Bürgergeld Forum - hartz.info

Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Torsten37 am 07. März 2025, 09:04:46

Titel: Selbskündigung?
Beitrag von: Torsten37 am 07. März 2025, 09:04:46
Hallo! Wie sind die aktuellen Regelungen bei einer Kündigung eines SV Pflichtigen  Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmer ohne richtigen Grund? Welche konsequenzen könnte es haben? 3 Monate Sperre Alg 1 weiß ich. Trifft für mich nicht zu da kein Jahr eingezahlt.Wie sieht das beim Bürgergeld aus?
Titel: Aw: Selbskündigung?
Beitrag von: Sheherazade am 07. März 2025, 09:21:37
Zitat§ 34 Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten
(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.
(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über. Sie ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.
(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung erbracht worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.
Quelle (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__34.html)
Titel: Aw: Selbskündigung?
Beitrag von: islandfeuer am 07. März 2025, 18:07:10
die  kürzung  wegen  sogenannten sozVerhaltens  beträgt  genau  die  dauer  bis  zur  Aufnahme  des  nächsten  Arbetsverhältnis.  bei  manchen  könnte  das  dauerhaft  sein