Beim Jobcenter ist es seit 2023 so, dass, wenn die Mietkosten+Regelsatz mit einer einmaligen Einnahme überschritten wird, der Restbetrag Vermögen wird.
Bsp. Jobcenterleistung 1000€. Einmalige Einnahme 1200€. 1000€ wird angerechnet. 200€ wird zum Vermögen.
Nun ist das beim Jobcenter so geregelt. Ist das auch beim Sozialamt der Fall?
Im SGB II ist es aufgrund es sog. Zuflussprinzips generell so, dass Einkommen im Monat nach dem Zufluss zu Vermögen wird.
Eine Ausnahme ist in § 11 Abs. 3 SGB II geregelt: Handelt es sich um eine einmalige Einnahme die als Nachzahlung zufließt, wird diese auf 6 Monate verteilt, wenn sie so hoch ist, dass der Anspruch im Zuflussmonat entfällt (§ 11 Abs. 3 SGB II).
Ist es keine Nachzahlung, sondern eine normale Einnahme, wird diese unabhängig von der Höhe nur im Zuflussmonat angerechnet (§ 11 Abs. 2 SGB II) und dieses Einkommen wird dann regulär im Folgemonat zu Vermögen.
In § 82 Abs. 7 SGB XII gibt es die dazu identische Regelung.
Bsp. ich bekomme im Monat 1000€ vom Jobcenter. Durch eine Versicherung bekomme ich ggf. 6000€ in einem Monat
Dann wird es ja verrechnet und die 5000€ sind Vermögen
Ich meine jedoch etwas gelesen zu haben, wenn die Einnahme sehr hoch ist, kann es ggf. anders gehandhabt werden. Vielleicht irre ich mich auch.
Danke im Voraus.
Zitat von: Hallo93 am 25. Februar 2025, 18:01:33wenn die Einnahme sehr hoch ist
Wenn die Bedürftigkeit entfällt, hast Du keinen Anspruch mehr.
Zitat von: Hallo93 am 25. Februar 2025, 18:01:33Bsp. ich bekomme im Monat 1000€ vom Jobcenter. Durch eine Versicherung bekomme ich ggf. 6000€ in einem Monat Dann wird es ja verrechnet und die 5000€ sind Vermögen
Das ist so nicht korrekt.
Zunächst mal muss geklärt werden, ob es sich bei der Versicherungszahlung um Einkommen oder Vermögen handelt. Ist das eine Schadenersatzahlung, oder die Auszahlung der eigenen LV, wäre das Vermögen, kein Einkommen.
Ist es einmaliges Einkommen, würden die 6000€ gemäß § 11 Abs. 3 SGB II auf 6 Monate verteilt, d.h. es werden jeden Monat 1000€ beim Bürgergeld mindernd berücksichtigt und nach 6 Monaten sind die 6000€ weg.
Zitat von: Ottokar am 26. Februar 2025, 12:17:13Ist es einmaliges Einkommen, würden die 6000€ gemäß § 11 Abs. 3 SGB II auf 6 Monate verteilt, d.h. es werden jeden Monat 1000€ beim Bürgergeld mindernd berücksichtigt und nach 6 Monaten sind die 6000€ weg.
Warum? Ist doch keine Nachzahlung. Die 6 Monate gelten doch nur noch für Einkommen aus Nachzahlungen.
Zitat von: Hallo93 am 20. Februar 2025, 09:43:20Nun ist das beim Jobcenter so geregelt. Ist das auch beim Sozialamt der Fall?
Zitat von: Hallo93 am 25. Februar 2025, 18:01:33Durch eine Versicherung bekomme ich ggf. 6000€ in einem Monat Dann wird es ja verrechnet und die 5000€ sind Vermögen
Lebensversicherung?
