Wenn einiges an Kosten für Konto-Rücklastschriften anfallen, weil ein WBA noch nicht verbeschieden ist (vor 7 Wochen gestellt) und somit für lfd. Zahlungen kein Geld auf dem Konto ist, bleibt wohl der BG-Empfänger darauf selbst sitzen, oder? :scratch:
Wann genau wurde der WBA gestellt, wann endete der letzte Bewilligungszeitraum und von wann sind die Rücklastschriftgebühren?
am 03.02. gestellt, Bewilligungsende 31.03.
Rücklastschriften laufen ab heute, 01.04.
Auch wenn das hier jetzt parallel zu deinem anderen Beitrag läuft: Wann und in welcher Form hast du die Bearbeitung angemahnt? Kamen zwischenzeitlich noch Nachforderungen von Unterlagen oder andere Schreiben vom Jobcenter?
Letzte Woche habe ich nachgefragt; die wollten von Februar bis Anfang März noch 2 x Unterlagen haben, die sie postwendend bekommen haben und die sie mir letzte Woche auch zurückgeschickt hatten. Dachte mir, dass der Bescheid auch gleich kommt ...
Dann sammel mal die Belege für die Rücklastschriftgebühren von heute bis zur Zahlung vom Jobcenter und beantrage dann schriftlich (!) die Erstattung mit der Begründung der viel zu langen Bearbeitungszeit "WBA gestellt am ....., bewilligt am ....., Zahlung erfolgt am ....".
Vielen Dank :smile:
Newbie
Hier noch die Rechtsgrundlage das du richtig argumentieren kannst.
ALG2-FAQ (http://hartz.info/index.php?topic=7.msg7#msg7)
ZitatMir ist durch einen falschen Bescheid ein Schaden entstanden
Hier gilt das Schadensersatzrecht des BGB.(weiterlesen...
Nur mal am Rande was wurde nachträglich angefordert? ist wegen der VuE Vermutung aus dem anderen Thema.
MfG FN
Es waren Kontoauszüge weitere 4 Monate zurück (also insgesamt 7) sowie Rentenbescheinigung.
Ich musste die Auszüge im Original vorlegen (also weitere 12 €, die die Bank dafür wollte), Screenshots hat SB nicht akzeptiert.
(Es war nie irgendwas geschwärzt worden, weil ich bis vor ein paar Tagen davon gar nichts wusste)
Zitat von: Newbie am 02. April 2025, 09:08:27Ich musste die Auszüge im Original vorlegen (also weitere 12 €, die die Bank dafür wollte), Screenshots hat SB nicht akzeptiert.
Hast du Onlinebanking? Dann hätten auch Ausdrucke von dir gereicht, Screenshots werden tatsächlich wegen möglicher Manipulationsgefahr nicht akzeptiert.
Ahh! Danke! wieder was dazugelernt :clever:
Das Problem hatte ich auch! bei meinem Tagesgeldkonto gibt es immer zu Jahresende einen Auszug! Mein Bewilligungszeitraum endete am 30.11.. Zu Weiterbewilligung wurden Auszüge angefordert! Da es für das Tagesgeldkonto (eben erst zum 31.12. einen Auszug gibt) erstellte ich ein Screenshot für alle Ein,- und Ausgänge bis zum 30.11! Das wurde auch immer so akzeptiert, vor allem, weil im im darauffolgendem Jahr immer den vorliegenden Auszug nachreichte! Doch plötzlich (andere Sachbearbeiterin) wollt plötzlich eine Auszug?! Ich teilt mit, das dieser erst am Jahresende übermittelt wird, doch das interessierte die SB nicht! Es kam kein Weiterbewilligungsbescheid! Erst als meine "alte" SB wieder übernahm, klappte es plötzlich problemlos! :wand:
Der WBA wurde zum 01.04.2025 gestellt, was vorher war ist für den Zeitraum ab 01.04.2025 rechtlich vollkommen unrelevant.
WBA-Antrag wurde am 03.02.2025 gestellt und da das JC nur die Vorlage von Kontoauszügen für die letzten 3 Monate vor WBA-Antragstellung fordern darf, was hier die Monate November und Dezember 2024 sowie Januar 2025 sind, kann die Bewilligung nicht von der Vorlage der Kontoauszüge der Monate Februar und März abängig gemacht werden. Insbesondere da bekannt ist, dass Kontoauszüge für März erst im April verfügbar sind, womit das JC mit einer damit begründeten Leistungsverweigerung gegen seine Existenzsicherungspflicht ab 01.04. verstößt.
Das BSG hat gerade deshalb ausdrücklich auf die letzten 3 Monate vor Antragstellung abgestellt und nicht auf die letzten 3 Monate vor dem Beginn eines neuen Bewilligungszeitraumes, weil andernfalls eine rechtzeitige Leistungsgewährung zum Beginn des neuen Bewilligungszeitraumes generell unmöglich wäre. Da der Leistungsträger gesetzlich monatlich im Voraus zur Leistung verpflichtet ist, können der Antragsmonat und die Folgemonate bei der anlasslosen Kontrolle von Kontoauszügen keine Rolle spielen.