Hallo zusammen,
es stand aktuell die Weiterbewilligung an.
Bisher: Regelsatz 563 € und anteilig Miete (wohne bei meinen Eltern zur Untermiete) 272,20 €.
Neu bewilligt: Nur die 563 € und folgendes wurde mir zugeschickt:
Zitat:
"Ihnen wurden für den neuen Bewilligungszeitraum (ab 01.04.2025) keine Miete anerkannt (nach § 22 SGB II).
Begründung:
Gemäß den Internen Regelungen des Landkreises Böblingen zu § 22 SGB II kann Ihnen keine Miete anerkannt
werden, da Sie mit Verwandten und/oder Verschwägerten in einem Haushalt leben, die selbst nicht hilfebedürftig
sind und Sie zudem keine rechtswirksame Verpflichtung zur Zahlung der Miete haben."
1. Die Begründung ist sehr dürftig. "Gemäß internen Regelungen.." - was bitte soll man damit anfangen?
Bisher war es kein Problem und jetzt plötzlich doch, will sagen, den wahren Grund bekomme ich nicht mitgeteilt.
2. "...keine rechtswirksame Verpflichtung..." Das steht hier aber anders:
https://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/untermietvertrag-buergergeld/
Unter dem Punkt: "Mit Bürgergeld zur Untermiete bei den Eltern wohnen?"
Wenn ich mir eine eigene Wohnung suche, wird diese doch noch teurer - welchen Sinn ergibt das?
Ich bin ziemlich vor den Kopf gestoßen und sitze hier gerade ziemlich ungläubig vor dem Bescheid.
Hat da jemand was zu gehört oder kann etwas dazu sagen und was mache ich nun - vermutlich erstmal Widerspruch einlegen oder?
Davon abgesehen, das Geld fehlt direkt zum Anfang des nächsten Monats. :(
smash
Zitat von: smash am 27. März 2025, 17:14:17da Sie mit Verwandten und/oder Verschwägerten in einem Haushalt leben, die selbst nicht hilfebedürftig sind und Sie zudem keine rechtswirksame Verpflichtung zur Zahlung der Miete haben."
Sippenhaft ist nicht und das wäre der erste Teil des Satzes.
Du hast keinen U.-Mietvertrag oder eine Kostenbeteiligungsvereinbarung?? das wäre der zweite Teil des Satzes.
Hast du so etwas oder was es bis jetzt ein mündlicher Vertrag?
Zitat von: smash am 27. März 2025, 17:14:17Wenn ich mir eine eigene Wohnung suche, wird diese doch noch teurer - welchen Sinn ergibt das?
Interessiert das JC nicht.
Zitat von: smash am 27. März 2025, 17:14:17Hat da jemand was zu gehört oder kann etwas dazu sagen und was mache ich nun - vermutlich erstmal Widerspruch einlegen oder?
Nein noch nicht gehört, gelesen oder sonstiges.
Ist aber eh rechtswidrig.
Zumindest wenn du es bis jetzt bekommen hast und so liest es sich ja.
Also Widerspruch und nach Ablehnung Klage.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 27. März 2025, 18:02:39Sippenhaft ist nicht und das wäre der erste Teil des Satzes.
Entschuldigung, das verstehe ich nicht, also was meinst damit bzw. was bedeutet das?
Zitat von: Fettnäpfchen am 27. März 2025, 18:02:39Du hast keinen U.-Mietvertrag oder eine Kostenbeteiligungsvereinbarung?
Erstens habe ich vom Vermieter, also meine Eltern wohnen ja zur Miete, die Erlaubnis zur Untervermietung.
Sprich, die haben mir schriftlich bestätigt Zitat: "..wir bestätigen lhnen hiermit, dass Sie in der o.g. Wohnung lhrer Eltern wohnen dürfen. Als Vermieterin haben wir keine Einwände dagegen."
Zweitens bzw. zu deiner Frage: Nach dieser Erlaubnis, haben wir (meine Eltern und ich) einen Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und ja, das wurde akzeptiert (seit ein paar Jahren nun schon).
Also wurde bisher immer weiter bewilligt und übernommen - bis eben jetzt.
Wie muss ich den Widerspruch gestalten? Einfach quasi ein Einzeiler nach dem Motto, hiermit widerspreche ich oder muss ich da mehr dazu schreiben?
Und wie hast du die Miete gezahlt
Überweisung, Bar mit Quittung.
Kann sein die wollen es genau wissen und probieren es einfach.