In der Auszahlungsphase, wenn das Endalter der Lebensversicherung erreicht ist (bspw. 65 Jahre), wird der Auszahlungsbetrag in jedem Fall nicht eingesetzt, soweit das gesamte Barvermögen oder die sonstigen Geldwerte (einschließlich Kapitalauszahlung Lebensversicherung) den Freibetrag nach § 139 Satz 2 SGB IX nicht überschreiten
siehe auch Fachanweisung zu § 90 SGB XII – Einsatz des Vermögens
https://www.hamburg.de/resource/blob/47010/f57b43d6a1a689fb6a201a280df44e4e/fa-sgbxii-90-00-vermoegen-pdf-data.pdf
D. Geltungsdauer
Diese Fachanweisung tritt am 01.09.2018 in Kraft
Zitat von: Hallo93 am 25. Februar 2025, 18:01:33Dann wird es ja verrechnet und die 5000€ sind Vermögen
sind jetzt 10.000€ dein Freibetrag
https://tacheles-sozialhilfe.de/files/redakteur/DA_Sozi_Wpt/90-und-66a-SGB-XII-Vermoegen-Stand-02-2023.pdf
Zitat von: TripleH am 26. Februar 2025, 17:49:32Warum? Ist doch keine Nachzahlung. Die 6 Monate gelten doch nur noch für Einkommen aus Nachzahlungen.
Dann weist du also mehr, als hier steht?
Um was es sich handelt ist hier leider überhaupt nicht klar, da der TE keine konkreten Angaben macht, sondern offenbar mit Beispielen hantiert.
Es könnte sich also auch um eine Nachzahlung handeln, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird.
Der TE möchte eine pauschale Aussage dazu, wie mit einer einmaligen Einnahme verfahren wird. Eine solche kann man aber nicht treffen, da man das nicht an der Einmaligkeit der Einnahme festmachen kann, sondern dies von weiteren Faktoren abhängt. Darauf habe ich in Beitrag #4 hingewiesen, wo der TE beispielhaft eine Versicherungszahlung genannt hat.
Das nachfolgend dort genannte Verfahren bei einer einmaligen als Nachzahlung zufließenden Einnahme ist nur ein Beispiel für einen anderen als den genannten Versicherungsfall, wie man unschwer erkennen kann. Damit wollte ich dem TE vor Augen führen, dass es keine einheitliche Verfahrensweise gibt.
Zitat von: Ottokar am 27. Februar 2025, 09:54:06Um was es sich handelt ist hier leider überhaupt nicht klar, da der TE keine konkreten Angaben macht, sondern offenbar mit Beispielen hantiert.
Vor allem gibt TE nicht preis, mit welchen Zahlen er jongliert, "sehr hoch" klingt nicht nach
nur vierstellig.
Danke für die Antworten.
Es ist keine Nachzahlung. Wird nicht auf 6 Monate verteilt.
Es handelt sich z. B. um Krankenhaustagegeld.
Das wäre kein Einkommen? Würde also direkt als Vermögen zählen?
Krankenhaustagegeld ist sonstiges Einkommen.
Da Krankenhaustagegeld immer nachträglich gezahlt wird, also nicht für den Monat des Zuflusses, handelt es sich zudem um einmaliges Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 3 SGB II, so auch die Weisung der BA dazu.
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Zitat von: Hallo93 am 20. Februar 2025, 09:43:20Nun ist das beim Jobcenter so geregelt. Ist das auch beim Sozialamt der Fall?
auch das ist vom Fragenden nicht geschrieben-SGB II oder SGB XII
SGB XII. Sollte doch genauso gehandhabt werden Sozialhilfe wie Bürgergeld? Wäre sonst doch nicht gerecht.
Zitat von: Hallo93 am 27. Februar 2025, 18:00:46SGB XII. Sollte doch genauso gehandhabt werden Sozialhilfe wie Bürgergeld? Wäre sonst doch nicht gerecht.
einen großen Unterschied gibt es doch beim Einkommen Arbeit erwerbstätige haben im SGB II da bessere Freibeträge ausgenommen Ehrenamt.
Hinweis 1 § 82 Abs. 1 SGB XII – Einkommen
Es können maximal 251,00 € Freibetrag anerkannt werden
Zitat von: Hallo93 am 27. Februar 2025, 18:00:46SGB XII. Sollte doch genauso gehandhabt werden Sozialhilfe wie Bürgergeld? Wäre sonst doch nicht gerecht.
