Huhu,
wie für 2023 (https://hartz.info/index.php/topic,130637.0.html) und 2024 (https://hartz.info/index.php/topic,133022.0.html#quickreply_anchor) stellt sich mir nun für 2025 erneut die Frage.
Muss ich noch immer meine AU-Scheine übermitteln, oder darf das JC nun endlich auf den Krankenkassen-Server zugreifen?
Weiß da jemand was? Wenn ja, ist das bundeslandabhängig oder deutschlandweit gültig. Ein Link oder Gesetz wäre toll...
DANKE! :)
Liebe Grüße
Da das Jobcenter kein Arbeitgeber für die Leistungsbezieher ist, wird das Jobcenter genauso wie in den Vorjahren NICHT auf den KV-Server zugreifen können.
Soweit ich es weiß, ja AU zum JC.
Ok. Ich danke euch.
Die entsprechende Regelung in § 109a SGB IV zum Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten und Daten zur stationären Krankenhausbehandlung auch durch Jobcenter wurde im Artikel 61 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (https://dip.bundestag.de/vorgang/viertes-gesetz-zur-entlastung-der-b%C3%BCrgerinnen-und-b%C3%BCrger-der-wirtschaft/309845) geregelt.
Dieser tritt zum 01. Januar 2027 in Kraft.
D.h. bis einschl. 31.12.2026 müssen Leistungsbezieher gemäß § 56 SGB II Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und sog. Liegebescheinigungen bei stationärem Aufenthalt in Papierform dem Jobcenter übermitteln.
Erst ab 01. Januar 2027 dürfen und können Jobcenter diese Daten elektronisch bei den Krankenkassen abfragen.