Die Miete habe ich immer Bar übergeben, kam schon zwei oder vielleicht drei mal vor (nicht jedes Jahr),
das die Nachweise haben wollten - ist auch ok. Dann hab ich denen Quittungen zukommen lassen und Ihnen gesagt, das es auch kein Problem sei, das ich mit meinen Eltern vorbei komme und die das nochmal persönlich bestätigen. Hab nichts zu verstecken. In letzter Zeit kam das nicht mehr vor.
Wie ist denn der Vorgang genau, also bei Widerspruch (hab schon oben gefragt)?
Wie muss das aussehen, einfach ich widerspreche oderdoch lieber was dazu schreiben etc..?
Oder doch gleich zu einem Anwalt oder so?
Ist auf deinem Kontoauszug ersichtlich, dass du um den 1. des Monats rum, das Geld für die Miete, die du an deine Eltern zahlst abgehoben wurde?
Zitat von: smash am 28. März 2025, 07:25:30Die Miete habe ich immer Bar übergeben, kam schon zwei oder vielleicht drei mal vor (nicht jedes Jahr), das die Nachweise haben wollten
Nach deinen älteren Beiträgen bist du bereits mehrfach aufgefordert worden, einen Dauerauftrag für die Miete einzurichten.
Von daher wäre eine Antwort auf diese Frage
Zitat von: Birgit63 am 28. März 2025, 07:48:34Ist auf deinem Kontoauszug ersichtlich, dass du um den 1. des Monats rum, das Geld für die Miete, die du an deine Eltern zahlst abgehoben wurde?
gut, um einschätzen zu können, in welche Richtung das Jobcenter hier geht.
Das JC handelt hier eindeutig rechtswidrig.
Das BSG hat in etlichen Urteilen längst klargestellt, dass schon eine sittliche Pflicht zur Mietzahlung ausreicht und Anspruch auf angemessene KdUH auch besteht, wenn man bei Verwandten wohnt. Lies dazu mal hier: https://hartz.info/index.php/topic,1879.0.html
Interessant, das sich der LK Böblingen anmaßt, eigenes Recht erfinden zu dürfen.
Sofort Widerspruch einlegen. Außerdem würde ich beim zuständigen Sozialgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen mit dem Inhalt, das Jobcenter zur vorläufigen Zahlung der KdUH zu verurteilen.
smash
Zitat von: smash am 27. März 2025, 19:01:25Wie muss ich den Widerspruch gestalten? Einfach quasi ein Einzeiler nach dem Motto, hiermit widerspreche ich oder muss ich da mehr dazu schreiben?
Also wie du jetzt weißt erst:
Zitat von: Ottokar am 28. März 2025, 15:06:20Sofort Widerspruch einlegen.
Ich mach dir mal ein Muster. Rechtsschreibung prüfen Satzstellungen machen Absätze nicht vergessen und wenn du Ottokars Klage Vorschlag machst dann kannst du den letzten Satz drin lassen.
Briefkopf und BG Nr.. ist klar
Ihr Bescheid vom xxxx
sehr geehrte .......
Hiermit erhebe ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom xx.xx.xxxx
Ihre Begründung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtswidrig.
Hiermit fordere ich sie auf diesen Bescheid als nichtig zu erklären und mir einen Aufhebungsbescheid darüber zukommen zu lassen. Des weiteren erwarte ich umgehend einen korrekt erstellten Bescheid sowie die komplette Zahlung meiner mir zustehenden Leistungen auf mein ihnen bekanntes Konto.
Über die § und urteile brauche ich sie nicht zu belehren da diese zu ihrem Beruf Voraussetzung sind und sie diese selbst kennen müssen. Ist das nicht der Fall sollten sie bei Ihrem Vorgesetzten mal nach einer Schulung fragen.
Zusätzlich sei erwähnt das ich beim SG einen Eilantrag gestellt habe.
MfG Antrag auf vorläufige Zahlung ALG II (unbearbeiteter Weiterbewilligungsantrag) (https://hartz.info/index.php?topic=19984.msg170064#msg170064)
So schaut ein Muster aus. Das musst du natürlich inhaltlich auf deinen Fall anpassen und bevor du die Klage aufgibst solltest du sie uns querlesen lassen. Anonymisiert natürlich.
MfG FN
Zitat von: Ottokar am 28. März 2025, 15:06:20Interessant, das sich der LK Böblingen anmaßt, eigenes Recht erfinden zu dürfen.
Die üben evtl. schon mal, was Merz und Co. so ausbrüten wollen.