Wie schon geschrieben gibt es in § 82 Abs. 7 SGB XII die identische Regelung dazu, d.h. das Krankenhaustagegeld ist auch im SGB XII sonstiges Einkommen und wird entsprechend auf 6 Monate verteilt.
Warum sollte es auf 6 Monate aufgeteilt werden? Siehe nachfolgend.
,,Mit Einführung des Bürgergeldes wird ab dem 01.07.2023 auf die Unterscheidung von laufenden und einmaligen Einnahmen, verzichtet. Laufende wie auch einmalige Einnahmen sind im Monat ihres Zuflusses als Einkommen zu berücksichtigen. Bedarfsübersteigende Beträge im Monat des Zuflusses sind im Folgemonat dem Vermögen zuzuschlagen.
3. einmalige Einnahmen Durch die Neufassung des § 82 Abs. 7 kommt es ab 01.01.24 zu einem Wegfall der Unterscheidung zwischen einmaligen und laufenden Einnahmen. Einnahmen werden, ganz gleich ob sie laufend oder einmalig erfolgen, grundsätzlich nur noch in dem Monat angerechnet, in dem sie zufließen. Beispiel: Der /die Leistungsberechtigte erhält im Juli ein Lottogewinn von 840,00 €, er teilt dies erst Mitte Juli mit. Der sozialhilferechtliche Bedarf liegt bei mtl. 150,00 €. Der Lottogewinn ist für den Monat Juli anzurechnen, der Bescheid für Juli ist nach §§ 45 bzw. 48 zurück zu nehmen bzw. aufzuheben und ggfs. die Rückforderungsstelle einzuschalten. Eine Verteilung des Gewinns auf mehrere Monate erfolgt nicht. Ab August gehört der ggfs. nicht verbrauchte Betrag zum Vermögen des Leistungsberechtigten."
Zitat von: Hallo93 am 27. Februar 2025, 19:10:19Warum sollte es auf 6 Monate aufgeteilt werden?
ja das ist nur gerecht im SGB XII hat man nur 10.000€ Schonvermögen viel weniger wie im SGBII
Eine Ausnahme von diesem Anrechnungsprinzip gilt lediglich für Nachzahlungen für bereits
vergangene Monate, also Zahlungen die normativ nicht für den Zuflussmonat erbracht
werden/wurden, z.B. Rentennachzahlungen für vergangene Monate. Würde durch die
Anrechnung dieser Nachzahlung im Zuflussmonat der Leistungsanspruch entfallen, so ist
diese Nachzahlung in der Regel auf 6 Monate zu verteilen, in begründeten Einzelfällen kann
dieser Zeitraum auch angemessen verkürzt nicht jedoch verlängert werden. Nach dem
Verteilzeitraum -der auch über das Ende eines lfd BWZ hinausgehen kann- wird die
Nachzahlung dann zum Vermögen, sofern noch Gelder vorhanden sind. Der/die
Leistungsberechtigte ist in der Regel über die Dauer der Anrechnung im Hinblick auf
wirtschaftliches Verhalten zu informieren (§ 26 Abs. 1 SGB XII)
Z. B. bekommt man 1000€ Bürgergeld. Krankenhaustagegeld wäre 1200€. Im gleichen Monat der Versicherungsbeitrag von 400€. Wird das miteinander verrechnet?
Krankenvaustsgegeld 1200€ - 400€ Versicherungsbeitrag ergibt 200€ Zuzahlung des Bürgergeldes.
Von den 1200€ Krankenhaustagegeld können "die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben" abgesetzt werden. Wenn also 1200€ Krankenhaustagegeld zufließen, können davon 400€ Beitrag abgesetzt werden. Bleiben 800€ Rest vom Krankenhaustagegeld übrig, die beim Bürgergeld mindernd angerechnet würden. Bei 1000€ Bürgergeld-Bedarf hättest du dann noch 200€ Bürgergeld-Anspruch.
So langsam reicht es mit deinen Spekulationen. Entweder du stellst realistische Fragen, oder ich schließe das Thema.
Wir haben wir alle ganz sicher keine Langeweile und benötigen keine Beschäftigung durch dich.