Hallo,
ich habe vor über 6 Monaten einen Antrag auf Auskunft und Beratung beim Jobcenter gestellt und um schriftliche Auskunft gebeten und dies auch begründet, da die Auskunft verlässlich sein muss.
Es geht in dem Antrag um den §10 SGB II.
Mehrfach habe ich nachgefragt, erhalte jedoch keine Antwort.
Wäre so ein Antrag auf Auskunft und Beratung ebenfalls als Untätigkeitsklage möglich eine Antwort bzw.Bearbeitung zu erhalten?
Mich erreichte nun ein Schreiben, dass man der Auskunfts-und Beratungspflicht MÜNDLICH nachkommen wolle. Wäre das Jobcenter damit dann fein raus? Obwohl schriftliche Antwort beantragt wurde?
Hintergrund: das Jobcenter missachtet jeden Nachweis bezüglich §10 SGB II, weshalb bei Beachtung der fachlichen Weisungen eigentlich eine Vermittlung aktuell unzumutbar wäre. Wenn sie es dennoch für zumutbar halten, wäre wichtig, welches Ermessen ausgeübt wurde, wer die zusätzlichen Kosten übernimmt usw. Also schon ganz wichtige Auskünfte für die Bedarfsgemeinschaft verlässlich in Schriftform.
Zusäztlich steht in dem Schreiben als Begründung MÜNDLICH Auskunft geben zu wollen "Der bisherige Schriftverkehr führte bisher zu keinem Ergebnis"
Das liegt vielleicht daran, dass sie sich bislang weigert Auskunft zu erteilen. Ich bin diejenige, die immer wieder schriftlich an meinen Antrag Auskunft erinnert. Noch nie, niemals, wurde dahingehend darauf eingegangen.
Wenn die Behörde schriftlich, weil wie beantragt, Auskunft erteilen muss/soll, worauf kann ich mich genau beziehen?
Die Sachbearbeiterin hat das Schreiben datiert, nachdem sie Kenntnis von aktuell 5 Klagen hat, in denen ich ebenfalls bemängelt habe, dass man die schriftliche Auskunft und Beratung verweigert. Ich gehe deshalb davon aus, dass mündliche Auskunft kein Zufall in dem Schreiben sein wird.
In den Klagen geht es um Minderungen trotz nachgewiesener durchgehender AU. Alle 2 Wochen erhalte ich einen Meldetermin "berufliche Situation" abgewechselt mit "berufliche Situation Zweck Vermittlung in Arbeit". Und das nachdem 2024 in mehreren Klageverfahren Unterlagen über mehr als 40 Stunden Pflege pro Woche nachgewiesen wurden.
In dem gleichen Schreiben von heute steht drin, ich soll einen Gerichtsbescheid nachweisen, wonach das Gericht die Pflegezeit anerkannt hätte.
Auch dieser Satz macht mich schon wütend, denn in allen Klagen gab es keinen Gerichtsbescheid, sondern das Jobcenter hat überall Anerkenntnisse abgegeben und Leistungen nachgezahlt.
Zusätzlich zeigt für mich dieser Satz, dass das Jobcenter, die Arbeitsvermittlung, weiterhin in keinster Weise die Pflege beachtet und hierzu wird ja wohl eine Ermessensentscheidung SCHRIFTLICH in Verbis stehen. Genau deshalb habe ich schriftliche Auskunft beantragt. :weisnich:
Es gibt keine Rechtsgrundlage, eine schriftliche Auskunft und Beratung zu verweigern. Im Gegenteil, das JC ist grundsätzlich zu Auskunft und Beratung verpflichtet (§§ 14 und 15 SGB I sowie § 1 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) und zwar in der Form, in der sie vom Kunden erbeten wird.
Allerdings muss, gerade wenn die Auskunft und Beratung schriftlich erfolgen soll, die Frage schon konkret gestellt werden, damit das JC auch tatsächlich beraten kann.
Eine Frage wie "Bitte beraten Sie mich über § 10 SGB II" wäre viel zu ungenau.
Danke, das hilft mir schon weiter!
Ich hatte konkrete, kurze Fragen gestellt.
Bei einem Meldetermin wurde mir mitgeteilt, dass BG-Empfänger kein Selbstbestimmungsrecht haben und pflegebedürftige Personen in ein Heim müssen, damit man der Vermittlung zur Verfügung steht.
Daraufhin habe ich einen schriftlichen Antrag um schriftliche Auskunft gebeten.
Auf welcher gesetzlichen Grundlage oder interne Weisungen das Selbstbestimmungsrecht für BG-Empfänger ungültig sei.
Mit welchen (finanziellen) Mitteln das Jobcenter die BG unterstützt zur Fremdbetreuung, da die BG die finanziellen Mittel nicht alleine aufbringen kann.
Was die BG unternehmen soll, wenn der Pflegebedürftige sich weigert in ein Heim zu ziehen.
Welches Ermessen die AV angewandt hat, die nachgewiesene Pflegezeit auf 0 zu reduzieren und somit die volle Vermittlung anzusetzen.
Warum sich die AV über ein medizinisches Gutachten hinwegsetzt und das Jobcenter schriftlich mitteilt, dass keine Pflegebedürftigkeit vorliegt.
und noch ein paar Fragen
Die Anwort scheint notwendig zu sein, da ja nun ein Gerichtsbescheid gefordert wird von mir, in denen das Gericht die Pflegezeit für die Arbeitsvermittlung anerkannt hat. Somit bleibt die AV dabei, dass die wöchentlichen Pflegestunden in keinster Weise berücksichtigt werden.
Das JC hatte schriftlich in einer Stellungnahme an das Gericht 2024in mehreren zeitgleich laufenden Klageverfahren geschrieben, wer pflegt verweigert sich der Arbeit. Das Gericht ist darauf leider nicht eingegangen. Musste es wohl auch nicht, da plötzlich mehrere Anerkenntnisse folgten.
Zitat von: mystik-1 am 10. April 2025, 22:40:42Bei einem Meldetermin wurde mir mitgeteilt, dass BG-Empfänger kein Selbstbestimmungsrecht haben und pflegebedürftige Personen in ein Heim müssen, damit man der Vermittlung zur Verfügung steht.
Das ist kapitaler vollkommen rechtswidriger Blödsinn.
Es gibt keine derartigen Regelungen und das weis das JC auch, deshalb wird sich das JC dazu auch nicht äußern. Das JC wird dir seine unverschämten Lügen, vorsätzlichen Falschinformationen und strafbaren Nötigungen sicher nicht schriftlich geben und sich damit rechtlich angreifbar machen.
Denn tatsächlich regelt § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II unmissverständlich, das die Pflege von Angehörigen als wichtiger Grund für die Unzumutbarkeit von Arbeit anzuerkennen ist. Die Pflege von Angehörigen geht damit lt. Gesetz jeder Erwerbstätigkeit vor.
Die Weisung der BA dazu (https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-10_ba032565.pdf) konkretisiert dazu, dass ab PG 2 max. 6 Std und ab PG 4 gar keine Erwerbstätigkeit der Pflegeperson mehr zumutbar ist.