Bürgergeld Forum - hartz.info

Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: GünsTiger am 04. Oktober 2024, 22:00:37

Titel: Antragseingang
Beitrag von: GünsTiger am 04. Oktober 2024, 22:00:37
Ein Bekannter hat einen Antrag auf Leistungen per Fax an einem Freitag an das Jobcenter geschickt, selbstverständlich mit Faxbericht belegbar.
Das Jobcenter behauptet nun einen Antragseingang am darauffolgenden Montag, obwohl das Datum des Freitags auf der Faxkopie, die das Jobcenter geschickt hat, deutlich erkennbar ist.
Das ist doch nicht korrekt, oder?
Titel: Aw: Antragseingang
Beitrag von: Taro am 05. Oktober 2024, 06:10:22
Zitat von: GünsTiger am 04. Oktober 2024, 22:00:37...an einem Freitag...
Wann an einem Freitag ?
Morgens um 9 Uhr oder Abends um 22 Uhr ?

Ist auch egal, den freitags wird da sowieso nichts mehr bearbeitet, vor allem da viele JC Freitags bereits zu Mittagszeit Feierabend machen und erst montagmorgens die Arbeit wieder aufnehmen.

Was ist also das Problem wenn der Eingang erst für montags bestätigt wird ?
Anders sähe es vielleicht aus wenn das Fax am Montag um 9 Uhr versendet und der Eingang erst am Donnerstag bestätigt wird.
Titel: Aw: Antragseingang
Beitrag von: Sheherazade am 05. Oktober 2024, 09:04:58
Zitat von: Taro am 05. Oktober 2024, 06:10:22Was ist also das Problem wenn der Eingang erst für montags bestätigt wird ?

Ich vermute mal, dass dieser Freitag der Monatsletzte war. Und das Fax zusätzlich noch sehr spät am Tag gesendet wurde.

Aber auch hier gilt: Etwas mehr Kontext zur Fragestellung ist für alle hilfreicher.
Titel: Aw: Antragseingang
Beitrag von: Ottokar am 05. Oktober 2024, 09:55:14
Da das JC den Antragseingang per Fax nicht bestreitet, gilt der Antrag am Tag des protokollierten Faxversandes als gestellt.

Gemäß § 130 BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Dies gilt lt. § 130 Abs. 3 BGB auch für Anträge beim Jobcenter (vgl. BSG u.a. in B 14 AS 51/18 R vom 11.07.2019).
Demnach gilt ein Antrag auch dann am Freitag als gestellt, wenn er Freitag 23:55 Uhr beim JC zugeht.
Gemäß § 130 BGB kann ein Antrag bei einer Behörde auch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag gestellt werden.
Wenn das JC in seinem Bewilligungsbescheid eine andere Antragstellung behauptet, dann sollte man dagegen Widerspruch einlegen, denn die Rechtslage ist eindeutig.
Titel: Aw: Antragseingang
Beitrag von: GünsTiger am 05. Oktober 2024, 10:06:37
Danke, Ottokar, für Deine ausführliche Antwort, die meine Rechtsauffassung bestätigt. Ich hätte auch damit argumentiert, dass sich das Fax seit dem frühen Nachmittag des Freitags im Verantwortungsbereich des Jobcenters befindet. Deine Ausführungen sind noch viel fundierter und helfen somit auf jeden Fall weiter.
Das Jobcenter möchte sich offensichtlich die Leistungen für den Antragsmonat sparen, freundlich ausgedrückt.
Titel: Aw: Antragseingang
Beitrag von: Ottokar am 05. Oktober 2024, 12:24:26
Zitat von: GünsTiger am 05. Oktober 2024, 10:06:37Das Jobcenter möchte sich offensichtlich die Leistungen für den Antragsmonat sparen, freundlich ausgedrückt.
Wäre nicht das erste JC, das sich daran versucht.