Ich frage mich, ob das so in Ordnung und rechtens ist?
Zur Vorgeschichte:
Der WBA läuft, alles lt. SB des JC soweit in Ordnung.
Es kommt aber kein Bescheid zum Fristablauf (somit auch kein Geld auf dem Konto :schock: ), sondern einen Tag NACH dem Fristablauf steht der zuständige Sachbearbeiter (nicht der Aussendienst!) des JC mit 2. Person vor der Tür um die Wohnsituation zu prüfen. (Im Nachhinein nichts, was nicht im JC direkt oder durch weitere Unterlagen geklärt werden hätte können!)
Was also tun? Nicht hereinlassen würde wohl bedeuten dass es weiter Kein dringend benötigtes Geld (Miete!!) gibt.
Habe sie also hereingelassen :weisnich: (Dienstausweise wurden vorgezeigt, auch Hinweis, dass ich sie nicht reinlassen bräuchte).
Es gab keinen Prüfauftrag (brauchen sie angeblich nicht) und anschließend auch kein Prüfprotokoll aber die Zusage, dass man den WBA sofort bearbeiten würde.
Ich bin immer noch total irritiert und frage mich, ob diese Vorgehensweise des JC nett gemeint wg. Auslauf des Bürgergeldes und deshalb so in Ordnung war oder eine gut verpackte "Zwang-Ausübung" oder was sonst?
Völlig ratlos dachte ich mir, dass ich mal bei euch hier nachfrage und euch um Eure Meinung bitte?
Danke schon mal!
Ich verstehe noch nicht mal die Hälfte. Welcher Fristablauf? Inwiefern sollte man dich daran erinnern? Hast du rechtzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraumes einen WBA gestellt oder nicht?
Oh sorry für mein Verwirrt-Schreiben!
Ja, Anfang Februar hab ich den WBA gestellt. Der ist bis jetzt ohne Bescheid geblieben, heisst ab heute stehe ich ohne Geld da. Dafür kam heute (!) mein SB plus Begleitung vorbei ... zum Hausbesuch :scratch:
Anfang Februar für die Zeit ab 01.04. ist auch ein wenig früh, dann liegt der WBA gerne mal auf Halde. Hast du nicht einmal zwischenzeitlich nachgefragt, wie der Bearbeitungsstand ist? Ich persönlich wäre ja letzte Woche schon sehr unruhig gewesen so ohne Bescheid.
Bei dem Hausbesuch hast du falsch gemacht, was man nur falsch machen kann, aber das Ding ist ja jetzt passiert. Hat man dir wenigstens gesagt, dass der WBA jetzt endlich beschieden wird und die Leistung gezahlt wird?
Ich war auch total nervös aber als ich die letzten Unterlagen, die Anfang März angefordert worden waren zurückbekommen hatte, dachte ich der Bescheid kommt auch bald.
Nachgefragt habe ich dann letzte Woche (extra online damit ich Nachweis habe), darauf bis jetzt keine Antwort außer dem Besuch heute.
Owei, alles falsch gemacht bei deren Besuch???
Ich wusste echt nicht was tun!! Dachte mir, wenn ich die nicht reinlasse, dann dauert das noch ewig und vor allem reiten die dann auf der "Mitwirkungspflicht" herum?
Ja, man hat mir gesagt, es würde heute noch verbeschieden: bis jetzt aber nix gekommen :sad:
Wie gesagt, ich frag mich halt, ob die das so dürfen wie es abgelaufen ist?
Zitat von: Newbie am 01. April 2025, 16:41:24Wie gesagt, ich frag mich halt, ob die das so dürfen wie es abgelaufen ist?
Nein, so wie du den Ablauf schilderst, dürfen die das nicht. Aber du hast es ja zugelassen. Der Drops ist gelutscht.
Oh mann, also doch der "gut verpackte Zwang"???
Ja, da hast du wohl recht, dass DER Drops gelutscht ist, aber wenn SB nicht, wie versprochen, umgehend in die Pötte kommt, dann werde ich wohl Beschwerde einlegen (müssen) und das dann auch thematisieren!
Nur gut, dass ich gerade mit ner guten Freundin einkaufen gehen wollte und damit Zeugin habe, was und wie das gelaufen ist!
Newbie
Zitat von: Newbie am 01. April 2025, 17:01:54wie versprochen, umgehend in die Pötte kommt, dann werde ich wohl Beschwerde einlegen (müssen) und das dann auch thematisieren!
Wenn man schon so verarscht wird reicht man keine Beschwerde ein sondern ohne Umwege einen Antrag auf vorläufige Zahlung ALG II (unbearbeiteter Weiterbewilligungsantrag) (https://hartz.info/index.php?topic=19984.msg170064#msg170064) beim SG.
