regelsatz beisteuern muss. Das ist sehr viel.

Nun meine Frage gibt es irgendeine Möglichkeit dagegen vorzugehen, oder muss man hier trotz allem die bittere Pille schlucken. :schock:

Vielen Dank im voraus für eure Antworten.
Titel: Aw: Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
Beitrag von: Sheherazade am 08. September 2024, 14:58:05
Was ist denn in ihrem Ort die angemessene Bruttokaltmiete (Kaltmiete plus kalte Nebenkosten) und wie hoch ist ihre Bruttokaltmiete lt. Mietvertrag? Und was ist damit gemeint, sie hat keine Stromabrechnung?
Titel: Aw: Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
Beitrag von: Terminator62 am 08. September 2024, 15:10:42
Zitat von: Sheherazade am 08. September 2024, 14:58:05Was ist denn in ihrem Ort die angemessene Bruttokaltmiete (Kaltmiete plus kalte Nebenkosten) und wie hoch ist ihre Bruttokaltmiete lt. Mietvertrag? Und was ist damit gemeint, sie hat keine Stromabrechnung?

Hallo, erstmal vielen Dank für deine Antwort.
Die angemessene Miete wäre wohl 409€.
Sie wohnt bei den Eltern die auch den Stromrechnung bekommen,der Mietvertrag musste für's Amt erst aufgestzt werden ( Pauschalmiete),es läuft alles über einen Zähler.
Ich weiß jetzt nicht genau wie sie es bei der KDU aufgeschlüsselt hat.

Titel: Aw: Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
Beitrag von: Sheherazade am 08. September 2024, 16:38:17
Zitat von: Terminator62 am 08. September 2024, 15:10:42Die angemessene Miete wäre wohl 409€.

Bruttokalt, also ohne Heizkosten?

ZitatIch weiß jetzt nicht genau wie sie es bei der KDU aufgeschlüsselt hat.

Dann solltest du das in Erfahrung bringen, weil man dir sonst hier auch nichts zu dem Problem sagen kann.
Titel: Aw: Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
Beitrag von: Terminator62 am 08. September 2024, 16:54:35
Zitat von: Sheherazade am 08. September 2024, 16:38:17
Zitat von: Terminator62 am 08. September 2024, 15:10:42Die angemessene Miete wäre wohl 409€.

Bruttokalt, also ohne Heizkosten?

ZitatIch weiß jetzt nicht genau wie sie es bei der KDU aufgeschlüsselt hat.

Dann solltest du das in Erfahrung bringen, weil man dir sonst hier auch nichts zu dem Problem sagen kann.

Kaltmiete und kalte Betriebskosten 409€.Sie bekommt 445€vom Amt.

OK. Das muss ich dann in Erfahrung bringen.

KdU Oberhausen 01.01.2024.pdf   
Titel: Aw: Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
Beitrag von: Wolf27 am 09. September 2024, 16:59:59
Zitat von: Terminator62 am 08. September 2024, 15:10:42Sie wohnt bei den Eltern die auch den Stromrechnung bekommen,der Mietvertrag musste für's Amt erst aufgestzt werden ( Pauschalmiete),es läuft alles über einen Zähler.
Hallo Terminator,

das "Zauberwort" ist m. E. hier die Pauschalmiete. Dies bedeutet, dass die Eltern bei der jährlichen Abrechnung nichts nachfordern können, die Mieterin kann allerdings auch nichts zurückfordern.
Mein Ansatz wäre, sich hier mal mit den Eltern zu besprechen, ob die Miete tatsächlich so hoch angesetzt werden muss. Macht natürlich nur Sinn, wenn diese gesprächsbereit sind.

Da sie keine Abrechnungen zu sehen bekommt, kann sie gar nicht wissen, ob die von ihr verursachten Stromkosten (als Beispiel) tatsächlich so hoch sind. Dies nur mal so als Denkansatz.