Da soll ja irgendwas kommen, was Wohnen bei Verwandten angeht, oder in einer BG.
So in Ordnung?
Ihr Bescheid vom **************************
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 11.03.2025 bzw. 27.03.2025.
Ihre Begründung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtswidrig.
Als bei den Eltern in Untermiete wohnhafter Leistungsbezieher, habe ich in der Regel Anspruch auf
die Übernahme der Wohnkosten, welche im Übrigen, bisher über Jahre hinweg bewilligt wurden.
Meine Eltern sind auch selbst auf Hilfen wie Wohngeld angewiesen und haben beide eine Pflegestufe,
mitunter ein Grund warum ich zur Untermiete wohne (um meinen Eltern im Alltag zu helfen).
Bei alleiniger Wohnlage würde sich alles deutlich schwieriger gestalten und auch die dann vom
Grundsicherungsträger zu übernehmende Miete würde, im Gegensatz zur Untervermietung,
erheblich höher ausfallen.
Über die Paragrafen und Urteile brauche ich Sie nicht zu belehren, gebe Ihnen aber ein Beispiel:
- Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 31/07 R:
Arbeitslosengeld-II-Empfänger haben auch dann Anspruch auf Übernahme von Wohnkosten,
wenn sie bei Eltern oder anderen Verwandten zur Miete wohnen.
In Frage zu stellen ist, das in Deutschland geltende Gesetze, im LK BB eine andere Geltung haben.
Entsprechend fordere ich Sie auf, den Bescheid als nichtig zu erklären und mir einen
Aufhebungsbescheid darüber zukommen zu lassen. Des Weiteren erwarte ich umgehend einen
korrekt erstellten Bescheid sowie die komplette Zahlung meiner mir zustehenden Leistungen
auf mein Ihnen bekanntes Konto.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und bin auch bereit, in einem persönlichen
Gespräch weitere Details zu erörtern.
Ich danke Ihnen im Voraus für die Bearbeitung meines Anliegens und erwarte Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen,
*******
Das
Zitat von: smash am 06. April 2025, 15:55:46Entsprechend fordere ich Sie auf, den Bescheid als nichtig zu erklären und mir einen Aufhebungsbescheid darüber zukommen zu lassen.
würde ich weglassen.
Wenn Du ab 01.05. keine EA wegen der KDUH beim SG stellst, wird das JC das gegen dich verwenden und behaupten, es bestände keine Pflicht zur Mietzahlung.
Dachte ich warte mal auf eine Antwort ab, vielleicht regelt sich das und ich muss nicht mal den EA stellen.
Oder?
Zitat von: smash am 07. April 2025, 14:54:31Dachte ich warte mal auf eine Antwort ab
Ja, aber nicht länger als
Zitat von: Ottokar am 07. April 2025, 09:29:36Wenn Du ab 01.05. keine EA wegen der KDUH beim SG stellst, wird das JC das gegen dich verwenden und behaupten, es bestände keine Pflicht zur Mietzahlung.
Danke euch herzlich.
- Ich schrieb ja, das wir die Erlaubnis vom Vermieter haben.
- Das Wohngeldamt hat alle Infos - auch die, das ich bei meinen Eltern wohne und auch anteilig vom JobCenter
Miete erhalte, alles beigelegt. Nehme doch an, das das entsprechend berücksichtigt wurde.
- Wieso soll ich dann wieder das JobCenter darüber informieren?
- Ich habe nichts falsch gemacht, kann doch nicht sein, das ich hier lesen muss, das mir aus dem Nichts Dinge unterstellt werden, wenn ich nicht sofort dies oder das mache. Wo sind wir denn angekommen?
Wohnraum kostet Geld, das weiß jedes Kind. Jemand muss das bezahlen und warum meine Eltern, weils meine Eltern sind? Da wird man noch bestraft, wenn man Zuhause bei den Eltern wohnt mit Pflegestufe,
verzichtet auf ein eigenes Leben, wie es sein sollte mit eigener Wohnung und spart dem Staat damit noch Geld weils günstiger ist als wenn ich mein eigenes Heim hätte. Oder wie? Verstehe die Welt nicht ehrlich..
.. die habe nicht mehr alle.
smash
Wolltest du nur Luft ablassen. Kann ich verstehen, ging mir auch öfters so.
Oder hast du eine Frage gehabt die ich nicht erkenne ?
MfG FN
@Fettnäpfchen
Jetzt bin ich irritiert.. wurde ein Beitrag gelöscht?
Es hatte einer einen längeren Beitrag erstellt und ich habe auf diesen geantwortet.
