Guten Morgen
Ich habe im August 2024 online einen Antrag auf Wohngeld gestellt.
Irgendwann im Oktober habe ich dazu meine SB für BuT Angelegenheiten darauf angeschrieben und diese bestätigte den Eingang und leitete meine Mail an die zuständige SB weiter.
Im Dezember habe ich diese SB angeschrieben, wie es mit dem Antrag aussieht.
Die Antwort war, das dieser in Vergessenheit geraten sei und ich schnellstmöglich die noch fehlenden Unterlagen einreichen soll.
Was im einzelnen fehlt, sollte mir schon lange vorher mitgeteilt werden. Das habe ich so jedenfalls bei Antragstellung verstanden. (Das Amt kommt auf mich zu und wird mir mitteilen, welche Nachweise noch einzureichen sind.)
Habe dann alle geforderten Unterlagen Anfang Januar vor Ort unter Zeuge abgegeben. Nicht bei der SB, sondern jemand anderem, da sie nicht anzutreffen war.
Name und Datum habe ich notiert und ihr das auch schriftlich per Mail mitgeteilt.
,,Ich habe die fehlenden Unterlagen gerade bei Frau XXX abgeben"
Keine Rückmeldung.
Jetzt sind wir bei fast 7 Monaten und so langsam empfinde ich dieses einerseits vergessen, andererseits schnell und gleichzeitiges stumm sein nicht mehr lustig.
Ich habe die Dame noch einmal angeschrieben und würde gerne wissen, welche Möglichkeiten ich habe, sollte das nun so weiter gehen.
Vor allem, wie lange muss ich noch auf eine Bearbeitung warten?
Für gewöhnlich soll sowas 3 Monate dauern und wenn man von vollständigen Unterlagen ausgeht, dürfte die Bearbeitung noch bis März oder April andauern. Da kann ich schon bald einen neuen Antrag stellen?
Mach eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht und Einstweiligen Rechtschutz beim Sozialgericht ...
Sie spielen auf Zeit wegen den Wahlen in der Hoffnung der Betroffene gibt auf
Keiner will mehr Verantwortung übernehmen
Zitat von: xDDDx am 28. Januar 2025, 09:56:00Für gewöhnlich soll sowas 3 Monate dauern und wenn man von vollständigen Unterlagen ausgeht, dürfte die Bearbeitung noch bis März oder April andauern. Da kann ich schon bald einen neuen Antrag stellen?
Wohngeld wird in der Regel für 1 Jahr bewilligt. Weiterbewilligungsanträge werden schneller bearbeitet, einige Regionen in D haben bei Erstanträgen Bearbeitungszeiten von bis zu 9 Monaten.
Zitat von: Bimimaus5421 am 30. Januar 2025, 11:07:10Mach eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht und Einstweiligen Rechtschutz beim Sozialgericht ..
Es geht um Wohngeld. Da ist das Sozialgericht gar nicht zuständig.
Zitat von: TripleH am 30. Januar 2025, 22:02:02Zitat von: Bimimaus5421 am 30. Januar 2025, 11:07:10Mach eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht und Einstweiligen Rechtschutz beim Sozialgericht ..
Es geht um Wohngeld. Da ist das Sozialgericht gar nicht zuständig.
Dann eben beim Verwaltungsgericht und vorher pkh beantragen.
Beschiss ist dies das man über Verwaltungsgericht als sozialgericht macht denn Wohngeld ist auch eine Sozialleistung
In diesem land wundert mich nichts mehr ...
Danke für die Antworten.
Bis zu 9 Monate? Gut, dann scheint das ja noch im Rahmen zu liegen.
Allerdings habe ich auf die Nachfrage, ob nun alles für den Antrag vorliegt und somit bearbeitet werden kann, keine Antwort mehr erhalten.
Ich warte noch ein paar Wochen und werde dann ein drittes Mal anschreiben.
wenn die die sich nicht melden könnte es auch kein Wohngeld geben stell doch gleich einen Antrag auf Vorschuss per Fax das geht vielleicht schneller als beim Verwaltungsgericht zu klagen.
§ 26a Vorläufige Zahlung des Wohngeldes
(1) Eine vorläufige Zahlung des Wohngeldes kann erfolgen, wenn zur Feststellung des Wohngeldanspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Wohngeld besteht. Grundlage der vorläufigen Zahlung sind ausschließlich die für das Wohngeld maßgeblichen Berechnungsgrößen nach § 4.
