Wer Bürgergeld bezieht und selbstständig tätig ist, kann den gesetzlich festgelegten Bewilligungszeitraum von in der Regel sechs Monaten nicht durch eine Abmeldung oder den Verzicht auf Leistungen verkürzen. Dies hat unter anderem das Bundessozialgericht (BSG) bereits in einem Urteil klargestellt (BSG, Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 29/07 R).
https://www.gegen-hartz.de/news/buergergeld-keine-verkuerzung-des-bewilligungszeitraums-durch-verzicht-oder-abmeldung-moeglich