Das Sozialgericht Speyer (Az: S 3 AS 113/20) fällte jetzt ein wichtiges Urteil: Demnach rechtfertigen fehlende Bewerbungen keine Sanktionen, wenn der Betroffene sich bei einem Haufen Stellenangeboten nicht auf alle bewirbt, aber auf die Mehrheit davon.
https://www.gegen-hartz.de/urteile/buergergeld-urteil-fehlende-bewerbung-rechtfertigt-sanktionen-dann-nicht
einer der grösten druckpunkte sind bewerbung schreiben etz..wenn man 100 geschrieben hat..die bewerbungsmöglichkeiten erschöpft sind..und keine bewerbung erfolgreich war..zerrt das emens an der pfysichen substanz..allein wenn du nicht weiter kommst..und dich fragst mensch wo denn noch..??macht das ganze nicht besser..so haben viele bg empfänger auf kurz oder lang psychische probleme..und werden damit alleine gelassen..weil das amt nicht anerkennt das dieser völlig übertriebene bewerbungszwang nicht nur sinnlos ist..sondern auch sehr krank macht.. :wand:
Zitat...auf einen Vermittlungsvorschlag pflichtwidrig nicht beworben.
Ein U-Boot fliegt durch die Luft. Wieviel Kekse sind auf der Gabel ?
Drei. Weil der Fisch keine Gräten hat !
:scratch: :sad:
Zitat von: selbiger am 04. Februar 2025, 10:18:41Demnach rechtfertigen fehlende Bewerbungen keine Sanktionen, wenn der Betroffene sich bei einem Haufen Stellenangeboten nicht auf alle bewirbt, aber auf die Mehrheit davon.
Als wenn ein Gericht so formulieren würde ...."bei einem Haufen...." :wand:
Genauer gesagt:
ZitatIm Verfahren stellte sich heraus, dass der Kläger insgesamt fünf Vermittlungsvorschläge nicht angenommen hatte. Bei neun anderen hatte er sich hingegen beworben.
Sanktioniert wurde er trotzdem nur wegen eines Vermittlungsvorschlages. Deshalb
ZitatEs geht um die Gesamtbetrachtung
Das Gericht führt aus: "Würde der Leistungsempfänger 100 Offerten in Händen halten und sich auf eine davon nicht bewerben, wäre es ganz offensichtlich rechtswidrig, ihn wegen dieser einen Unterlassung mit einer Minderung zu belegen.
Im umgekehrten Fall (Bewerbung auf eines von 100 Angeboten) scheine es andererseits fernliegend, von einer Sanktion abzusehen."
Der Kläger hätte sich tatsächlich beworben. Möglichweise sei sein Bewerbungsverhalten zwar nicht optimal, entspreche aber keiner hartleibigen Ablehnung.