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Hilfebereich => Fragen und Antworten zu anderen Sozialleistungen => Thema gestartet von: Bimimaus5421 am 04. April 2025, 16:54:45

Titel: Feststellungklage Bindungsfrist an 62a SGB12
Beitrag von: Bimimaus5421 am 04. April 2025, 16:54:45
Bei Sozialgericht wurde Feststellungsklage eingereicht ob der Hausbesuch zur Mitwirkung nach 60/66 gehört

Nun schreibt der Beklagte ans Sozialamt das meine Mutter kein Feststellungsinte dargelegt hat und die Klägerin fehl in der Annahme ist ,dass das Gutachten des MDK für die Beklagte bindend in Sinne des paragraf 62 a SGB 12 ist .Vorrausetzung für die Anwendung von S 1 ist das Vorliegen eines bestandtskräftigen Verwaltungsaktes   NdOVG Beschluss v.26.6.1995 -12 M 3523/95 Beck RS 2005 ,21593 und NDS oVG Beschluss v.3.11..1995 -4 M 5190/95 Beck Rs 1995 ,23196 vglBeck ok SozR,  Kaiser 62 a SGB12 Rn1 )(Beck OGK/Dankelmann 1.9.2020 ,SGB12 62 a Rn5Beck-online ) Solange keine Entscheidung der Pflegekasse vorliegt ,hat der Sozialhilfeträger die ansonsten der Bundungswikung unterliegenden umstände selbst zu beurteilen ( Beck ogk/Dankelmann 1.9.2020 SGB12 62 a RN 6 beck -online
So wäre es auch hier , da kein Bescheid der Pflegekasse voiegt , sondern nur das Gutachten des MDK .Mithin hätte die Beklagte selber den Pflegegrad der Klägerin festzustellen
Titel: Aw: Feststellungklage Bindungsfrist an 62a SGB12
Beitrag von: Bimimaus5421 am 04. April 2025, 22:59:49
Hat hier keine eine Antwort dazu ? Sozialamt möchte weiter Stress machen und den bewilligten Pg über Jahre aberkennen