Hallo:
Wenn man von einer Stadt in eine andere oder von einer Gemeinde in eine andere umzieht, welches Jobcenter ist für die Genehmigung der Kosten der Unterkunft zuständig? Das neue Jobcenter, wo man hinzieht oder das alte Jobcenter, wo man jetzt ist?
spielt es hier eine Rolle, dass man gerade Wohnungslos ist?
Goran1
Zitat von: Goran1 am 06. November 2024, 12:51:43Wenn man von einer Stadt in eine andere oder von einer Gemeinde in eine andere umzieht, welches Jobcenter ist für die Genehmigung der Kosten der Unterkunft zuständig? Das neue Jobcenter, wo man hinzieht oder das alte Jobcenter, wo man jetzt ist? spielt es hier eine Rolle, dass man gerade Wohnungslos ist?
Beim neuen JC holt man sich die Bestätigung das die Wohnung angemessen ist und gibt diese mit dem Antrag auf Zusicherung zum Umzug beim alten JC ab.
Lesestoff > Ratgeber Umzug (http://hartz.info/index.php?topic=24.0)
Nein spielt keine Rolle!
MfG FN
Danke FN:
Eine höfliche Nachfrage:
In dem Angebot des neuen Vermieters steht, dass in dem Mietpreis auch eine Pauschale für Strom enthalten ist.
Welchen Betrag für Strom wird vom Jobcenter übernommen?
Oder soll der Vermieter BESSER diese Pauschale aus dem Mietpreis und Angebot herausnehmen?
Es wurden 2 Fragen :-)
Der reine Haushaltsstrom ist im Regelsatz einberechnet worden. Den Strom muss man selber zahlen, da wird nichts übernommen.
EDIT: Gibt auch Ausnahmen z.b.: Warmwasser über Strom. Dann kann man eine kleine Pauschale beantragen.
Ja, Danke für Antwort.
In dem Angebot steht, ich schreibe ab:
Der Mietzins enthält eine Pauschale für Wasser und Strom
Wie soll man jetzt am besten vorgehen, damit das Angebot für die neue Wohnung übernommen wird?
Danke.
Ah, also alles in einer Pauschalmiete. Damit kenne ich mich nicht aus. Hab über google nur das folgende gefunden. ob das noch aktuell ist ,weiß ich aber nicht.
https://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-bei-pauschalmiete-kein-a-stromkostenabzug
Erst mal danke, mal sehen, ob andere Leute etwas wisssen.
Die Kosten der Unterkunft für die neue Miete werden nicht genehmigt, sondern die Angemessenheit wird geprüft. Wenn die neuen KdU angemessen sind, kann die Zustimmung nicht versagt werden. Die Angemessenheit der neuen Wohnung muss beim zukünftig zuständigen (neuen) JC eingeholt werden. Hierzu legt man formlos das Wohnungsangebot, Exposè o. ä. vor. Man kann dies einfach per E-Mail mit Betreff: z. B. "Antrag auf Prüfung der Angemessenheit" an das JC schicken.
Hiervon klar zu trennen ist die Übernahme der Umzugskosten. Diese (außer Kaution) müssen beim alten JC beantragt werden. Die Übernahme erfolgt nur in wenigen Fällen, wenn vom JC eine Notwendigkeit erkannt wird.
Die Prüfung der Angemessenheit ist keine Anspruchsvoraussetzung, dass die Miete später übernommen wird, ist aber immer zu empfehlen, um keine Überraschungen zu erleben. Im ungünstigen Fall müsste man die Differenz bei einer zu hohen Miete aus eigener Tasche bezahlen.
Zitat von: jens123 am 07. November 2024, 12:01:29Die Kosten der Unterkunft für die neue Miete werden nicht genehmigt, sondern die Angemessenheit wird geprüft. Wenn die neuen KdU angemessen sind, kann die Zustimmung nicht versagt werden. Die Angemessenheit der neuen Wohnung muss beim zukünftig zuständigen (neuen) JC eingeholt werden. Hierzu legt man formlos das Wohnungsangebot, Exposè o. ä. vor. Man kann dies einfach per E-Mail mit Betreff: z. B. "Antrag auf Prüfung der Angemessenheit" an das JC schicken.
Hiervon klar zu trennen ist die Übernahme der Umzugskosten. Diese (außer Kaution) müssen beim alten JC beantragt werden. Die Übernahme erfolgt nur in wenigen Fällen, wenn vom JC eine Notwendigkeit erkannt wird.
Die Prüfung der Angemessenheit ist keine Anspruchsvoraussetzung, dass die Miete später übernommen wird, ist aber immer zu empfehlen, um keine Überraschungen zu erleben. Im ungünstigen Fall müsste man die Differenz bei einer zu hohen Miete aus eigener Tasche bezahlen.
Danke!
Die Notwendigkeit des Umzugs ist gegeben, weil ich
Wohnungslos bin.
Goran1
Zitat von: Goran1 am 07. November 2024, 11:16:11In dem Angebot steht, ich schreibe ab: Der Mietzins enthält eine Pauschale für Wasser und Strom
Mit dem Bruchstück kann man nichts anfangen und du solltest mit dem "Rumgeeier" aufhören (an so einer Salamitaktik hat keiner Spaß) und Fakten nennen.
Netiquette (http://hartz.info/index.php?topic=10133.0)
Zitat• Vergiss niemals, dass auf der anderen Seite ein Mensch sitzt.
• Niemand weiß, was Du denkst oder meinst, es sei denn, Du schreibst es auch.
• Wenn Du Fragen hast, dann nenne auch alle zur Beantwortung erforderlichen Fakten.
