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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Fragesteller am 04. Januar 2025, 20:06:04

Titel: Wohnung vermietet, aber noch nicht abbezahlt...
Beitrag von: Fragesteller am 04. Januar 2025, 20:06:04
Hallo,

ich besitze seit 2018 eine vermietete nicht abbezahlte Wohnung. Die Darlehenskosten für die Immobilie (Tilgung, Zinsen, Hausgeld) werden vollständig durch die Mieteinnahmen gedeckt. Würde hier etwas als Einnahme berücksichtigt werden?
Titel: Aw: Wohnung vermietet, aber noch nicht abbezahlt...
Beitrag von: Sheherazade am 05. Januar 2025, 08:50:35
Bei nicht geschütztem Wohneigentum (weil nicht selbst bewohnt) wird die gesamte Mieteinnahme als Einkommen angerechnet. An sich ist die vermietete ETW als Vermögen nicht geschützt und wird wahrscheinlich verkauft werden müssen.
Titel: Aw: Wohnung vermietet, aber noch nicht abbezahlt...
Beitrag von: Fragesteller am 05. Januar 2025, 12:14:48
Gibt es eine andere Lösung, z. B. die Übertragung des Eigentums im Grundbuch auf meine Kinder?
Titel: Aw: Wohnung vermietet, aber noch nicht abbezahlt...
Beitrag von: Tini911 am 05. Januar 2025, 12:26:56
Ich gehe davon aus, dass es ebenfalls verwertet werden muss, falls deine Kinder Teil deiner BG sind
Titel: Aw: Wohnung vermietet, aber noch nicht abbezahlt...
Beitrag von: Fettnäpfchen am 05. Januar 2025, 12:27:46
Fragesteller

Zitat von: Fragesteller am 05. Januar 2025, 12:14:48Gibt es eine andere Lösung, z. B. die Übertragung des Eigentums im Grundbuch auf meine Kinder?
Wenn du nicht im Leistungsbezug bist oder der Antrag abgegeben wurde kannst du dein VM umschichten.
Wie dann allerdings berechnet wird was du bekommst weiß ich nicht.Ebenso bei deinen dann "vermögenden" Kindern.
Aber Kinder dürfen nicht zum Unterhalt der Eltern herangezogen werden.
Ratgeber Vermögen (http://hartz.info/index.php?topic=25.msg27#msg27)

MfG FN
Titel: Aw: Wohnung vermietet, aber noch nicht abbezahlt...
Beitrag von: Sheherazade am 05. Januar 2025, 12:29:14
Zitat von: Fettnäpfchen am 05. Januar 2025, 12:27:46Wenn du nicht im Leistungsbezug bist oder der Antrag abgegeben wurde kannst du dein VM umschichten.

Ich glaube nicht, dass das Verschenken einer ETW als Umschichtung durchgeht.

Und
Zitat von: Fragesteller am 05. Januar 2025, 12:14:48Gibt es eine andere Lösung, z. B. die Übertragung des Eigentums im Grundbuch auf meine Kinder?

Dagegen wird die finanzierende Bank was haben.
Titel: Aw: Wohnung vermietet, aber noch nicht abbezahlt...
Beitrag von: Ronald BW am 05. Januar 2025, 12:32:15
Kann sein das da die 10 Jahresfrist gilt.
Innerhalb dieses Zeitraums müsste das für dich rückwirkend verwertet werden.
Die Kinder müssten es also zurückgeben.
Das ist die Regelung damit nicht Guthaben übertragen werden und dann die Allgemeinheit Kosten hat.
Weil Antragsteller sich arm geschenkt hat.
Titel: Aw: Wohnung vermietet, aber noch nicht abbezahlt...
Beitrag von: Birgit63 am 06. Januar 2025, 06:46:47
Das ist doch schon logisch. Du baust dir im Bürgergeldbezug Vermögen auf. Denn wenn die Wohnung mal abbezahlt ist, dann ist es dein Vermögen. Das ist nicht Sinn und Zweck von Bürgergeld.