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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: H F am 02. März 2025, 19:07:49

Titel: Anordnung persönliches Erscheinen gem. §61 SGB I / 100% Leistungsentzug
Beitrag von: H F am 02. März 2025, 19:07:49
Hallo,

liebe Community, ich benötige bitte einmal euer Fachwissen.

Ich habe kürzlich ein Schreiben vom JC bekommen mit einer Anordnung zum persönlichen Erscheinen.

Ich hatte auf die letzten Termineinladungen nicht geantwortet und die jeweils 10% Sanktion hingenommen.
Demnach bot man mir einen Hausbesuch an den ich ebenfalls nicht beantwortete mit erneuten 10% Sanktion.

Auslöser für die Einladungen war mein abgelaufener und neu beantragter WBA im Januar der bis heute nicht beantwortet wurde trotz wiederholter Antragstellung im Februar.

Soviel zum Sachverhalt.

Ich möchte sehr gern folgendes wissen :
1. Ist das Schreiben mit der Androhung auf 100% Leistungsentzug rechtlich korrekt und kann das so erfolgen?
2. Welche Optionen habe ich?
3. Kann man den Sachverhalt auch schriftlich klären ohne unbedingt vor Ort hin zu müssen? (Zusendung schriftlicher Fragekatalog)
4. Ist eine Sozialgericht-Klage nach Leistungseinstellung denkbar und Erfolgversprechend? + Antrag auf einstweilige Anordnung.
5. Ich bin meiner Mitwirkungspflicht nach §60 SGB I nachgekommen durch korrekte und ehrliche Beantragung des WBA incl. Unterlagen. Mitwirkung damit mindestens erfüllt ja/nein?
6. Wäre nach 100% Leistungseinstellung ein melden im Jobcenter am Empfang mit Ausweis und Zeugen für eine Wiederaufnahme denkbar? Oder ist das speziell hier nicht relevant?
7. Ab wann kann man wegen Untätigkeit klagen? Mein WBA ist seit Januar in Auftrag ohne Rückmeldung! Was muss ich vorher beachten?
8. Worum genau besteht der Unterschiede zwischen "Mitwirken" und "Pflichten" und welche Abstrafung trift in diesem Fall zu?
9. Es wird ausdrücklich auf persönliches erscheinen als Mitwirkungspflicht hingewiesen sonst 100% Entzug. Ist das rechtlich korrekt? (siehe letzter Satz im Schreiben)
10. Was bedeutet: "im individuellen Ermessen wir auf eine gesonderte Einladung zurückgegriffen"? Rechtlich korrekt?

Inhalt des Schreibens aus meiner Sicht zweifelhaft weil:

A) Fragen zum Gesundheitszustand des Kunden obliegen nicht der Arbeitsvermittlung
B) Klärung zur beruflichen Situation, KOOP, Unterstützungs-Möglichkeit und notwendige Maßnahmen bedarf keiner gesonderten Einladung mit 100% Sanktion (max. 30%)
C) Untersuchungsgrundsatz ist kein persönliche Vorladung notwendig
D) mit Informationsgewinnung oder Auskunft ist keine klar definierte Mitwirkungspflicht oder Pflicht erkennbar die ich ggf auch schriftlich beantworten kann
E) Rechtmäßigkeit der Gewährung des Bürgergeld soll ermittelt werden. Aber wie oder wodurch? Warum steht das nicht im Schreiben?
F) enthält das Schreiben eine Rechtsfolgebelehrung? Ist das Schreiben deswegen Rechtskräftig?

Vielleicht hat jemand bereits eine ähnliche Erfahrung gemacht und kann was dazu sagen?
Mir geht es hier nicht um Begründungen warum ich mich nicht gemeldet habe sondern was rechtlich möglich ist und korrekt angewandt werden kann und ggf um Möglichkeiten das ganze dezentral zu klären.

Lieben Dank
Titel: Aw: Anordnung persönliches Erscheinen gem. §61 SGB I / 100% Leistungsentzug
Beitrag von: turbulent am 02. März 2025, 21:33:48
Hallo,
hast Du hieraus (https://hartz.info/index.php/topic,131374.msg1576038.html#msg1576038) nichts lernen können? Versuch es doch auf dem gleichen Weg wieder.
Titel: Aw: Anordnung persönliches Erscheinen gem. §61 SGB I / 100% Leistungsentzug
Beitrag von: H F am 03. März 2025, 12:04:57
Zitat von: turbulent am 02. März 2025, 21:33:48Hallo,
hast Du hieraus (https://hartz.info/index.php/topic,131374.msg1576038.html#msg1576038) nichts lernen können? Versuch es doch auf dem gleichen Weg wieder.
Danke für den netten Hinweis.
Titel: Aw: Anordnung persönliches Erscheinen gem. §61 SGB I / 100% Leistungsentzug
Beitrag von: Sheherazade am 03. März 2025, 12:33:33
Zitat von: BobMahoo am 02. März 2025, 19:07:49Vielleicht hat jemand bereits eine ähnliche Erfahrung gemacht und kann was dazu sagen?

Diese deine Frage kann nur so beantwortet werden.
Zitat von: turbulent am 02. März 2025, 21:33:48hast Du hieraus nichts lernen können? Versuch es doch auf dem gleichen Weg wieder.

Du hast ja schon Erfahrung damit gemacht.