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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: jordon am 25. Januar 2025, 20:40:55

Titel: Berücksichtigung Grundrentenzeiten bei Grundsicherung
Beitrag von: jordon am 25. Januar 2025, 20:40:55
Hallo,
ich sitze gerade über den Antrag auf Grundsicherung für meine Oma.
Wenn man die 33 Jahre Grunderntenzeiten hat, bekommt man ja einen Zuschlag.
Meiner Oma fehlen leider 7 Monate.
Bei meiner Oma sind aber im Versicherungsverlauf viele Zeiten, die mit ´Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen, Bezug von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit´ gekennzeichnet sind, die nicht als Grundrentenzeiten anerkannt werden, obwohl Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt worden sind.
Könnt Ihr mir sagen, auf welcher rechtlichen Grundlage diese Zeiten nicht zu den Grundrentenzeiten dazugezählt werden?
Titel: Aw: Berücksichtigung Grundrentenzeiten bei Grundsicherung
Beitrag von: begees am 25. Januar 2025, 21:14:48
Nach § 76g Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld keine Grundrentenzeiten.
Titel: Aw: Berücksichtigung Grundrentenzeiten bei Grundsicherung
Beitrag von: jordon am 25. Januar 2025, 22:08:38
Danke für die Antwort.
Was ist denn der Unterschied zu der Meldung ´Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen Bezug von Leistungen eines Sozialleistungsträgers´?
Diese Zeiten zählen zu den Grundrentenzeiten, obwohl meine Oma da auch arbeitslos war.
Mir kommt es so vor, als das die Zeiten kurz nach der Wende einfach mit irgendetwas eingetragen wurden, Hauptsache es wurde gemeldet.
Die Zeiten der ehemaligen ABM sind teilweise auch nicht aufgeführt, obwohl das ja eine ´richtige´ Sozialversicherungspflichtige Arbeit war.
So viele Jahre zurück, da kann ja keiner mehr richtig nachvollziehen, ob diese Zeiten auch richtig erfasst worden sind.