LG Wolf
Titel: Aw: Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
Beitrag von: Terminator62 am 09. September 2024, 17:11:26
Zitat von: Wolf27 am 09. September 2024, 16:59:59Mein Ansatz wäre, sich hier mal mit den Eltern zu besprechen, ob die Miete tatsächlich so hoch angesetzt werden muss. Macht natürlich nur Sinn, wenn diese gesprächsbereit sind.

Ja OK. Das ist natürlich eine Möglichkeit. Liegt nahe, weiß nicht wie die familiäre Situation ist. Aber Danke für den Hinweis.  :ok:

Titel: Aw: Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
Beitrag von: Kopfbahnhof am 09. September 2024, 17:17:35
Zitat von: Terminator62 am 08. September 2024, 15:10:42Sie wohnt bei den Eltern
Dann sollten die Eltern die Pauschalmiete entsprechend kürzen.

Oder sie muss selbst zuzahlen bzw. umziehen.

65 m² für eine Person sind schon mal zu viel, dazu Nachtspeicherheizung macht es nicht besser.

Zitat von: Terminator62 am 08. September 2024, 14:46:54( ein Problem? )
Nicht bei einer Pauschalmiete.

Zitat von: Terminator62 am 08. September 2024, 14:46:54gibt es irgendeine Möglichkeit dagegen vorzugehen
Evtl. noch über den Gesundheitszustand von ihr.

Müsste man sicherlich dann vor Gericht klären, da ja JC schon abgelehnt hat.
Titel: Aw: Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
Beitrag von: Fettnäpfchen am 09. September 2024, 17:23:27
Terminator62

Zitat von: Terminator62 am 08. September 2024, 14:46:54Eine Bekannte von mir hatte vor einem halben Jahr die Aufforderung zur Kostensenkung der Unterkunft bekommen.
Was hat sie denn unternommen in dem halben Jahr?
Also Whg. Suche und dementsprechende Belege gesammelt!

Seit wann ist sie im Leistungsbezug?

Zitat von: Wolf27 am 09. September 2024, 16:59:59Mein Ansatz wäre, sich hier mal mit den Eltern zu besprechen, ob die Miete tatsächlich so hoch angesetzt werden muss. Macht natürlich nur Sinn, wenn diese gesprächsbereit sind.
Das war auch mein erster Gedanke.

Zitat von: Terminator62 am 08. September 2024, 14:46:54Sie hat dem Jobcenter auch ein Attest über die Krankheit und auch das für sie ein Umzug nicht möglich ist, auch das sie psychisch angeschlagen ist.Sie wohnt dort seit über 40 Jahren. Das wurde vom Jobcenter nicht anerkannt. :weisnich: .
Was hat das JC darauf schriftlich geantwortet?
am besten anonymisiert einstellen.

MfG FN
Titel: Aw: Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
Beitrag von: Terminator62 am 09. September 2024, 17:54:02


Zitat von: Fettnäpfchen am 09. September 2024, 17:23:27Was hat sie denn unternommen in dem halben Jahr? Also Whg. Suche und dementsprechende Belege gesammelt!

Sie hat nichts unternommen, weil sie dort wohnen bleiben möchte.
Sie wollte es über die Krankheit versuchen.Mit Attest ( leider dann nicht geklappt.)

Wie lange sie im Bezug ist weiß ich nicht war auf jeden Fall schon Hartz4.

Es geht ihr schlecht eben auch psychisch. Dann noch das mit dem CRPS, keine Besserung in Sicht.
Es ist zum Verzweifeln. Ein Umzug ist in dieser Situation einfach schwer realisierbar.
Titel: Aw: Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
Beitrag von: Fettnäpfchen am 09. September 2024, 18:40:39
Terminator62

Zitat von: Terminator62 am 09. September 2024, 17:54:02Sie hat nichts unternommen, weil sie dort wohnen bleiben möchte.
Ganz schlecht.

Da bleibt nur zu hoffen das es keine billigeren Wohnungen gibt.

Also entweder gegen die Reduzierung der KdUH einen Widerspruch einlegen.
Dazu bräuchte es aber auch das Ergebnis von der Gesundheitsgeschichte:
Zitat von: Fettnäpfchen am 09. September 2024, 17:23:27Was hat das JC darauf schriftlich geantwortet?

