Kennt Ihr den sog. Petzbogen ( der Arbeitgeber soll angeben warum der vom JC geschickte Kandidat den Job nicht bekommt/ nicht will ) zB. hat er sich beim Verstelungsgespräch schlecht benommen, gerülpst,o.ä.?
Ja, dass ist einfach ein Rückmeldungsbogen vom Arbeitgeber um die "Qualität der Vermittlungsvorschläge zu verbessern".
Wird natürlich oft versucht gegen den Erwerbslosen zu verwenden um Sanktionen zu konstruieren.
Kann aber leicht abgewendet werden, denn besprochene Inhalte aus einem Bewerbungsgespräch sind vertraulich.
Man wollte mich auch mal sanktionieren, habe dann dem SB klar gemacht, wenn das passieren sollte, wird der Personaler mit dem ich das Vorstellungsgespräch hatte mit einer Klage zu rechnen haben.
Hab dann nie wieder was zu der mündlichen Sanktionsandrohung gehört.
Die wollen es sich natürlich auch nicht mit dem Personalern verscherzen (war bei einer Zeitarbeitsfirma)
Im übrigen sind auch die Zeitarbeitsfirmen fast die einzigen die diesen Quatsch ans JC zurück senden.
Zitat von: Harald53 am 08. September 2024, 19:29:31Ja, dass ist einfach ein Rückmeldungsbogen vom Arbeitgeber um die "Qualität der Vermittlungsvorschläge zu verbessern".
Eben. Und darum ist das Ausfüllen dessen eine Pflicht des AG, bei Vermittlungsvorschlägen.
Zitat:
Arbeitgeber, die Dienstleistungen der BA in Anspruch nehmen, haben die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen (§ 39 Absatz 1 Satz 1 SGB III). Kommt es bei einem Vermittlungsvorschlag nicht zum Abschluss eines Arbeits-/Ausbildungsvertrages, hat der Arbeitgeber die Gründe hierfür und die näheren Umstände der BA mitzuteilen (§ 39 Absatz 3 Nummer 2 SGB II). Diese Auskunftspflicht des Arbeitsgebers gilt entsprechend auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (3 16 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Absatz 2 Satz 1 SGB II). Die Rückmeldung des Arbeitgebers kann telefonisch oder schriftlich erfolgen. In einer Vielzahl der Fälle nutzen Arbeitgeber den mit dem Vermittlungsvorschlag übersandten Vordruck der BA . [...]
Darüber hinaus ist es der Vermittlungsfachkraft nur mit den Informationen der Arbeitgeber möglich, das vorliegen der Arbeits- und Eingliederungsbereitschaft der Arbeitslosen zu prüfen (§ 138 SGB III bzw. § 2 Absatz 1 SGB II). [...]
Sofern der Vermittlungsvorschlag passgenau ist und die Zumutbarkeitskriterien gemäß § 140 SGB III bzw. § 10 SGB II erfüllt sind, erfolgt der Vermittlungsvorschlag für Arbeitssuchende mit der entsprechenden Rechtsfolgenbelehrung (z.B. bei einer Vereitelung der Arbeitsaufnahme ohne wichtigen Grund).
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/39-...en-sanktionsbewehrter-vermittlungsvorschlage/
Und ergänzendes Zitat:
Darf der Arbeitgeber, bei dem ich mich beworben habe, der Agentur für Arbeit/dem Jobcenter eine Rückmeldung über meine Bewerbung geben?
Hat ein Arbeitgeber der Agentur für Arbeit einen Vermittlungsauftrag erteilt, muss er der BA Auskünfte zur Vermittlung erteilen. Arbeitgeber müssen insbesondere Mitteilungen über die Gründe für das Nichtzustandekommen eines Arbeitsvertrages mit einer oder einem vorgeschlagenen Arbeitssuchenden machen.
Ohne diese Mitteilung und seine Bewertung der Bewerbung kann der Arbeitgeber nicht nachweisen, das Vermittlungsangebot der Arbeitsagentur ernsthaft in Anspruch genommen zu haben.
Quelle: https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Arbeit-Besch%C3%A4ftigung/Arbeitsverwaltung/FAQ_Arbeitsverwaltung.html
Die meisten AG folgen den Vorgaben, weil die AGB der BA zu Inseraten in der Jobbörse ansonsten die Sperre für weitere Inserate vorsehen.