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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: ossi2k am 28. September 2024, 20:07:24

Titel: Erbe und Bürgergeld
Beitrag von: ossi2k am 28. September 2024, 20:07:24
Hallo, mein Vater ist vor kurzem gestorben und es hat sich heraus gestellt hat das einiges an Geld da ist, was ich als Sohn erbe. Es handelt sich um 44000€ bestehend aus Sparbuch, Konto und Lebensversicherung. Von diesem Geld wird noch Beerdigung, Entrümpelung/Renovierung der Wohnung bezahlt und andere Sachen. Ich sagen jetzt mal, am Ende bleiben 30000€. Diese 30000€ überschreiten die 15000€, die man haben darf um einiges.

Muss ich mich dann beim Bürgergeld abmelden?

Muss ich dem Bürgergeldamt melden das ich Geld erbe, wenn ich mich dann sowieso abmelden muss?

mfg
ossi2k
Titel: Aw: Erbe und Bürgergeld
Beitrag von: Ottokar am 29. September 2024, 12:29:19
Du musst dem JC mitteilen, dass du geerbt hast. Das Erbe ist ab dem auf den Erbfall folgenden Monat als Vermögen zu berücksichtigen.

Für weitere Hilfen müsstest du mal folgende Fragen beantworten:
Bist du alleinstehend? Wenn nicht: aus wie vielen Personen besteht deine BG?
Bist du schon länger als 12 Monate im Bürgergeldbezug? (wg. Höhe des Freibetrages)
Hast du bereits Vermögen?
Gibt es eine Erbengemeinschaft, oder bist du Alleinerbe?
Titel: Aw: Erbe und Bürgergeld
Beitrag von: TripleH am 29. September 2024, 14:21:44
Gehört die Lebensversicherung überhaupt zum Erbe oder bis du Begünstigter der LV?
Titel: Aw: Erbe und Bürgergeld
Beitrag von: ossi2k am 29. September 2024, 16:03:06
Zitat von: Ottokar am 29. September 2024, 12:29:19Du musst dem JC mitteilen, dass du geerbt hast. Das Erbe ist ab dem auf den Erbfall folgenden Monat als Vermögen zu berücksichtigen.

Für weitere Hilfen müsstest du mal folgende Fragen beantworten:
Bist du alleinstehend? Wenn nicht: aus wie vielen Personen besteht deine BG?
Bist du schon länger als 12 Monate im Bürgergeldbezug? (wg. Höhe des Freibetrages)
Hast du bereits Vermögen?
Gibt es eine Erbengemeinschaft, oder bist du Alleinerbe?

Hallo, ja ich bin alleinestehen, bin schon länger als 12 Monate im Bürgergeldbezug, habe kein Vermögen und ich bin auch Alleinerbe.

Die Nachricht von Triple H
Im Versicherungsschein steht Bezugsberechtigt nach dem Tod bin ich.

mfg
ossi2k
Titel: Aw: Erbe und Bürgergeld
Beitrag von: Ottokar am 29. September 2024, 16:16:30
Zitat von: ossi2k am 29. September 2024, 16:03:06Im Versicherungsschein steht Bezugsberechtigt nach dem Tod bin ich.
Dann gehört die LV nicht zum Erbe, sondern ist eine Zuwendung, die das JC bei Zufluss als Einkommen anrechnet. Das kann man nicht verhindern.

Wenn du kein Vermögen hast und das Netto-Erbe (also abzgl. Aufwendungen für Bestattung und Lasten des Erbes) höher ist als 15.000€, wird das JC dich zum vorrangigen Verbrauch des ungeschützten Vermögens auffordern.
Aber: du darfst das Vermögen so umverteilen, dass möglichst viel davon geschützt ist, und auch Schulden davon tilgen. Z.B. darfst du dir ein Auto im Wert von 15.000€ kaufen, das dann separat geschützt wäre.
Titel: Aw: Erbe und Bürgergeld
Beitrag von: ossi2k am 29. September 2024, 16:47:00
Danke erstmal, ich werde meine Bearbeiterin anschreiben, wenn ich da sowieso dazu verfplichtet bin und weitere Information wird sie mir ja dann geben.


