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Hilfebereich => Fragen und Antworten zu anderen Problemen => Thema gestartet von: Tini911 am 10. April 2025, 08:32:25

Titel: Bin ich verpflichtet…?
Beitrag von: Tini911 am 10. April 2025, 08:32:25
Zur Situation:

Kind 22 Jahre, ohne festen Wohnsitz, lebt zur Zeit in der psychiatrischen Klinik seit gut 6 Monaten

Keine Arbeit, keine Ausbildung, keine Wohnung, ABER jede Menge Schulden ( ca 35000 Euro)

Ab dem 11 Lebensjahr in verschiedenen Heimen untergebracht

Frage :

Ist die Mutter bzw Eltern gesetzlich verpflichtet, dass Kind mit 22 Jahren wieder bei sich aufzunehmen?

Ich würde mich sehr freuen wenn mir jemand weiterhelfen könnte
Titel: Aw: Bin ich verpflichtet…?
Beitrag von: Sheherazade am 10. April 2025, 09:08:17
Zitat von: Tini911 am 10. April 2025, 08:32:25Ist die Mutter bzw Eltern gesetzlich verpflichtet, dass Kind mit 22 Jahren wieder bei sich aufzunehmen?

Nein, "das Kind" ist ein junger, aber volljähriger Erwachsener.
 
Titel: Aw: Bin ich verpflichtet…?
Beitrag von: Tini911 am 10. April 2025, 09:12:08
Danke

Gibt es dazu ein Paragraf oder Urteil?

Das KIND ist jedenfalls der Meinung, dass es bis zum 25 Lebensjahr jederzeit wieder einziehen darf, wann es will
Titel: Aw: Bin ich verpflichtet…?
Beitrag von: Sheherazade am 10. April 2025, 09:32:02
Dann sollte dir das Kind das Gesetz und den entsprechenden Paragraphen oder die Urteile nennen können. Du kannst nicht etwas belegen, das es nicht gibt.
Titel: Aw: Bin ich verpflichtet…?
Beitrag von: Ottokar am 10. April 2025, 10:42:00
Eltern obliegt nur die Personensorge für minderjährige Kinder (§ 1626 Abs. 1 BGB).
,,Die Personensorge umfasst die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen." (§ 1631 Abs. 1 BGB)

Ab dem 18. Geburtstag ist man volljährig (§ 2 BGB) und Eltern sind ab dann somit weder zur Personensorge ihres Kindes verpflichtet, noch dazu berechtigt.
Das Kind hat danach nur noch bis zum Abschluss der schulischen Bildung sowie während einer beruflichen Erstausbildung Anspruch auf Barunterhalt.

In § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist geregelt, dass ein Kind im elterlichen Haushalt bis zur Vollendung seines 25. LJ zur BG der Eltern gehört. Geregelt wird hier aber lediglich die Zuordung von Personen zu einer BG.
Damit wird jedoch nicht geregelt, dass Eltern ein Kind bis zum 25. LJ bei sich wohnen lassen müssen, oder solange wieder aufnehmen müssen. Eine derartige Vorschrift existiert nicht, weder im SGB II noch im BGB.
Ob Eltern ihr volljähriges Kind wieder in ihrer Wohnung aufnehmen, ist eine rein freiwillige alleinige Entscheidung der Eltern und gegen die Ablehnung einer solchen Bitte kann ein Kind absolut nichts tun.
Titel: Aw: Bin ich verpflichtet…?
Beitrag von: Tini911 am 10. April 2025, 10:58:42
Vielen Dank Ottokar, genau das habe ich gesucht

Titel: Aw: Bin ich verpflichtet…?
Beitrag von: Rotti am 12. April 2025, 12:25:36
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