Zitat von: Clyde R Schrank am 07. November 2024, 11:26:02Ah, also alles in einer Pauschalmiete.
das kann man so nicht behaupten da müsste schon der MV zu lesen sein...oder eine Bestätigung bzw. Abschrift aus der hervorgeht das es eine Pauschalmiete ist. Also auch keine Nachforderungen/Guthaben aus BK/NK Abrechnungen ergibt und das auch keine Anpassungen bei Preiserhöhungen gibt.
MfG FN
Das ist alles, was es dazu zu sagen gibt. das sind alle Fakten! Mehr gibt es nicht, es gibt kein Mietvertrag, sondern ein kurzes Schreiben, in dem die Wohnung beschrieben ist.
Die Miete ist Pauschal, inklusive sogar Strom.
Goran1
Zitat von: Goran1 am 07. November 2024, 17:15:52es gibt kein Mietvertrag, sondern ein kurzes Schreiben, in dem die Wohnung beschrieben ist. Die Miete ist Pauschal, inklusive sogar Strom.
Also ein mündlicher MV. Der hat rechtlich auch Gültigkeit.
Unterkunftskosten und Urteile (http://hartz.info/index.php?topic=1879.msg14632#msg14632)
Zitat- Urteil vom 27.02.2008, Az. B 14/7b AS 64/06 R:
Eine Pauschalmiete ist gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II vom Leistungsträger zu übernehmen.
Zitat von: Goran1 am 07. November 2024, 11:16:11Wie soll man jetzt am besten vorgehen, damit das Angebot für die neue Wohnung übernommen wird?
Vorlegen und wenn es den Richtlinien des sozialen Wohnungsbaues der einzelnen Bundesländer (http://hartz.info/index.php?topic=5597.0)
oder vllt. auch hier http://www.tacheles-sozialhilfe.de/ zu finden ist
dann muss das JC die Angemessenheit bestätigen.
Zitat von: Fettnäpfchen am 07. November 2024, 17:12:27Also auch keine Nachforderungen/Guthaben aus BK/NK Abrechnungen ergibt und das auch keine Anpassungen bei Preiserhöhungen gibt.
Zu deutsch das Risiko von höheren Kosten trägst du bei einem Pauschalmietvertrag.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 07. November 2024, 17:44:46Also ein mündlicher MV.
Wenn ich das richtig verstanden habe, ist es erst ein Mietangebot. Ein Vertrag scheint noch nicht zustande gekommen zu sein weder mündlich noch schriftlich.
Zitat von: Goran1 am 07. November 2024, 17:15:52...es gibt kein Mietvertrag, sondern ein kurzes Schreiben, in dem die Wohnung beschrieben ist.
Genau dieses reichst du beim betreffenden JC als Wohnungsangebot mit Betreff "Antrag auf Feststellung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft" ein. Der Mietvertrag ist an dieser Stelle völlig irrelevant, weil das Mietverhältnis ja erstmal angebahnt werden muss, bevor es geschlossen wird. Schicke es per E-Mail und gebe ggf. deine E-Mail-Adresse und Postadresse als Antwortmöglichkeit an. Mit etwas Glück geht das schneller.
Erst ist es ein kleines 2 Personen Haus, die eine Provision von 6000 Euro verlangt.
Dann kommst du mit einer Wohnung an die nur als Zweitwohnsitz vermietet wird.
Ob das JC einen Pachtvertrag für ein Objekt zum wohnen übernimmt war auch noch dabei.
Und zur Krönung dann die Frage wegen Mietkauf.
Bei allen wurde dir mitgeteilt, dass das nicht vom JC übernommen wird.
Jetzt möchtest du in eine andere Stadt oder Gemeinde ziehen. Hast du Hoffnung, dass es dort anders ist?
Dazu noch immer deine tollen Angaben.
Erst heißt es ,,In dem Angebot des neuen Vermieters steht" danach ist es nur noch ein ,,kurzes Schreiben, in dem die Wohnung beschrieben ist".
:weisnich:
Zitat von: Fettnäpfchen am 07. November 2024, 17:44:46Goran1
Zitat von: Goran1 am 07. November 2024, 17:15:52es gibt kein Mietvertrag, sondern ein kurzes Schreiben, in dem die Wohnung beschrieben ist. Die Miete ist Pauschal, inklusive sogar Strom.
Also ein mündlicher MV. Der hat rechtlich auch Gültigkeit.
Unterkunftskosten und Urteile (http://hartz.info/index.php?topic=1879.msg14632#msg14632)
Zitat- Urteil vom 27.02.2008, Az. B 14/7b AS 64/06 R:
Eine Pauschalmiete ist gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II vom Leistungsträger zu übernehmen.
Zitat von: Goran1 am 07. November 2024, 11:16:11Wie soll man jetzt am besten vorgehen, damit das Angebot für die neue Wohnung übernommen wird?
Vorlegen und wenn es den Richtlinien des sozialen Wohnungsbaues der einzelnen Bundesländer (http://hartz.info/index.php?topic=5597.0)
oder vllt. auch hier http://www.tacheles-sozialhilfe.de/ zu finden ist
dann muss das JC die Angemessenheit bestätigen.
Zitat von: Fettnäpfchen am 07. November 2024, 17:12:27Also auch keine Nachforderungen/Guthaben aus BK/NK Abrechnungen ergibt und das auch keine Anpassungen bei Preiserhöhungen gibt.
Zu deutsch das Risiko von höheren Kosten trägst du bei einem Pauschalmietvertrag.
MfG FN
Danke FN! und an Jens123 und Sheherazade:
Ja, es ist ein Angebot, das Schreiben ist ein Angebot, so wie es Jens schreibt, werde ich es einreichen, das geht am besten per E-Mail, weil das eine andere Stadt ist.
FN, Dankeschön, sehr gute Hilfestellung.
Die Notwendigkeit des Umzugs ist gegeben wegen Wohnungslosigkeit.