Jetzt ist er weg?
:weisnich:
Solange eine Frage deinerseits nicht untergeht solange ist es gut oder so ähnlich.....
MfG FN
Zitat von: smash am 09. April 2025, 14:06:27Jetzt bin ich irritiert.. wurde ein Beitrag gelöscht?
Ja, der Beitrag eines bestimmten Users wurde in den Papierkorb verschoben, nicht nur aus diesem Thread.
Wurde abgelehnt, wenn ich das richtig verstehe oder? Kann mir das einer genauer erklären bitte?
"Entscheidung
Der Widerspruch wird als unzulässig verworfen.
Die im Widerspruchsverfahren ggf. entstandenen notwendigen Aufwendungen werden nicht
erstattet."
Dann steht noch:
"Begründung
Mit dem genannten Schreiben vom 27. März 2025 wurde der Widerspruchsführer bzgl. dem
Grund der im Bewilligungsbescheid vom 11.03.2025 nicht berücksichtigten Kosten der Unterkunft
informiert.
Der Widerspruch ist unzulässig.
Nach § 62 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit § 78 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) ist der Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X
zulässig. Das Widerspruchsverfahren wird danach nur eröffnet, wenn ein Verwaltungsakt
rechtswirksam ergangen ist. Ein Verwaltungsakt ist nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung
in § 31 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die
eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft
und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine Regelung in diesem
Sinne liegt nur vor, wenn durch die betreffende Verwaltungsmaßnahme unmittelbar aufgrund
eines konkreten Sachverhalts Rechte oder Pflichten begründet, geändert, entzogen oder
festgestellt werden. Ein Verwaltungsakt ist zudem im Allgemeinen daran erkenntlich, dass er
einen förmlichen Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit enthält.
Der Widerspruch konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 63 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)."
Was konkret steht denn in deinem Widerspruch?
Hast du darin den Bewilligungsbescheid vom 11.03.2025 genannt, oder das Schreiben vom 27.03.2025?
Und wann genau hast du den Bewilligungsbescheid vom 11.03.2025 erhalten und kannst du das nachweisen?
Hast du den Briefumschlag vom Bewilligungsbescheid vom 11.03.2025 noch und wenn ja, was steht auf dem Poststempel für ein Datum?
Zitat von: Ottokar am 13. April 2025, 09:11:27Was konkret steht denn in deinem Widerspruch?
Zitat von: Ottokar am 13. April 2025, 09:11:27Hast du darin den Bewilligungsbescheid vom 11.03.2025 genannt, oder das Schreiben vom 27.03.2025?
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 11.03.2025 bzw. 27.03.2025.
Ihre Begründung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtswidrig.
Als bei den Eltern in Untermiete wohnhafter Leistungsbezieher, habe ich in der Regel Anspruch auf die Übernahme der Wohnkosten, welche im Übrigen, bisher über Jahre hinweg bewilligt wurden.
Meine Eltern sind auch selbst auf Hilfen wie Wohngeld angewiesen und haben beide eine Pflegestufe,
mitunter ein Grund warum ich zur Untermiete wohne (um meinen Eltern im Alltag zu helfen).
Bei alleiniger Wohnlage würde sich alles deutlich schwieriger gestalten und auch die dann vom Grundsicherungsträger zu übernehmende Miete würde, im Gegensatz zur Untervermietung,
erheblich höher ausfallen.
Über die Paragrafen und Urteile brauche ich Sie nicht zu belehren, gebe Ihnen aber ein Beispiel:
- Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 31/07 R:
Arbeitslosengeld-II-Empfänger haben auch dann Anspruch auf Übernahme von Wohnkosten,
wenn sie bei Eltern oder anderen Verwandten zur Miete wohnen.
In Frage zu stellen ist, das in Deutschland geltende Gesetze, im LK BB eine andere Geltung haben.
Ich erbitte umgehend einen korrekt erstellten Bescheid sowie die komplette Zahlung meiner mir zustehenden Leistungen auf mein Ihnen bekanntes Konto.
Zitat von: Ottokar am 13. April 2025, 09:11:27Hast du den Briefumschlag vom Bewilligungsbescheid vom 11.03.2025 noch und wenn ja, was steht auf dem Poststempel für ein Datum?
Nein habe den Umschlag nicht mehr.