Alternativ
Das wäre dann die Wirtschaftlichkeitsberechnung.s. Anhang

Oder die Eltern gehen einfach mit der Miete auf die Angemessenheitsgrenze runter.

Eine Anregung vllt.
Zitat von: Terminator62 am 08. September 2024, 14:46:54Sie wohnt dort seit über 40 Jahren.
sollten die Eltern mal darüber nachdenken Ihr die Whg. zu überlassen bevor es zu einem Erbfall wird,
oder durch so was übles wie einem Pflegefall kommt und die Eltern uU die Whg verkaufen müssten um die Pflege zu finanzieren.
Da sollte dann aber die nächsten 10 Jahre nichts in der Richtung passieren denn solange kann bei einer Schenkung das zurückgefordert werden. Vllt.gibt es auch eine Art des Vorab Vererbens, also mit warmer Hand, in der Ihr nichts weggenommen werden darf. Da habe ich aber keine Ahnung davon. Da müsste sie sich selber schlau machen.

MfG FN

Zitat von: Terminator62 am 09. September 2024, 17:54:02Wie lange sie im Bezug ist weiß ich nicht war auf jeden Fall schon Hartz4.
Wenn sie länger als ein Jahr im Bezug ist hat sich der Gedanke an die Kulanzregelung erledigt.

Und ganz wichtig!!
Die
Zitat von: Terminator62 am 08. September 2024, 14:46:54Sie lebt in einer 65 qm Wohnung 575€ Warmmiete mit NK.
Whg wird schon von Ihr alleine Bewohnt? nicht das es da zu einem Missverständnis kommt.
Titel: Aw: Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
Beitrag von: Terminator62 am 09. September 2024, 19:15:24
Zitat von: Fettnäpfchen am 09. September 2024, 18:40:39Whg wird schon von Ihr alleine Bewohnt? nicht das es da zu einem Missverständnis kommt.

Ja sie wohnt dort alleine. Unten die Eltern, oben sie.

Aber erst einmal vielen Dank für deine Ausführungen :sehrgut: , ich werde es ihr Mal so versuchen rüberzubringen.
Titel: Aw: Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
Beitrag von: OLD-MAN am 10. September 2024, 08:44:44
Auf einen speziellen Punkt möchte ich hier eingehen:

Nur "ein" Stromzähler?!?!

Ich kenne es so, dass üblicherweise der Nachtstromspeicher mit - wie der Name schon vermuten lässt - mit Nachtstrom geladen wird. Nachtstrom ist deutlich preiswerter als Tagstrom.

Deshalb mein Gedanke:

Ist es wirklich nur ein Stromzähler, aber mit zwei Zählwerken, nämlich einen für Tagstrom (HT) und einen für Nachtstrom (NT) oder ist da wirklich nur ein Zählwerk drin.

Denn damit könnten z.Bsp. die Heizkosten genau ermittelt werden!
Titel: Aw: Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
Beitrag von: Terminator62 am 10. September 2024, 09:38:37
Zitat von: OLD-MAN am 10. September 2024, 08:44:44Nur "ein" Stromzähler?!?!

Nun das ist das was ich weiß, so genau kenne ich die Örtlichkeiten nicht. Es soll über einen Zähler laufen.  :weisnich:
Titel: Aw: Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
Beitrag von: Sheherazade am 10. September 2024, 09:48:37
Das sie bereits zur Kostensenkung aufgefordert wurde, wäre es die beste Lösung, ihre Eltern würden die Miete entsprechend senken, idealerweise auf ein Niveau knapp unter der ihr mitgeteilten Angemessenheit.
Titel: Aw: Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
Beitrag von: Terminator62 am 10. September 2024, 10:02:51
Zitat von: Sheherazade am 10. September 2024, 09:48:37Das sie bereits zur Kostensenkung aufgefordert wurde, wäre es die beste Lösung, ihre Eltern würden die Miete entsprechend senken, idealerweise auf ein Niveau knapp unter der ihr mitgeteilten Angemessenheit.

