Ich habe folgende Frage, mir wurde gestern der Rentenbescheid (große Witwenrente) von meiner verstorbenen Ehefrau zugestellt. Daraus geht hervor, dass mir eine einmal Zahlung für die Monate November bis einschließlich April in Höhe von 3.246 € zusteht.
Meine Frage ist, wenn das Geld auf meinem Konto eingeht, sind erst mal automatisch 1.600 € Überziehung ausgeglichen. Mit dem restlichen Geld würde ich gerne das Girokonto meiner Frau ausgleichen, welches mit 1.500 € im Soll steht, ist das möglich? Ich bedanke mich im Voraus.
Zunächst musst du hier zwischen dem sog. Sterbevierteljahresbonus und der Hinterbliebenenrente trennen.
Der sog. Sterbevierteljahresbonus der Rentenversicherung für Hinterbliebene ist lt. § 1 Nr. 10 Bürgergeld-Verordnung nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Das ist der Betrag, der über die normale Hinterbliebenenrente hinausgeht.
Aus dem Rentenbescheid müsste dieser hervorgehen. So kannst du feststellen, ob der für die Deckung beider Dispos ausreicht, oder (vermutlich) nicht.
Die Hinterbliebenenrente ist jedoch als Einkommen zu berücksichtigen, welches hier als Nachzahlung vermutlich auf 6 Monate verteilt bei deiner Leistung mindernd berücksichtigt wird.
Die Deutsche Rentenversicherung deklariert die Zahlung als Nachzahlung, welche vorläufig nicht ausgezahlt wird. Wird diese Zahlung mit dem den Bürgergeldleistungen verrechnet?
Hat denn dein JC einen Erstattungsanspruch bei der DRV angemeldet? Oder womit begründet die DRV die Weigerung der Auszahlung?
Wird der Sterbevierteljahrbonus von der Gesamtsumme abgezogen und ausgezahlt oder kommt es zu einer Gesamtverrechnung?
Die DRV schreibt auf Seite 2 in der Anlage:
Warum wird die Nachzahlung meiner Rente vorläufig nicht ausgezahlt?
Wir können Ihre Rente nicht auszahlen, weil zunächst Ansprüche anderer Stellen zu klären sind. Andere Stellen sind zum Beispiel:
- Krankenkassen
- Agentur für Arbeit
- Träger der Sozialhilfe
- Arbeitgeber
- Versicherungsträger im Ausland.
Sobald Ihre Ansprüche geklärt sind, informieren wir Sie.
Das JC kann bei der DRV nur den Betrag geltend machen, den es selbst weniger an dich gezahlt hätte, wenn die DRV die Leistung sofort an dich gezahlt hätte. D.h. das JC darf den Bonus nicht antasten.
Hat denn dein JC einen Erstattungsanspruch bei der DRV angemeldet? Wenn nicht, ist die DRV verpflichtet, die Nachzahlung unverzüglich auszuzahlen. Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, die Auszahlung ohne Vorliegen eines Erstattungsanspruch zu verweigern.
Das JC hat mir gegenüber keinen Anspruch bezüglich der Rentenauszahlung geltend gemacht, ich habe im Antrag der DRV auch keinen Hinweis gefunden, in der ich einer Verrechnung von Leistungen mit Trägern irgendeiner Art zugestimmt habe, wie das gesetzlich aussieht, kann ich nicht beurteilen.
Den Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X macht das JC bei der DRV geltend, du bekommst eine Kopie davon.