Zitat von: smash am 13. April 2025, 01:11:39Dann steht noch: "Begründung Mit dem genannten Schreiben vom 27. März 2025 wurde der Widerspruchsführer bzgl. dem Grund der im Bewilligungsbescheid vom 11.03.2025 nicht berücksichtigten Kosten der Unterkunft informiert. Der Widerspruch ist unzulässig.
ottokar meint wohl dein Widerspruch kam zu spät. Auch der Poststempel wird nach 7 Tagen +3 überschritten sein
Zu spät kann doch eigentlich nicht sein oder? Hab doch einen Monat Zeit?
Es sind zwei Schreiben:
1.)
- Bewilligunsbescheid über die Bewilligung des normalen Bürgergelds für mich. Das ist an sich ja ok.
- Auf diesem Schreiben steht das Datum vom 11.03.2025 (also wurde ja wohl da erstellt).
- Da steht nichts über die Kosten der Unterkunft (obwohl im Antrag von mir angegeben).
Dann war ich zu einem Termin im JC bei meiner Beraterin und habe nachgerfragt. Sie rief bei dem Fuzzi an.
Er entschuldigte sich und sagte er mache das gleich noch. Dann bekam ich das zweite Schreiben.
2.)
- In dem Stand dann das, was ich im Einganspost schrieb - also keine Bewilligung von den KdU.
- Da ist das Datum vom 27.03.2025 (also wurde auch hier an dem Tag erstellt).
Zum zweiten Schreiben kann es doch nicht zu spät sein und zum ersten doch auch nicht.
Habe das vorgestern 11.04.2025 bei mir im Postfach erhalten.
Hier noch aus dem Schreiben:
Zitat von: smash am 13. April 2025, 12:58:27hiermit erhebe ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 11.03.2025 bzw. 27.03.2025.
Dann hast du also gg beide Schreiben Widerspruch eingelegt.
Da das Schreiben vom 27.03.2025 kein VA war, ist ein Widerspruch dagegen unzulässig.
Der Widerspruch gegen den VA vom 11.03.2025 ist hingegen zulässig und muss vom JC bearbeitet werden.
Ja, weil im ersten Schreiben hat der "Kollege" ja das Thema KdU völlig außen vor gelassen
und erst in dem nächsten Schreiben vom 27.03. dazu Stellung genommen, gegen das man ja
wohl nicht widersprechen kann. Vielleicht denke ich zu kompliziert.
Gilt der Widerspruch jetzt komplett nicht oder wie soll ich das nun verstehen bzw.
was muss ich dann jetzt machen?
Das habe ich doch schon geschrieben.
Du hast in deinem Schreiben zwei separate Widersprüche erhoben, gg das Schreiben vom 11.03. und 27.03., das sind getrennte Verfahren.
Der Widerspruchsbescheid wurde nur zum Widerspruch gg das Schreiben vom 27.03. erlassen, steht dort eindeutig drin.
Der Widerspruch gg das Schreiben (VA) vom 11.03. ist somit noch offen, das Verfahren läuft also noch.
Ob das JC versehentlich, oder absichtlich, Mist gebaut und ignoriert hat, dass du auch gg den VA vom 11.03. Widerspruch eingelegt hattest, kann dir nur das JC beantworten. Fakt ist, dass du nachweislich Widerspruch gg das Schreiben (VA) vom 11.03. eingelegt hast. Das JC muss hierzu also in jedem Fall tätig werden und auch darüber entscheiden.
Ok, also warte ich ab udn berichte wieder. Merci.
Gute Nachrichten und ich möchte mich bei allen wirklich sehr bedanken für eure Hilfe - vielen Dannk!
ZitatBegründung:
Es sind folgende Änderungen eingetreten:
Die Internen Regelungen zu § 22 SGB II des Landkreises Böblingen werden nicht angewendet, da die aktuelle Rechtsprechung und die Richtlinien des Städte- und Landkreistages Baden- Württemberg zu § 22 SGB II eine andere Auslegung vorsehen.
Die Unterkunftskosten werden nach Kopfanteilen auf die Bedarfsgemeinschaft/Haushaltsgemeinschaft anerkannt.
Wie sich die Leistungen im Einzelnen zusammensetzen, können Sie dem Berechnungsbogen entnehmen.
Grundlage für die Abänderung
Die Entscheidung zur Aufhebung beruht auf § 44 Absatz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X in Verbin-dung mit § 40 Absatz 1 SGB II. Danach ist ein Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Bescheides das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Für den Zeitraum
- vom 01.04.2025 bis 31.03.2026
erfolgt eine Änderung zu Ihren Gunsten.
Der Nachzahlungsbetrag wird Ihnen in den nächsten Tagen ausgezahlt.