Liebe Forumsmitglieder,
kann jemand den § 48 (Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse) Absatz 1 Satz 2 näher erklären?
,,Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist."
Die Frage bezieht sich auf die Unterpunkte 1 bis 4.
Alle Unterpunkte sind durch Kommasetzung (,,,") miteinander verbunden. Unterpunkt 3 und 4 sind voneinander durch ein ,,oder" abgegrenzt.
Wie sind diese Punkte nun zu lesen? Alle zusammen, also 1+2+3 oder alternativ 1+2+4? Oder jeder für sich, also 1 oder 2 oder 3 oder 4?
Oder gibt es eine andere Leseweise?
Danke für Eure Hilfe!
Ich nehme an SGB10? (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__48.html)
Zitat§ 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Bei 1. und 2. kannst du das Komma durch das Bindewort "oder" ersetzen.
Zitat von: GünsTiger am 17. April 2025, 23:01:35Liebe Forumsmitglieder,
kann jemand den § 48 (Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse) Absatz 1 Satz 2 näher erklären?
,,Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist."
Die Frage bezieht sich auf die Unterpunkte 1 bis 4.
Alle Unterpunkte sind durch Kommasetzung (,,,") miteinander verbunden. Unterpunkt 3 und 4 sind voneinander durch ein ,,oder" abgegrenzt.
Wie sind diese Punkte nun zu lesen? Alle zusammen, also 1+2+3 oder alternativ 1+2+4? Oder jeder für sich, also 1 oder 2 oder 3 oder 4?
Oder gibt es eine andere Leseweise?
Danke für Eure Hilfe!
Zitat von: GünsTiger am 17. April 2025, 23:01:35kann jemand den § 48 (Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse) Absatz 1 Satz 2 näher erklären?
genau darum geht es bei dem § in den allermeisten Fällen um grob fahrlässigkeit wenn du verspätete Angaben oder was verschwiegen hast.Das Amt macht ja nie Fehler nur du.
@Sheherazade
Ja, richtig, SGB X.
Das würde dann bedeuten, dass lediglich einer der vier genannten Punkte zutreffen muss, korrekt?
Also 1 oder 2 oder 3 oder 4?
Zitat von: GünsTiger am 18. April 2025, 11:59:11Also 1 oder 2 oder 3 oder 4?
Ja, wenigstens einer davon.
48 Abs. 1 S. 2 ist ein Einschränkungstatbestand zugunsten des Bürgers:
Selbst wenn etwas ursprünglich falsch bewilligt wurde, darf die Behörde nicht einfach zurückrudern, es sei denn, die Umstände haben sich gravierend verändert. Und selbst dann: Keine Rückabwicklung – nur Stopp für die Zukunft.
Es reicht, wenn eine einzige der Voraussetzungen erfüllt ist, um den Verwaltungsakt mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben
:)
Zitat von: GünsTiger am 18. April 2025, 11:59:11Das würde dann bedeuten, dass lediglich einer der vier genannten Punkte zutreffen muss, korrekt?
korrekt
Zitat von: Jack Daniel am 18. April 2025, 13:18:05 48 Abs. 1 S. 2 ist ein Einschränkungstatbestand zugunsten des Bürgers:
Wenn Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum anzurechnen ist, erfolgt die Änderung rückwirkend zum Beginn des Anrechnungszeitraumes.
§ 48 Abs. 1 S. 2 SGB X regelt somit genau das Gegenteil von dem, was du da schreibst.
Zudem regelt § 45 SGB X die Rücknahme "Rückabwicklung" eines bereits bei Erlass "falschen" rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes und nicht § 48 SGB X.
Ich danke Euch herzlich für die Hilfe!
Zitat von: Jack Daniel am 18. April 2025, 13:18:0548 Abs. 1 S. 2 ist ein Einschränkungstatbestand zugunsten des Bürgers:
wenn du im Recht bist wird der Verwaltungsakt auch weiter wie zuvor bestehen.
Zitat1Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. 2Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
https://www.buzer.de/48_SGB_X.htm
Ein Verwaltungsakt erlangt formelle Bestandskraft, wenn er nicht mehr mit Rechtsbehelfen angefochten werden kann. Formelle Bestandskraft heißt Unanfechtbarkeit. Bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit kann, sofern ein Widerspruchsverfahren stattfindet, die Ausgangsbehörde dem Widerspruch abhelfen bzw. – bei Nichtabhilfe durch die Ausgangsbehörde – die Widerspruchsbehörde einen Widerspruchsbescheid erlassen und, sofern Anfechtungsklage erhoben wurde, ein Verwaltungsgericht den Verwaltungsakt durch Urteil aufheben.