Zitat von: Newbie am 01. April 2025, 17:01:54Nur gut, dass ich gerade mit ner guten Freundin einkaufen gehen wollte und damit Zeugin habe, was und wie das gelaufen ist!
würde mich nicht wundern wenn die plötzlich den Verdacht der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (VuE) nach § 7 Abs. 3a SGB (http://hartz.info/index.php?topic=30.msg32#msg32) haben. Denn ganz grundlos wird kein Hausbesuch gemacht.
MfG FN
Zitat von: Newbie am 01. April 2025, 14:53:06steht der zuständige Sachbearbeiter (nicht der Aussendienst!) des JC mit 2. Person vor der Tür um die Wohnsituation zu prüfen. (Im Nachhinein nichts, was nicht im JC direkt oder durch weitere Unterlagen geklärt werden hätte können!) Was also tun? Nicht hereinlassen würde wohl bedeuten dass es weiter Kein dringend benötigtes Geld (Miete!!) gibt. Hier kommt dein Fehler: Habe sie also hereingelassen :weisnich: (Dienstausweise wurden vorgezeigt, auch Hinweis, dass ich sie nicht reinlassen bräuchte). Und hier der Fehler der Jobcentermitarbeiter: Es gab keinen Prüfauftrag (brauchen sie angeblich nicht) und anschließend auch kein Prüfprotokoll
Es MUSS einen Prüfauftrag geben, wenn man deine Wohnsituation prüfen will (aber auch dann hättest du sie nicht reinlassen müssen) und nach dem vollzogenen Hausbesuch hast du Anspruch auf das Prüfprotokoll.
Was gab es denn an deiner Wohnsituation zu klären?
ZitatEs MUSS einen Prüfauftrag geben, wenn man deine Wohnsituation prüfen will (aber auch dann hättest du sie nicht reinlassen müssen) und nach dem vollzogenen Hausbesuch hast du Anspruch auf das Prüfprotokoll.
Was gab es denn an deiner Wohnsituation zu klären?
Keine Ahnung??? Ist unverändert seit Jahren. Evt. weil SB neu?
Sie wollten nur die Räume sehen, die ich bewohne, sonst nix.
SB meinte, sie bräuchten keinen Prüfauftrag, sie könnten das so überprüfen wenn was unköar sei. Haben sich auch keine Notizen gemacht oder gar irgendwas geschrieben.
Newbie
meinten
dürften
mach(t)en
Zeit das du aufhörst jeden Sche.ß zu glauben:
Ratgeber nicht nur für Neulinge
Welche Dokumente & Nachweise darf das JobCenter fordern? (http://hartz.info/index.php?topic=32844.0)
GOLDENE REGELN für den JobCenter-Alltag (http://hartz.info/index.php?topic=43.msg45#msg45)
Alltagstipps für den Umgang mit dem Leistungsträger (http://hartz.info/index.php?topic=11507.msg99323#msg99323)
Kommunikation mit dem JC: Nur schriftlich auf dem Postwege - Nicht per Telefon!! (http://hartz.info/index.php?topic=39225.0)
Nicht ohne Beistand zur Arge (http://hartz.info/index.php?topic=319.0)
MfG FN
Guten Morgen zusammen und danke für Eure Antworten!
Ein zweites Mal passiert mir das Ganze jedenfalls nicht!
Nun warte ich mal ab, ob Wort gehalten wird i.S. Bescheid und Kohle, wenn nicht dann werde ich Fettnäpfchens Rat wegen SG befolgen!
Nochmals danke für eure Ratschläge :smile:
Rechtsgrundlage für eine Wohnungsbesichtigung durch den Außendienst ist der Prüfauftrag. In diesem muss der Grund und der Umfang der Prüfung genau definiert werden. Ohne Prüfauftrag handelt es sich um einen gravierenden Rechtsverstoß, sogar um eine Straftat (Nötigung, unbefugtes Betreten).
Hier ist imho eine gepfefferte Beschwerde beim KRM und Bundesdatenschutzbeauftragten angezeigt.
Lies dazu mal von den Fachliche Weisungen zum SGB II (https://harald-thome.de/informationen/sgb-ii-dienstanweisungen.html) die "Hausbesuche" (https://harald-thome.de/files/pdf/redakteur/BA_FH/FW%206%20-%2001.01.2023.pdf) und "Leitfaden Außendienst" (https://harald-thome.de/files/pdf/redakteur/BA_FH/FH_6_-_19.12.2019.pdf).
Da steht das genau drin.
Ein Prüfauftrag an den AED wird meist durch den Sachbearbeiter in Auftrag gegeben.
Wenn dieser nun selbst den Außendienst wahrnimmt und nicht den AED damit beauftragt, kann ich grad nicht einschätzen, ob das rechtswidrig ist.
Sich selbst einen Auftrag zu erteilen, scheint irrsinnig.
Der Leistungssachbearbeiter kann nicht dem Prüfdienst angehören, das sind unterschiedliche Abteilungen.
Das ist mir klar.
Hier scheint es so zu sein, dass der Mitarbeiter der Leistungsabteilung selbst rausgefahren ist zum Kunden und nicht den Außen- und Ermittlungsdienst damit beauftragt hat.
Daher frage ich mich,ob dieses Handeln rechtswidrig war.
IMHO ja.
Es gibt eine klare Aufgabentrennung, auch im Gesetz. Für Ermittlungen vor Ort ist der Außendienst zuständig.
Wenn der Leistungssachbearbeiter sich die Aufgaben des Außendienstes anmaßt, ist das eine klare Dienstpflichtverletzung.
Und ohne Prüfauftrag ist eine Wohnungsbesichtigung ohnehin unzulässig.
War der zweite Mitarbeiter ggf vom Aussendienst und der Prüfauftrag zB mündlich erteilt? Nur so ein Gedankengang wie die das "rechtfertigen" könnten? Also der SB als Begleitung des Aussendienstes sozusagen?
Zitat von: Maunzi am 05. April 2025, 15:12:10der Prüfauftrag zB mündlich erteilt?
Das geht nicht, ein Prüfauftrag muss zwingend schriftlich erfolgen.
In meinem JC gibt es keinen eigenen Außendienst und die LeistungsSBs dürfen das mit Genehmigung des Geschäftsführers sehr wohl selbst machen.
Im Gesetz ist im Übrigen keine Trennung vorgesehen. Im Gegenteil, eigentlich hat der Gesetzgeber die ganzheitliche Sachbearbeitung gewollt, daher ist im SGB II von einem persönlichen Ansprechpartner (pAP) die Rede.
§ 6 Abs. 2 S. 2 SGB II:
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.Danach liegt es nicht im Ermessen der JC, ob sie einen Außendienst einrichten. Der Gesetzgeber fordert das vielmehr. Daraus ergibt sich auch eine klare Aufgabentrennung zwischen Leistungssachbearbeitung und Außendienst.
Zwar kann ein Leistungssachbearbeiter auch im Außendienst tätig werden, aber der Einsatz eines Leistungssachbearbeiters auch im Außendienst würde immer dann gegen die Art. 7, 8, 9 und 11 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis verstoßen, wenn der Leistungssachbearbeiter einen Kunden für den er zuständig ist als MA des Außendienstes aufsuchen würde.
Das Recht auf eine gute Verwaltung ist ein Grundrecht gemäß Art. 41 der EU-Charta der Grundrechte und gemäß dem Vertrag von Lissabon rechtsverbindlich für alle EU-Mitgliedsstaaten.
Fachliche Weisung der BA Nr. 6.8:
Vor Durchführung eines Außendienstes sind alle Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung im JC selbst umfassend auszuschöpfen. Bereits erfolgte Sachverhaltsermittlungen sind in der E-AKTE zu dokumentieren. In der E-AKTE und auch im Auftrag an den Außendienst ist detailliert festzuhalten, aus welchen Gründen danach weiter Zweifel an den Anspruchsvoraussetzungen bestehen oder eine Sachverhaltsklärung bisher nicht möglich war.Fachliche Weisung der BA Nr. 6.18:
Die konkreten Gründe für einen Hausbesuch sind in der E-AKTE zu vermerken. Die Beauftragung und Durchführung sind zum Zwecke der Dokumentation gemäß den in den Artikeln 5 und 7 DSGVO sowie § 67b Absatz 2 SGB X normierten Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Bedingungen für die Einwilligung schriftlich festzuhalten.Soviel zu den Rechtsgrundlagen eines schriftlichen Prüfauftrages.
Zitat von: TripleH am 06. April 2025, 01:49:49In meinem JC gibt es keinen eigenen Außendienst und die LeistungsSBs dürfen das mit Genehmigung des Geschäftsführers sehr wohl selbst machen.
Das darf somit ernsthaft bezweifelt werden. Zumindest würden damit gleich mehrere Gesetzesverstöße realisiert.
:offtopic:
Zitat von: Ottokar am 06. April 2025, 11:51:41Das darf somit ernsthaft bezweifelt werden. Zumindest würden damit gleich mehrere Gesetzesverstöße realisiert.
Nur meine Meinung:
Ich bezweifle das nicht wirklich
auch wenn ich das JC von HHH nichts unterstellen möchte/werde. Seine Beiträge sind allermeistens hilfreich.Bin ich doch durch die "Mitarbeit" hier (und nicht nur hier sondern als Beistand und aus Eigenerfahrung) absolut davon überzeugt das einige JC und/oder auch SB`s immer wieder Gesetzesverstöße begehen.
Das wurde in meinem Fall auch immer wieder von Richtern so festgestellt sonst hätte ich nicht sämtliche Prozesse gewonnen, bis auf die zwei wo der Streitwert zu gering war und es gar nicht zu einem Prozeß kam.
:offtopic: (
Ende)
MfG FN