Voiceless
Ganz üble Materie denn ich persönlich finde den Gesetzestrext zum Altersvorsorgevermögen sehr schwammig und einiges wird am Markt gar nicht angeboten.
Schau mal in den Anhang vllt. hilft dir das etwas weiter.
Erstes ist vom Staat, dieamderen habe ich mir mal "erarbeitet".
Dass:
Zitat von: Voiceless am 11. September 2024, 13:12:32und die dann unter den Verwertungsauschluss fallen?
wurde passend zur Änderung Hartz4/Bürgergeld abgeschafft. Es gibt keinen Verwertungsauschluss mehr.
MfG FN
Zitat von: Voiceless am 11. September 2024, 13:12:32Durch meine Selbsständigkeit war ich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
Warst Du befreit oder von Anfang an nicht versicherungspflichtig? (Also hast Du irgendwas in ein berufsständiges Versorgungswerk eingezahlt?) Großer Unterschied.
Zitat von: Voiceless am 11. September 2024, 13:12:32Ich habe gelesen, dass Aktien bei Selbstständige als Altersvorsorge anerkannt sein sollen.
Hier geht's zum Gesetzestext (Absatz 1 Satz 2 Nr. 4) § 12 SGB II Zu berücksichtigendes Vermögen (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12.html)
Zitat von: Voiceless am 11. September 2024, 13:12:32Nun stellt sich mir die Frage ob das NUR gilt, wenn die Aktien vor der Antragstellung bereits im Besitz waren oder ich das Geld von der Versicherung jetzt auch noch in Aktien anlegen kann und die dann unter den Verwertungsauschluss fallen?
Ich wage die kühne Behauptung, solange das unter der Freigrenze liegt, dürfte es egal sein. Bei einem Verwertungsausschluss dürfte das Amt die Anlage analog der alten Rechtsprechung auch nicht antasten dürfen. Macht aber nicht jede Depotgesellschaft. Bei einem AktienFOND gibt's Altersvorsorgevermögen, die unter § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 fallen, also auch nicht antastbar sind. Einzelwerte müssten unter Nr. 4 fallen.
Laut Fachlicher Weisung der Arbeitsagentur zu § 12 SGB II (https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba023900.pdf) musst Du zumindest aktuell nicht selbständig sein. Dort findet sich unter "Hauptberuflich selbständige Tätigkeit (Rz 12.18)" folgendes Rechenbeispiel:
"Beispiel: Nach 30-jähriger Selbständigkeit ohne weitere Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Versorgungseinrichtung bleiben danach 240.000,00 EUR unberücksichtigt. Bei Existenzgründern ergibt sich für das angefangene Jahr der Selbständigkeit ein Betrag von 8.000,00 EUR." Bitte weiterlesen zu "Befreit von Rentenversicherungspflicht (Rz. 12.19)" und "Bewertung von Vermögensgegenständen (Rz. 12.20)" Unter letzterer steht:
"Maßgeblich für die Bewertung von Vermögensgegenständen als für die Altersvorsorge bestimmt sind zunächst die objektiven Begleitumstände der Vermögensanlage. Liegen nach dieser Prüfung Zweifel vor, kann die subjektive Zweckbestimmung durch die Inhaberin/ den Inhaber herangezogen werden. Grundsätzlich kann jeder in die Prüfung einzubeziehende Vermögensgegenstand der Altersvorsorge dienen, auch Wertpapierdepots, Sparkonten, Immobilien oder Wertgegenstände, sowie Kunstwerke oder Edelmetalle."Was die objektiven Umstände betrifft, hat der SB also mehr oder minder freie Hand, wie er die bewertet. Je länger Du die Anlage hast und auch auch nicht angefasst hast, desto wahrscheinlicher wird sie als Altersvorsorge angesehen werden. Zumindest war das in der bisherigen Rechtsprechung zum SGB II und XII so.
Das ist ja bei Dir nun gerade nicht der Fall. Sondern bei Dir tritt der Fall ein, dass du das machst, was die ganzen gesetzlichen Altersvorsorgeanlagen für die Anleger tun: Eine Vermögensumschichtung zur Gewinnoptimierung, um eben einen Vermögensverzehr während der Laufzeit zu vermeiden. Und wie so etwas gehandhabt wird, dazu gibt's weder eine Info in der Fachlichen Weisung, noch in der Wissenscdatenbank der Agentur für Arbeit zu § 12 SGB II (https://www.arbeitsagentur.de/wissensdatenbank-sgbii/12-zu-beruecksichtigendes-vermoegen)
Es wird also drauf ankommen, wie Du mit dem SB kannst, wie großzügig der SB ist und wie gut Deine Argumentation ist. In die solltest Du angesichts Deiner Anlagestrategie etwas Gehirnschmalz stecken oder die Strategie überdenken. Stichwort "Risikodiversifikation". (Falls nicht grade ein Nachfolger von Methusalem in direkter Linie bist, sprich Dein Zeithorinzont bis zum Ruhestand überschaubar ist, würde ich persönlich Dir zum Überdenken raten. Vor allem dann, wenn Du auch nicht die Zeit und das Know-how eines Profianlegers hast oder ein solcher Deine Anlagen managed. Klingt jedenfalls nicht danach. Aber das nur als freundliche Randbemerkung. :smile: )
Und nochwas: Der Mensch lebt ja nicht vom Kursgewinn allein. Dividenden und Ausschüttungen sind ebenfalls Kapitaleinkünfte und damit als Einkommen anzurechnen, wenn sie verfügbar sind.
Du lebst in spannenden Zeiten, mein Freund. :zwinker: