Wenn das Jobcenter neue Angemessenheitswerte ermittelt und diese den Berechnungen zugrunde legt, ist eine neue Kostensenkungsaufforderung erforderlich. Aus diesem Grund können veraltete Kostensenkungsaufforderungen keine Startpunkte für die 6-Monatsfrist sein, die das Jobcenter Zeit hat, auf einen Bürgergeld-Antrag zu reagieren.
https://www.gegen-hartz.de/urteile/buergergeld-gericht-ruegt-jobcenter-wegen-kostensenkungsaufforderung-wegweisende-entscheidung