(2) Die Entscheidung über die vorläufige Zahlung des Wohngeldes steht unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung über Wohngeld. Der Bewilligungsbescheid muss den Hinweis enthalten, dass die Zahlung unter Vorbehalt der endgültigen Entscheidung über Wohngeld und der möglichen Rückforderung von zu viel gezahltem Wohngeld erfolgt.
Laut online Berechnung, bevor ich überhaupt den Antrag gestellt habe, kam etwas mit 550€ heraus. Selbst wenn es 200€ sind, gehe ich stark von einem Anspruch aus.
Und sich einfach nicht melden weil es keinen Anspruch geben soll, kann auch nicht richtig sein. Ich werde nächste Woche mal dort hin gehen.
Zitat von: xDDDx am 31. Januar 2025, 13:50:05Und sich einfach nicht melden weil es keinen Anspruch geben soll, kann auch nicht richtig sein. Ich werde nächste Woche mal dort hin gehen.
Persönliches Erscheinen ist immer gut wenn man dringend auf das Geld angewiesen ist am Ende bekommst du 1 Jahr nachgezahlt und bist dann vielleicht im Bürgergeld und es wird dir abgezogen.
Stelle einen Eilantrag auf Bürgergeld beim Jobcenter (sofern das Einkommen aus Erwerbstätigkeit besteht)
Das Jobcenter wird zwar darauf hinweisen (und den Antrag ablehnen wollen) weil Dir Wohngeld zusteht, jedoch da das Wohngeld NICHT gezahlt wird, ist das Jobcenter in der Pflicht. Dieses holt sich dann per § 102 das Geld wieder beim Wohngeldamt zurück, wenn das Wohngeldamt endlich "aus den Pötten" kommt.
Nur weil das Wohngeldamt nicht reagiert, muss man nicht unterhalb des Existenzminimums leben.
Auch wenn das Jobcenter verlangt Wohngeld zu beantragen muss das Jobcenter vorläufig Bürgergeld auszahlen!
Zitat von: Quinky am 31. Januar 2025, 18:05:39Nur weil das Wohngeldamt nicht reagiert, muss man nicht unterhalb des Existenzminimums leben.
Wenn man ohne Wohngeld unterhalb des Existenzminimums ist, bekommt man ohnehin kein Wohngeld sondern wird auf Bürgergeld verwiesen. Wohngeld ist nur ein Zuschuss zur Miete, grundsätzlich sollte man Lebenshaltungs- und Wohnkosten schon selbst decken können.
Sheherazadeh,
Bedingt durch die Nichtzahlung von 550€ Wohngeld (in diesem Fall) fällt man unter das Existenzminimum.
Hat man z.B. theoretisch Anspruch auf 300€ Bürgergeld, jedoch 550€ Wohngeld, so wird man auf Wohngeld verwiesen, weil Wohngeld Vorrang hat. Wird jedoch das Wohngeld nicht gezahlt, bleibt ein vorläufiger Anspruch auf Bürgergeld, bis das Wohngeldamt zahlt. Dann würde das Jobcenter nach § 102 über die Bürgergeldsumme Anspruch an das Wohngeldamt stellen.
Zitat von: Quinky am 31. Januar 2025, 19:53:29Hat man z.B. theoretisch Anspruch auf 300€ Bürgergeld
Ich konnte nicht lesen, ob der TE Bürgergeld bezieht oder nicht. Zumindest scheint ihn die Bearbeitungsdauer nicht in den finanziellen Ruin zu treiben, so dass anzunehmen ist, dass seine Familie insoweit abgesichert ist, weil er entweder im laufenden Bürgergeldbezug ist oder weil seine Familie nicht unter dem Existenzminimum lebt. Es gibt tatsächlich Menschen, die haben Anspruch auf Wohngeld OHNE Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB2.
Sheherazade hat es richtig geschrieben.
Wir beziehen kein Bürgergeld, erhalten Kinderzuschlag und müssten auch Anspruch auf Wohngeld haben. Ich wusste nicht einmal das man beides beantragen kann.
Ich habe das nicht erwähnt, da Bürgergeld nicht das Thema ist. Danke trotzdem für den Hinweis Quinky.
Es hat ein Lebenszeichen gegeben. Ich warte dann also mal ab, was dabei heraus kommt und würde mich noch mal melden, sollte etwas unklar sein.
Hallo
Heute kam der Bescheid und ich bin verwirrt.
