Hallo liebes Forum,
wenn ich mir innerhalb eines Kalendermonats 30 Euro aus Sportwetten auf mein Konto auszahlen lasse, bleibt die Summe doch anrechnungsfrei wegen der Versicherungspauschale, oder ?
Zitat von: Sese am 04. Oktober 2024, 18:05:14wegen der Versicherungspauschale, oder ?
Nee, die greift hier nicht.
Wird vom JC knallhart als Einkommen angesehen.
Andererseits kann man den "Freibetrag" für alles einsetzen, wenn nicht über 30 €.
Sollte bei dir also kein Problem geben, wenn die Pauschale nicht schon woanders angerechnet wird.
Sorry. Ich verstehe deine Antwort nicht.
Einerseits sagst du, die Pauschale greift hier nicht.
Andererseits meinst du, es sollte kein Problem geben ...
Zitat von: Sese am 04. Oktober 2024, 18:05:14wenn ich mir innerhalb eines Kalendermonats 30 Euro aus Sportwetten auf mein Konto auszahlen lasse, bleibt die Summe doch anrechnungsfrei wegen der Versicherungspauschale, oder ?
du kannst doch auch deine Verluste nicht gegenrechnen.
Gewinne aus Lotterien sind erst mal grundsätzlich Einkommen.
Diese Pauschale kann man eigentlich nur von Einkommen, aus Arbeit, absetzen.
Zitat von: Sese am 04. Oktober 2024, 18:20:19Andererseits meinst du, es sollte kein Problem geben ...
Da habe ich mich womöglich geirrt, hatte das nur so im Hinterkopf, dass die auch hier genutzt werden kann.
Lottogewinne sind glaub doch was anderes, da gibt es wohl keine solche Pauschale.
Ist auch schwierig, Geschenke einmal im Jahr von 50 € sind wiederum frei, ebenso Zinserträge bis 100 € Lottogewinne wohl gar nicht.
Besser also wenn es nicht über das Konto geht, denn Verluste sind zu 100 % deins, Gewinne gehen aber an das JC.
Zitat von: Kopfbahnhof am 04. Oktober 2024, 18:33:48Gewinne aus Lotterien sind erst mal grundsätzlich Einkommen.
Ja, sonstiges Einkommen. Auf das es, wenn nicht anderweitig schon "verbraucht", die Versicherungspauschale von 30€ gibt.
Zitat von: Sheherazade am 04. Oktober 2024, 18:35:30Auf das es, wenn nicht anderweitig schon "verbraucht", die Versicherungspauschale von 30€ gibt.
Also doch auch bei Lottogewinnen?
War mir gerade echt nicht mehr sicher.
Die Versicherungspauschale gibt es auf Einkommen egal welcher Art, aber eben nur einmal, egal, wieviele Einkommen man hat. Wenn man Erwerbseinkommen hat, sind die 30 Euro im Grundfreibetrag von 100 Euro bereits enthalten.
Ok, aber man muss die 30 Euro dem Sachbearbeiter natürlich melden.
Korrekt ?
Ja, Lottogewinne muss man melden, egal wie hoch die sind.
Zitat von: Kopfbahnhof am 04. Oktober 2024, 18:50:15Ja, Lottogewinne muss man melden, egal wie hoch die sind.
darfst aber deine Verluste nicht gegenrechnen sonst ist es kein Gewinn mehr aber der Spaßfaktor und Nervenkitzel der ist da auch viel wert dabei. :scratch:
Zitat von: Sese am 04. Oktober 2024, 18:05:14wenn ich mir innerhalb eines Kalendermonats 30 Euro aus Sportwetten auf mein Konto auszahlen lasse, bleibt die Summe doch anrechnungsfrei wegen der Versicherungspauschale, oder ?
Bürgergeld (Bürgergeld-Verordnung - Bürgergeld-V)
§ 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge
https://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__6.html
Für sowas hat man Bekannte etc. und lässts über deren Konto laufen.
Schon komisch,
die einen jammern hier rum das sie ihren Lebensunterhalt nicht aus dem Regelsatz bestreiten können und noch Geld für diese und das brauchen und die anderen können ihre Kohle für Sportwetten raushauen.
Im SGB II ist keine gesonderte Mitteilungspflicht von Einkommen geregelt, es gilt § 60 SGB I.
Lt. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II sind, Zitat:
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
Ein Wettgewinn wäre potentiell eine Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, aber nur, wenn dieser zumindest anteilig als Einkommen das Bürgergeld mindern würde.
Wenn man kein Einkommen hat, egal welches, würde im Monat ein einmaliger Einkommenszufluss von nicht mehr als 30 Euro aufgrund § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-Verordnung nicht das Bürgergeld mindern. Dieser Zufluss wäre also nicht für die Leistung erheblich, womit dem Gesetzeswortlaut nach keine Mitteilungspflicht besteht.
Zitat von: Ottokar am 05. Oktober 2024, 09:37:29Ein Wettgewinn wäre potentiell eine Änderungen in den Verhältnissen
Vielleicht wollen die das man das meldet, weil man ja auch mehrmals im Monat um die 30 € gewinnen kann?
Könnte man aber beim zweiten Gewinn auch per Auszug nachweisen?
Hier geht es nicht darum was das JC will, sondern welche Pflichten der Leistungsbezieher hat.
So etwas wie eine vorauseilende Pflichterfüllung gibt es nicht. Die Pflicht entsteht erst mit dem Eintreten der in § 60 SGB I geregelten Tatbestandsmerkmale.
Fließen dem TE mehr als 30 Euro sonstiges Einkommen im Monat zu, muss er das natürlich melden.
Das Gleiche gilt, wenn dem TE mehr als 100 Euro Erwerbseinkommen zufließt, oder wenn dem TE neben 100 Euro Erwerbseinkommen zusätzlich sonstiges Einkommen zufließt, oder neben 30 Euro sonstigem Einkommen noch zusätzlich Erwerbseinkommen zufließt.
Also immer dann, wenn Einkommen zufließt, welches sich auf die Leistung auswirkt.
Kann man als Leistungsempfänger nicht zweifelsfrei beurteilen, ob sich das Einkommen auf die Leistung auswirkt oder nicht, d.h. ob eine Mitteilungspflicht besteht oder nicht, sollte man zur eigenen Sicherheit das Einkommen dem JC mitteilen. Da aber auch JC bei dieser Beurteilung oder der Anrechnung immer wieder Fehler machen, sollte man das Ganze in jedem Fall prüfen lassen, sofern man dazu nicht selbst in der Lage ist.