Hallo:
Was zählt bei Übernahme durch Jobcenter bei Kosten der Unterkunft?
Zählt die Höhe der Grundmiete?
Oder zählen die Nebenkosten und Heizkosten?
Ist die Grundmiete die Kaltmiete?
Sind die Nebenkosten alle Kosten außer Heizkosten?
Und wenn man offiziell wohnungslos ist, könnten höhere Kosten der Unterkunft übernommen werden, richtig?
Danke
Goran1
Zitat von: Goran1 am 01. Dezember 2024, 20:21:51Was zählt bei Übernahme durch Jobcenter bei Kosten der Unterkunft?
Unterkunftskosten und Urteile (http://hartz.info/index.php?topic=1879.msg14632#msg14632)
Zitat- Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 18/06 R, vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R:
Ermittlung und Anwendung der Angemessenheitskriterien der Unterkunft.
a) Grundlage für die Festlegung einer angemessenen Kaltmiete ist ein aktueller qualifizierter Mietspiegel, existiert ein solcher nicht, kann der Leistungsträger selbst entsprechende Daten über verfügbaren Wohnraum und dessen Kaltmiete erheben. Als letzte Alternative kommt die Anwendung der Tabelle des § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) in Frage, wenn kein anderen Ermittlungsmöglichkeiten bestehen. Entscheidend für die Angemessenheit ist die angemessene Kaltmiete, Größenabweichungen der Wohnung können dabei außer acht bleiben. Die Einbeziehung der Neben- oder Heizkosten ist dabei unzulässig, da dies eine verbotene Pauschalierung darstellt. Berechnungsformel für die angemessene Kaltmiete:
angemessene Kaltmiete = "die nach Personenzahl zulässige Wohnungsgröße lt. landesrechtlichen Vorschriften des soziale Wohnungsbaues" multipliziert mit "die am Wohnort übliche durchschnittliche Quadratmeterkaltmiete für Wohnungen mit einfacher Ausstattung"
Ausnahme: wenn im Mietpreis vom Leistungsträger zu übernehmende Kosten für Kabelanschluß (B 4 AS 48/08 R), Stellplatz (B 7b AS 10/06 R) oder Einrichtungsgegenstände (B 14 AS 14/08 R) enthalten sind, zählen diese zur Kaltmiete dazu und bilden im Ergebnis die angemessene Kaltmiete.
b) Kriterien für die Angemessenheit der Neben- und Heizkosten:
angemessene Nebenkosten = tatsächliche Nebenkosten, wenn diese ortsüblich sind und nicht auf zu hohem Verbrauch durch verschwenderisches Verhalten beruhen,
angemessene Heizkosten = tatsächliche Heizkosten, wenn diese nicht auf zu hohem Verbrauch durch verschwenderisches Verhalten beruhen.
Eine Kostensenkungsforderung kommt hier also nur dann in Betracht, wenn diese Kosten ortsunüblich sind und tatsächlich gesenkt werden können. Kosten, welche auf nachgewiesenem verschwenderischem Verhalten beruhen, muss der Leistungsträger grundsätzlich nicht zahlen.
c) Ein ALG II Bezieher hat das grundlegende Recht zum Verbleib in seinem Wohnort und sozialen Umfeld. Ein Umzug in einen anderen Ort kann nicht gefordert werden.
d) Vorgehensweise der Prüfung der Angemessenheit:
1. Feststellung der angemessenen Kaltmiete.
2. Feststellung, dass die Wohnung unangemessen ist.
3. Feststellung, ob eine Kostensenkung tatsächlich möglich und zumutbar ist.
4. Feststellung, ob eine Kostensenkung tatsächlich erfolgt und wirtschaftlich ist. Hierbei sind die tatsächlichen Kosten der alten und neuen Wohnung ausschlaggebend.
Generell ist dabei immer eine individuelle Einzelfallprüfung vorzunehmen.
ab C geht es um die Kostensenkungsaufforderung das dürfte für dich uninteressant sein!
Zitat von: Goran1 am 01. Dezember 2024, 20:21:51Ist die Grundmiete die Kaltmiete?
Ja (Ausnahmen oben im Text)
Zitat von: Goran1 am 01. Dezember 2024, 20:21:51Sind die Nebenkosten alle Kosten außer Heizkosten?
Ja, bzw alles was auch in deinem MV dazu aufgelistet ist und gefordert werden darf. Bsp.: PKW Stellplatz lässt sich nicht vom MV abtrennen.
Zitat von: Goran1 am 01. Dezember 2024, 20:21:51Und wenn man offiziell wohnungslos ist, könnten höhere Kosten der Unterkunft übernommen werden, richtig?
Nicht das ich wüsste aber es gibt Länder bei denen ein 10% Zuschlag gewährt wird, allerdings bei anderen Sachen wie z.B.: Behinderung mit Anspruch auf Mehrbedarf.
MfG FN
FN
Dankeschön
Ich überlege, ob ich wegen krankheiten ein Mehrbedarf bei Kosten der Unterkunft beantragen soll.
Zitat von: Goran1 am 02. Dezember 2024, 17:31:09Mehrbedarf bei Kosten der Unterkunft
Sowas gibt es nicht, ausser du benötigst z. B. mehr Wohnraum, weil du z. B. einen Rollstuhl brauchst.
Zitat von: Sheherazade am 02. Dezember 2024, 17:38:11Zitat von: Goran1 am 02. Dezember 2024, 17:31:09Mehrbedarf bei Kosten der Unterkunft
Sowas gibt es nicht, ausser du benötigst z. B. mehr Wohnraum, weil du z. B. einen Rollstuhl brauchst.
gibt es keine Krankheiten, bei welchen etwas mehr Miete übernommen werden muss und eine größere Wohnung nötig ist und bewilligt wird?
Was schwebt dir denn für eine Krankheit vor, welche du gerne hättest, um eine größere Wohnung genehmigt zu bekommen???
F33.2 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode
Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-11: 6B41)
F41.0 Panik
F40.1 Soziale Phobie
F41.1 Generalisierte Angststörung
Agoraphobie (ohne Panikstörung, F40.00)
Spezifische (isolierte) Phobien (F40.2)
Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen (F48.0)
Hyperakusis (H93.2)
Leistenhoden (Q53.9), Zustand nach Operationen beiderseits
E31.9 Endokrinopathie
Ein Teil
Und wobei würde da jetzt mehr Wohnraum helfen?
Hast du ein Attest von einem Facharzt, der eine größere Wohnfläche befürworten würde?
Sheherazade hat hier schon die richtige Antwort gegeben.
Bescheinigung vom Arzt kann und könnte kommen
Die Rede war von einem (kostenpflichtigen) Attest, nicht von einer Gefälligkeitsbescheinigung.
Von einem Attest, das bescheinigt, dass eine nur 50qm große Wohnung Deiner Gesundheit (spezifiziert) abträglich wäre, dass Du mindestens xy qm brauchst.
Zitat von: Sheherazade am 03. Dezember 2024, 08:54:55Die Rede war von einem (kostenpflichtigen) Attest, nicht von einer Gefälligkeitsbescheinigung.
Bemerkung gelöscht
@turbulent
Danke