1. es hat eine Bewilligung für August bis Dezember gegeben. Was ist mit den Monaten danach? Es steht in der Bewilligung ,,wurde vom 01.08.24 - 31.12.24 bewilligt".
2. das Einkommen meiner Frau ist zu hoch angesetzt und ich kann nicht nachvollziehen wie Sie darauf gekommen ist. Kann ich in einem Widerspruch eine genaue Auflistung verlangen.
3. unser Sohn wird mit 0€ Jahreseinkommen aufgelistet und darunter steht Summe der v.g. Jahreseinkommen 37.084,86€
Er ist 14 und hat keinerlei Einkommen. 1x hat er ein Wochenende Zeitungen ausgetragen.
4. ich habe vergessen Mehrbedarf anzugeben. Ich habe für meine Frau nichts angegeben, da ich dachte, es geht nur um Schwerbehinderung. Es werden aber auch chronische Krankheiten angerechnet.
Kann die Wohngeldstelle Zweckgebundene Zahlungen an mich als Einkommen anrechnen? Konkret geht es um einen Zuschuss der Eltern für den Erwerb einer Immobilie. Im letzten Moment ist der Kauf geplatzt, weshalb das Geld weiterhin auf dem Konto liegt. Ich habe es nicht zurück überwiesen.
Die Dame hatte danach gefragt und alles ist transparent ersichtlich.
Kann Sie davon eventuell 30.000 Euro auf das Kind als Einkommen angerechnet haben?
Anbei die Unterlagen. Vielleicht mag jemand einmal darüber schauen. Ich würde dann einen Widerspruch verfassen.
Was hat deine Frau denn für ein Bruttojahreseinkommen gehabt (ich nehme an, sie ist die Person aus A?)? Seid ihr zu fünft?
Dein Sohn steht doch auf Null (wenn er hinter dem Balken steht), der Betrag, der darunter steht ist nur die Wiederholung der vorherigen Summe.
Wegen der Bewilligungsdauer solltest du mal nachfragen, es kann sein, dass für die Zeit ab Januar ein weiterer Bescheid kommt, denn es gab eine Erhöhung des Wohngeldes ab 01.01.2025.
Laut Jahreseinkommensbescheid der vor paar Tagen eingetrudelt ist, waren das 50.xxx.
Sind 5 Personen. Richtig.
Habe ich mir mit der Erhöhung ab 2025 auch gedacht. Ein Hinweis hätte dazu aber nicht schaden können. Werde ich nachfragen.
Kannst du etwas zu dem Mehrbedarf schreiben?
Ich habe extra noch mal online geguckt. Da wird nur Schwerbehinderung abgefragt. Nicht das ich falsch informiert bin.
Sollte Mehrbedarf zustehen, muss ich dem Ganzen dann widersprechen oder würde es reichen das als Anfrage mit der verbleibenden Antragszeit als Mail zu senden?
Zitat von: xDDDx am 19. Februar 2025, 15:33:23Laut Jahreseinkommensbescheid der vor paar Tagen eingetrudelt ist, waren das 50.xxx.
OK, im Wohngeldbescheid steht was von 54.xxx, die hatten aber auch nicht den Jahreseinkommensbescheid und nur hochgerechnet, wahrscheinlich ein 13. Monatsgehalt einbezogen.
Für irgendjemanden wird da aber ein Freibetrag von 1800€ wegen Schwerbehinderung berücksichtigt, ist das nicht deine Frau? Von einem Mehrbedarf wegen chronischer Erkrankungen weiß ich nichts, habe ich auch nie bekommen (ich bin die mit den chronischen Erkrankungen), immer nur die Freibeträge wegen Schwerbehinderung für meinen Jüngsten und meinen Mann. Es gibt im Wohngeld auch keine Mehrbedarfe, sondern nur Freibeträge auf das leistungsrelevante Einkommen.
Ja der Sohn wurde angerechnet. Das ist soweit korrekt.
Zum Thema Mehrbedarf da ist meine Frau drauf gestoßen weil sie ja nicht zu 100% Schwerbehindert ist.
https://www.familienratgeber.de/rechte-leistungen/geld/wohngeld
Unter diesem Link findet sich der folgende Absatz:
ZitatWie hoch ist das Wohngeld?
Wie viel Wohngeld Sie bekommen können, hängt von mehreren Dingen ab. Zum Beispiel davon:
wie viele Personen im Haushalt leben,
wie hoch das Gesamt-Einkommen im Haushalt ist,
wie hoch die Miete ist,
wo Sie wohnen.