mfg
ossi2k
Titel: Aw: Erbe und Bürgergeld
Beitrag von: ossi2k am 27. Dezember 2024, 17:01:32
Zitat von: Ottokar am 29. September 2024, 16:16:30Wenn du kein Vermögen hast und das Netto-Erbe (also abzgl. Aufwendungen für Bestattung und Lasten des Erbes) höher ist als 15.000€, wird das JC dich zum vorrangigen Verbrauch des ungeschützten Vermögens auffordern.
Aber: du darfst das Vermögen so umverteilen, dass möglichst viel davon geschützt ist, und auch Schulden davon tilgen. Z.B. darfst du dir ein Auto im Wert von 15.000€ kaufen, das dann separat geschützt wäre.

Ein wunderschönen Guten Abend, wo kann man das denn nachlesen, das ich mir von dem Geld, was über dem Schonvermögen liegt ein Auto für bis zu 15000€ kaufen darf?

mfg
ossi2k
Titel: Aw: Erbe und Bürgergeld
Beitrag von: Ottokar am 28. Dezember 2024, 11:11:22
SGB II Rechtsprechung zum Vermögen, insbesondere die des BSG.
Weisung der BA zu § 12 SGB II.
Titel: Aw: Erbe und Bürgergeld
Beitrag von: ossi2k am 30. Dezember 2024, 18:53:07
Zitat von: Ottokar am 28. Dezember 2024, 11:11:22SGB II Rechtsprechung zum Vermögen, insbesondere die des BSG.
Weisung der BA zu § 12 SGB II.

Danke, ich werde mal schauen was ich dazu finde.

mfg
ossi2k
Titel: Aw: Erbe und Bürgergeld
Beitrag von: NRWMaster am 30. Dezember 2024, 20:18:35
ZitatAber: du darfst das Vermögen so umverteilen, dass möglichst viel davon geschützt ist, und auch Schulden davon tilgen. Z.B. darfst du dir ein Auto im Wert von 15.000€ kaufen, das dann separat geschützt wäre.

Nochmal: Ich erbe 20.000,
Und komme z.b 5000 EUR über die 15.000 € Schonvermögen und kaufe für 5000 EUR ein Auto und bekomme normal weiter Bürgergeld. Interessant.
Titel: Aw: Erbe und Bürgergeld
Beitrag von: Fettnäpfchen am 31. Dezember 2024, 13:15:49
NRWMaster

Zitat von: NRWMaster am 30. Dezember 2024, 20:18:35Und komme z.b 5000 EUR über die 15.000 € Schonvermögen und kaufe für 5000 EUR ein Auto und bekomme normal weiter Bürgergeld. Interessant.
Das musst du schon ausgeben bevor es in Summe 20 000 .- auf deinem Konto landet.

MfG FN
Titel: Aw: Erbe und Bürgergeld
Beitrag von: NRWMaster am 01. Januar 2025, 00:40:15
Vestehe ich nicht
Titel: Aw: Erbe und Bürgergeld
Beitrag von: Ottokar am 01. Januar 2025, 11:44:23
§ 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II regelt, dass einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind.
Da im SGB II aufgrund des sog. Monatsprinzips u.a. automatisch aus Einkommen im Folgemonat Vermögen wird, sind einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen somit im Folgemonat nach der Erbschaft bzw. dem Zufluss dieser Einnahme Vermögen.
Wenn man also im Monat der Erbschaft oder dem Zuflussmonat eines Vermächtnisses oder Pflichtteils sich ein Auto kauft, ist im Folgemonat das was dann noch an Bargeld vorhanden ist plus das Auto als Vermögen zu berücksichtigen. Es gibt keine Regelung, die es verbietet, nicht zu berücksichtigendes Einkommen auszugeben, oder sein Vermögen umzuverteilen, auch nicht im laufenden Leistungsbezug.
Im Monat nach der Erbschaft bzw. des Zuflusses dürfte es dann aber bereits etwas anders aussehen.
Es kann durchaus sein, dass ein Sozialgericht dann zu der Auffassung gelangt, dass der Kauf eines Autos mit ungeschütztem Vermögen gegen den Vorrang des § 2 Abs. 2 SGB II verstößt. In dem Fall würde ich aber bis zum BSG klagen.