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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Fantomas am 17. April 2025, 23:08:49

Titel: Weiterbewilligung des Bürgergeld Antrag nur für vier Monate!
Beitrag von: Fantomas am 17. April 2025, 23:08:49
Aufgrund dessen, dass der 5. Monat - wegen einer zu erwartenden Urlaubsgeld Zahlung - eine finanzielle Unterstützung für die Bedarfsgemeinschaft (4 Personen) von 0 Euro ergibt, wurde die Bewilliung von bislang 6 Monate - zum 1. Mal - auf 4 Monate verkürzt! Dieselbe Situation kommt im November auf uns zu, wenn zu dem Lohn noch Weihnachtsgeld hinzu kommt. Auch dann wird voruassichtlich eine Unterstützung von Null heraus kommen. Kann das Jobcenter den Bewilligungszeitraum beliebig kürzen, wenn in einem Halbjahr ein Monat kein finanzieller Bedarf besteht?

Ist das rechtens? Auf die Frage, auf welcher Grundlage diese verkürzte Bewilligung beruht, wurde seit mehreren Wochen bislang nicht geantwortet...
Titel: Aw: Weiterbewilligung des Bürgergeld Antrag nur für vier Monate!
Beitrag von: Sheherazade am 18. April 2025, 09:06:54
Kannst du die Begründung aus dem (vorläufigen?) Bescheid mal bitte hier wortgetreu abtippen?
Titel: Aw: Weiterbewilligung des Bürgergeld Antrag nur für vier Monate!
Beitrag von: Ottokar am 18. April 2025, 12:25:33
Zitat von: Fantomas am 17. April 2025, 23:08:49ann das Jobcenter den Bewilligungszeitraum beliebig kürzen, wenn in einem Halbjahr ein Monat kein finanzieller Bedarf besteht?
Nein, das darf ein JC nicht.
§ 41 Abs. 3 SGB II regelt, dass der Bewilligungszeitraum regelmäßig 12 Monate betragen soll und nur in besonderen dort genannten Ausnahmefällen auf 6 Monate verkürzt werden darf. Der Fall, dass wegen eines einmaligen Einkommens der Anspruch im Zuflussmonat entfällt, wird dort nicht genannt.
Das BSG hat dies bestätigt und klargestellt, dass ein kürzerer Zeitraum nur dann zulässig ist, wenn das JC Kenntnis von Tatsachen hat, die zu einem früheren Zeitpunkt zu einem dauerhaften Wegfall des Leistungsanspruches führen.
Die Verkürzung des Bewilligungszeitraumes auf 4 Monate wegen eines einmaligen Einkommens, dass lediglich im Zuflussmonat voraussichtlich den Anspruch entfallen lässt, wo im Folgemonat nach dem Zufluss aber wieder Anspruch besteht, ist damit klar rechtswidrig.