Ein höheres Wohngeld (Mehrbedarf) bekommen Menschen mit Schwerbehinderung und chronischer Krankheit sowie Alleinerziehende. Mehr dazu lesen Sie auf der Internetseite wohngeld.org.
Auf der darauf folgenden Seite geht es aber um Sozialleistungen wie Bürgergeld etc. also scheint die Info falsch zu sein. Habe sonst auch nirgends etwas dazu finden können und du kennst es auch nicht.
Thema abgehakt :)
Ich würde dann einfach mal eine Email schreiben und nachfragen was es mit 2025 und dem falsch berechneten Einkommen auf sich hat.
Vielen Dank schon mal!
Zitat von: xDDDx am 19. Februar 2025, 17:48:09Ich würde dann einfach mal eine Email schreiben und nachfragen was es mit 2025 und dem falsch berechneten Einkommen auf sich hat.
Wobei ich der Email gleich den Jahreseinkommensbescheid beifügen würde, damit im neuen Bescheid wenigstens alles richtig ist. Keine Ahnung ob sich eine Differenz von ca. 4000€ pa irgendwie im Ergebnis bemerkbar machen.
Habe ich genau so gemacht.
Ich würde ja mal gerne das anhand der Wohngeld Formel ausrechnen aber ich Scheiter daran kläglich! Mit Faktoren und Klammern ist nicht mein Ding.
Falls das jemand kann, wüsste man ob sich am Anspruch etwas ändert.
Statt 2940€ sind es 2706€ Gesamteinkommen.
Eine eigene Wohngeldberechnung habe ich auch nie auf die Reihe bekommen, das war mir echt zu kompliziert. Ich habe früher immer die Rechner im Internet verwendet (z. B. diesem hier) (https://www.wohngeldrechner24.de/), deren Ergebnis kam dem letztendlich erfolgten Bescheid schon sehr nahe.
Beim Wohngeld wird immer das Bruttoentgelt zugrunde gelegt, die Abzüge erfolgen im weiteren Verlauf pauschal, kannst du auch im Bescheid sehen.
Bei der Wohngeldberechnung wird vom zu erwartenden Einkommen ausgegangen (§ 15 Abs. 1 WoGG). Falls es im letzten Jahr also eine Gehaltserhöhung gab, wird dieses (höhere) Gehalt auf den neuen Bewilligungszeitraum hochgerechnet.
Sie hat sich schon zurück gemeldet. Plötzlich läuft das.
Sie wird das Jahreseinkommen wie von mir eingereicht für 2024 korrigieren und das aus dem obigen Bescheid als zu erwartendes Einkommen für 2025 zugrunde legen.
Der neue Bescheid kommt am 1. März. Gehe davon aus, sie meint dann die Zeit ab Januar.
Ich habe gestern zum Spaß die Daten mit der KI gefüttert und offenbar ist dabei ein ähnliches Ergebnis heraus gekommen wie bei dem Rechner von dir.
ZitatBerechne meinen Wohngeldanspruch anhand folgender Formel: 1,15 · (M - (a + b · M + c · Y) · Y) Euro. M=1060.60€, a=0, b=1,907E-4, c=1,720E-5, Y= 2.940€. Es ist noch wichtig zu wissen: Hierbei bedeuten:
E-1 geteilt durch 10
E-2 geteilt durch 100
E-4 geteilt durch 10.000
E-5 geteilt durch 100.000
Ergebnis war 365€ ab Januar 2025.
Für 2024 habe ich das mit dem alten Einkommen auch gemacht. Nur müsste man da jetzt 15% von abziehen. Macht dann 310 statt 293.
Ich berichte da noch wie gut sowas ist und rechne jetzt natürlich mit nichts was nicht auf dem Konto ist :)
Dein von dir verlinkter Wohngeldrechner ist wesentlich simpler und daher besser geeignet als der offizielle muss man mal anmerken.
Das erst einmal für das vorangegangene Jahr berechnet wird, ist nicht unüblich. Dann müsste es aber noch eine neue Berechnung für 2025 geben. Was steht denn da drinnen?
Zum Einkommen können auch noch andere Einnahmen zählen.
Für 25 kommt erst Anfang nächsten Monat rückwirkend ab Januar.
Sonst gibt es nur Einkommen das sich nicht darauf auswirkt. Zb Pflegegeld, Kindergeld, Kinderzuschlag.