OK. Da muss man dann drüber reden. Wäre wohl an einfachsten.  :yes:
Titel: Aw: Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
Beitrag von: Ichigo am 10. September 2024, 10:30:09
Ich habe ebenfalls Anfang des Jahres so eine Aufforderung erhalten.
Dagegen vorgegangen bin ich wie folgt: Ich habe mir Angebote von verschiedenen Vermietern in der Umgebung geholt und dabei dann natürlich die entsprechenden Kriterien angefragt (Quadratmeter, Kaltmiete etc.).

Da ich selber rund 2,5 Quadratmeter über dem Wert liege der für mich als angemessen gilt und ich glaube es waren 35€ über der Miete liege die laut Mietpauschale liegt musste ich also etwas finden was günstiger ist. Da gab es nur nichts. Und das habe ich mir dann schriftlich geben lassen und dem Jobcenter zukommen lassen.

Das ist jetzt schon etwas über ein halbes Jahr her. Seitdem kam dann auch keine Antwort mehr. Die selber richten sich nämlich meistens nur nach einem veralteten Mietspiegel der nicht mehr der Realität entspricht und prüfen das selber gar nicht nach ob es überhaupt möglich ist etwas günstigeres zu bekommen. Das muss man alles selber machen.
Titel: Aw: Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
Beitrag von: Kopfbahnhof am 10. September 2024, 16:57:21
Zitat von: Terminator62 am 10. September 2024, 10:02:51Wäre wohl an einfachsten
Auf jeden Fall, allein schon, weil sie ja dort auch bleiben möchte.

Pauschalmiete wird weiterhin am besten sein.
Dann spielt es eh keine Rolle, wie viele Stromzähler da sind und was wie abrechnet wird.
Titel: Aw: Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
Beitrag von: Fettnäpfchen am 10. September 2024, 18:04:10
Terminator62

Wenn die Miete auf die Angemessenheit abgesenkt werden sollte dann darf das JC bei einer Pauschalmiete nicht den Strom raus rechnen. Das kann denen nämlich durchaus in den Sinn kommen.
Unterkunftskosten und Urteile (http://hartz.info/index.php?topic=1879.msg14632#msg14632)
Zitat- Urteil vom 24.11.2011, Az. B 14 AS 151/10 R:
Keine Minderung des Regelbedarfes bei Pauschalmieten, keine Minderung der Pauschalmiete um den in der Regelleistung enthaltenen Anteil für Haushaltenergie.
Das Leistungssystem des SGB II lässt eine individuelle Bedarfsermittlung bei den in der Regelleistung enthaltenen Bedarfen grundsätzlich nicht zu. Die von der Rechtsprechung entwickelte Behandlung der Kosten der Warmwasserbereitung, die der Gesetzgeber mit § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II nF ("... ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile ...") fortentwickelt hat, ist auf die Stromkosten als Bestandteil einer Inklusivmiete nicht übertragbar.
(Anm. Ottokar: damit hat das BSG seine in B 14/7b AS 64/06 R vertretene Rechtsauffassung zum Abzug von Haushaltenergie bei Pauschalmieten aufgegeben.)

MfG FN
Titel: Aw: Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
Beitrag von: Terminator62 am 30. Oktober 2024, 10:27:44
Hallo, wollte nur mal kurz ein Feedback geben.
Die Sache ist geklärt, sie war bei einer Anwältin die hat mit dem Jobcenter kommuniziert. Es wurde auch eine neue Vermieterbescheinigung gemacht wo ausdrücklich Pauschalmiete aufgeführt wurde. Das war wohl der Knackpunkt.
Jobcenter hat einen Änderungsbescheid geschickt das ab sofort wieder die komplette Miete übernommen wird. Es wurde irgendein Paragraph aufgeführt warum so entschieden wurde, weiß aber den Wortlaut nicht. :ok:  :clever:
Na das hat sich doch mal gelohnt.
Also für die die auch Probleme haben traut euch Widerspruch einzulegen, am besten mit Anwalt.  :yes: