Hallo zusammen, ich benötige Euren Rat.
Mein Kind (18) möchte studieren und muss hierfür in eine andere Stadt ziehen. Wir beziehen seit November 2024 Bürgergeld weil mich eine Erkrankung ausgeknockt hat. Jetzt meine Fragen:
Könnte mein Kind sich vor Studiumsbeginn eine geeignete kleine Wohnung in der Stadt suchen wo er studieren möchte? Würde das Jobcenter die Kosten bis Bafög oder Stipendium läuft, die Kosten übernehmen? Stehen meinem Kind Umzugskosten zu? Und kann er Erstausstattung für die Wohnung beantragen?
Vielleicht noch etwas zu den Zeitpunkten. Umzug im August/ September 25 Studiumsbeginn 1.Oktober 25
Ich würde mich freuen wenn hier jemand Antworten für mich hätte.
Zitat von: Willi 73 am 18. April 2025, 16:28:00Könnte mein Kind sich vor Studiumsbeginn eine geeignete kleine Wohnung in der Stadt suchen wo er studieren möchte? Würde das Jobcenter die Kosten bis Bafög oder Stipendium läuft, die Kosten übernehmen?
Denkbar und dass später eine Verrechnung zwischen den Ämtern erfolgt.
Ist es denn sicher, dass er am Wunschort einen Studienplatz bekommt?
Wenn das Studium im Oktober losgeht, kann die Wohnung zum Oktober angemietet werden, eventuell noch September. Wozu im August umziehen? Das würde jemand ohne Anspruch auf BG und BAFÖG auch nicht machen.
Zitat von: Willi 73 am 18. April 2025, 16:28:00Stehen meinem Kind Umzugskosten zu? Und kann er Erstausstattung für die Wohnung beantragen?
Welche Umzugskosten, wenn zugleich eine Erstausstattung beantragt werden soll? Kommt selten vor, dass Studierende ihr Kinderzimmer mitnehmen, meist wird am Studienort "neu" eingerichtet. Ist auch sinnvoller, denn wenn der Filius zu Besuch kommt, wird er ja weiter ein Bett haben wollen.
Das Problem mit dem Umzug dürfte auch sein, dass er als U25 bzw. gerade mal 18 ohne triftigen Grund nicht ausziehen kann. Bzw. ausziehen schon, aber halt keine Finanzierung von Amts wegen.
Fraglich, ob am Wunschort wohnen, um dann, wenn es blöd läuft, doch woanders einen Studienplatz zu bekommen als ausreichend angesehen wird, um eine Wohnung + Erstausstattung zu erhalten.
Studentenwohnheime sind oftmals möbliert und können mit dem Bafög halbwegs bezahlt werden.
Als U25 hat man ohne triftigen Auszugsgrund keinen Anspruch auf Unterkunftskosten oder den vollen Regelsatz.
Aber: Eltern sind nicht verflichtet, ein volljähriges Kind weiterhin bei sich wohnen zu lassen. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Wenn Eltern ein volljähriges Kind "vor die Tür setzen", hat es Anspruch auf auf Unterkunftskosten für die eigene Wohnung und den vollen Regelsatz, auch auf Umzugskosten und Mietkaution.
Zitat von: Ottokar am 19. April 2025, 15:31:12Als U25 hat man ohne triftigen Auszugsgrund keinen Anspruch auf Unterkunftskosten oder den vollen Regelsatz.
Aber: Eltern sind nicht verflichtet, ein volljähriges Kind weiterhin bei sich wohnen zu lassen. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Außer der Rechtsgrundlage der Unterhaltspflicht für ein in Ausbildung befindliches Kind. Auch wenn volljährig.
Dieses Kind würde ja aus Gründen des Studiums Wochen vorher an den Studienort ziehen, nicht weil es von den Eltern vor die Tür gesetzt wird.
Zitat von: Ottokar am 19. April 2025, 15:31:12Wenn Eltern ein volljähriges Kind "vor die Tür setzen", hat es Anspruch auf auf Unterkunftskosten für die eigene Wohnung und den vollen Regelsatz, auch auf Umzugskosten und Mietkaution.
Der Umfang der Umzugskosten richtet sich nach dem Umzugsgut.
Ist das Kind ein "Junge" oder ein "Mädchen"? Die frage hat einen Grund...
Zitat von: oldtom am 19. April 2025, 16:55:09Ist das Kind ein "Junge" oder ein "Mädchen"? Die frage hat einen Grund...
:scratch: bin gespannt, was der Unterschied ist. Ansonsten
Zitat von: Willi 73 am 18. April 2025, 16:28:00Könnte mein Kind sich vor Studiumsbeginn eine geeignete kleine Wohnung in der Stadt suchen wo er studieren möchte? ...Und kann er Erstausstattung für die Wohnung beantragen? Vielleicht noch etwas zu den Zeitpunkten....
"Raussmeissen" klingt für mich auch nach der besten Variante. Ob das JC nur aufgrund des Studiums einen Umzugsgrund anerkennt ist fraglich.
Ab Aufnahme Studium dürfte das Kind bei Auszug keinen Leistungsanspruch haben, gehe mal von Vollzeitstudium an ner "normalen" Uni aus. Also frühestmöglich BAföG beantragen.
Und da sehe ich auch ein echtes Problem. Umzugsgrund könnte zugestimmt werden, wenn Studium in Form Immatrikulation nachgewiesen wird. Ab Immatrikulation, also voraussichtlich 01.10.25, kein Leistungsanspruch ausser Mehrbedarfe nach § 27 SGB II, die hier vermutlich keine Rolle spielen dürften. Die Erforderlichkeit könnte für Zeiträume vor Studienaufnahme mit der Begründung, dass nicht Leistungsbezieher eine Wohnung ab dem 01 10.25 anmieten würden + zig andere mögliche Gründe, abgelehnt werden.
Zitat von: Osterhase am 19. April 2025, 17:05:50Zitat von: oldtom am 19. April 2025, 16:55:09Ist das Kind ein "Junge" oder ein "Mädchen"? Die frage hat einen Grund...
:scratch: bin gespannt, was der Unterschied ist. Ansonsten
Sollst du gerne erfahren :grins:
Wir leben ja in einer Welt, wo Frauen hinten und vorne benachteiligt werden....Nicht war?
Am Arsch hat der Frosch die Locken! :cool:
Gerade an der Uni tickt die Welt da anders. Es ist schon wahnsinnig genug, wenn man auf "BaföG überhaupt studieren will.
Klar, von 992 € (Höchstsatz) kann man prima studieren - nur eben nicht wohnen und leben :grins:
(Das erkennt man schon daran, dass das effektive Bürgergeld höher ausfällt und den Höchstsatz muss man erstmal bekommen...)
Ich habe damals übrigens überhaupt kein BaföG bekommen - Mein Vater verdiente zuviel... als Stahlarbeiter... Hab ich bis heute nicht Verstanden , genauso wenig, wie dad, als für ihn im Bescheid was von 800DM(?) stand, die er behalten dürfte, nachdem er meinen Unterhalt geleistet hat LOL
Man darf sich da auh nicht von Statistiken blenden lassen: Wenn irgendwo steht, dass x% der Studierenden aus "sozialschwachen" Familien kommen, dann weil da auch sehr viele dabei sind, bei denen das Studium "Clanaufgabe" ist und Bafög ein Zubrot (also z.B. der türkische Vater verdient nicht viel, hat aber 5 Onkel und 2 Opa, die alle abdrücken) auch haben diese Studenten dann auch ihr eigenes Umfeld ausserhalb der Uni...
Ein andere guter Prozentsatz sind Frauen in einer Beziehung... da lässt sich auch Leben und Studieren.
Gut, es gibt sicher Studiengänge (ich sag jetzt nicht welche), da ist es egal ob man hingeht, da kann man 1-2 ernsthafte Jobs nebenher machen ... aber bei manch anderen....
Aber so als männlicher Kartoffel-Student ohne zugang zu ausreichend Kohle bist du hinten und vorne am A...
Gut, meine Eindrücke sind da schon älter - aber manches ändert sich so schnell nicht (und ganz bestimmt nicht die Versammlung von Prinzessinnen, mit denen man(n) es zu tun bekommt... meine Fresse :wand: )
Zitat von: oldtom am 19. April 2025, 17:55:04Sollst du gerne erfahren :grins:
Wir leben ja in einer Welt, wo Frauen hinten und vorne benachteiligt werden....Nicht war?
Am Arsch hat der Frosch die Locken! :cool:
Gerade an der Uni tickt die Welt da anders. Es ist schon wahnsinnig genug, wenn man auf "BaföG überhaupt studieren will.
Klar, von 992 € (Höchstsatz) kann man prima studieren - nur eben nicht wohnen und leben :grins:
(Das erkennt man schon daran, dass das effektive Bürgergeld höher ausfällt und den Höchstsatz muss man erstmal bekommen...)
Ich habe damals übrigens überhaupt kein BaföG bekommen - Mein Vater verdiente zuviel... als Stahlarbeiter... Hab ich bis heute nicht Verstanden , genauso wenig, wie dad, als für ihn im Bescheid was von 800DM(?) stand, die er behalten dürfte, nachdem er meinen Unterhalt geleistet hat LOL
Man darf sich da auh nicht von Statistiken blenden lassen: Wenn irgendwo steht, dass x% der Studierenden aus "sozialschwachen" Familien kommen, dann weil da auch sehr viele dabei sind, bei denen das Studium "Clanaufgabe" ist und Bafög ein Zubrot (also z.B. der türkische Vater verdient nicht viel, hat aber 5 Onkel und 2 Opa, die alle abdrücken) auch haben diese Studenten dann auch ihr eigenes Umfeld ausserhalb der Uni...
Ein andere guter Prozentsatz sind Frauen in einer Beziehung... da lässt sich auch Leben und Studieren.
Gut, es gibt sicher Studiengänge (ich sag jetzt nicht welche), da ist es egal ob man hingeht, da kann man 1-2 ernsthafte Jobs nebenher machen ... aber bei manch anderen....
Aber so als männlicher Kartoffel-Student ohne zugang zu ausreichend Kohle bist du hinten und vorne am A...
Gut, meine Eindrücke sind da schon älter - aber manches ändert sich so schnell nicht (und ganz bestimmt nicht die Versammlung von Prinzessinnen, mit denen man(n) es zu tun bekommt... meine Fresse :wand: )
nicht eine sachbezogene und sachliche Zeile. Hilft dem Fragesteller bestimmt enorm weiter. :ironie: Deine Antwort auf die Frage nach dem Geschlecht ist demnach: Nichts, es macht natürlich überhaupt keinen Unterschied.
Wie auch.
Auf die Verschwörungstheorien und der Logik, "wenn Männer Frauen nicht mehr unterdrücken können und keine Vorteile mehr haben, dann sind sie benachteiligt", sei weder hier noch an anderen Stelle Bezug genommen.
und zu
Zitat von: JensM1 am 19. April 2025, 17:41:31"Raussmeissen" klingt für mich auch nach der besten Variante. Ob das JC nur aufgrund des Studiums einen Umzugsgrund anerkennt ist fraglich.
was offensichtlich übersehen wird: Man darf stark davon ausgehen, dass der künftige Student (18) gerade sein Abi macht. Da dürfte es mit "rausschmeißen" etwas schwierig werden...
Eltern haben auch sowas wie eine Fürsorge- und Unterhaltspflicht. Der kommt der Fragesteller ja nach, mit Hilfe des BG, alles gut. Aber nun einfach rausschmeißen, dürfte eben nicht so einfach sein.
Zitat von: JensM1 am 19. April 2025, 17:41:31Ab Aufnahme Studium dürfte das Kind bei Auszug keinen Leistungsanspruch haben, gehe mal von Vollzeitstudium an ner "normalen" Uni aus. Also frühestmöglich BAföG beantragen.
ab Immatrikulation möglich
Zitat von: JensM1 am 19. April 2025, 17:41:31Und da sehe ich auch ein echtes Problem. Umzugsgrund könnte zugestimmt werden, wenn Studium in Form Immatrikulation nachgewiesen wird. Ab Immatrikulation, also voraussichtlich 01.10.25, kein Leistungsanspruch ausser Mehrbedarfe nach § 27 SGB II, die hier vermutlich keine Rolle spielen dürften.
Für den Übergang könnte das JC noch zahlen und dann mit Bewilligung des Bafög zurückholen? Bafög wird ja ab Antrag bezahlt und damit auch nachgezahlt.
Zitat von: JensM1 am 19. April 2025, 17:41:31Die Erforderlichkeit könnte für Zeiträume vor Studienaufnahme mit der Begründung, dass nicht Leistungsbezieher eine Wohnung ab dem 01 10.25 anmieten würden + zig andere mögliche Gründe, abgelehnt werden.
vor allem das
Zitat von: Osterhase am 19. April 2025, 18:06:44nicht eine sachbezogene und sachliche Zeile. Hilft dem Fragesteller bestimmt enorm weiter. :ironie: Deine Antwort auf die Frage nach dem Geschlecht ist demnach: Nichts, es macht natürlich überhaupt keinen Unterschied.
Wie auch.
Auf die Verschwörungstheorien und der Logik, "wenn Männer Frauen nicht mehr unterdrücken können und keine Vorteile mehr haben, dann sind sie benachteiligt", sei weder hier noch an anderen Stelle Bezug genommen.
Dummes Zeug. Etwas anderes kann man zu dem Geschwurbel nicht sagen. Hör doch auf dir oder schlimmer jungen Menschen etwas vor zu machen!
Was hat das mit "Verschwörungstheorien" zu tun? Oder gar mit dem Unterdrücken von Frauen?
Sachbezogen ist die eindringliche Warnung!
Das du mit 962,-€ in der Tasche an einer UNI die ärmste Sau der Welt bist ist eine Tatsache und keine Theorie.
Natürlich fragst du Studierende, sind die alle arm wie Kirchenmäuse. Schaust du aber nur etwas hinter die Kulissen sieht das anders aus. Die meisten verstehen die Logik arm gar nicht:
Ich hab z.B. seinerzeit eine Studentin kennengelernt, die sich auch bitterlich beklagt hat. Ihre Eltern waren geschieden und sie konnte sich keine eigene Wohnung leisten und musste beim Vater wohnen... unzumutbar.
Faktenchek: Sie bewohnte alleine das 1. Stockwerk im Haus des Vaters ca.90qm. Einziger Nachteil: Papa bekommt halt mit wenn oben der Bär tobt.LOL
Oder anderes Beispiel: Ich war gerade mit einer Studentin zusammen,da schenkt ihr ihre Mama erstmal 3 Wochen Karibik.. und jetzt rate mal wer zuhause blieb :schock: meine Preisklasse wären höchstens 10 Tage Gardasee gewesen. Kommt so zum start auch nicht gut
Ich muss mich korrigieren - es sind 855,-€ (ohne Versicherungszuschuss)
380,-Wohnen und 475,- Grundbedarf... was kann da in einer Universitätsstadt schon schiefgehen
Zitat von: oldtom am 19. April 2025, 18:32:42Die meisten verstehen die Logik arm gar nicht:
Ich hab z.B. seinerzeit eine Studentin kennengelernt, die sich auch bitterlich beklagt hat. Ihre Eltern waren geschieden und sie konnte sich keine eigene Wohnung leisten und musste beim Vater wohnen... unzumutbar.
Faktenchek: Sie bewohnte alleine das 1. Stockwerk im Haus des Vaters ca.90qm. Einziger Nachteil: Papa bekommt halt mit wenn oben der Bär tobt.LOL
Oder anderes Beispiel: Ich war gerade mit einer Studentin zusammen,da schenkt ihr ihre Mama erstmal 3 Wochen Karibik.. und jetzt rate mal wer zuhause blieb :schock: meine Preisklasse wären höchstens 10 Tage Gardasee gewesen. Kommt so zum start auch nicht gut
Ich muss mich korrigieren - es sind 855,-€ (ohne Versicherungszuschuss)
380,-Wohnen und 475,- Grundbedarf... was kann da in einer Universitätsstadt schon schiefgehen
Du bist ein Mann und hast irgendwann mal unter den Millionen Studierenden (aktuell sind es 2,9 Mill), 2 Studentinnen kennengelernt, die kein Bafög benötigt haben, weil die Eltern gut verdient haben. Außerdem hatten sie eine Wohnung oder bekamen einen teuren Urlaub bezahlt.
Daraus folgerst Du, dass man als Frau besser dran ist.
Weil es natürlich keine Studenten (m) gibt, die ebenso Eltern mit gutem Einkommen oder gar Vermögen haben. :lachen: :lol:
Nee, diese Logik kann und sollte man nicht verstehen.
Und jetzt zurück zum Thema. :bye:
Zitat von: Osterhase am 19. April 2025, 19:03:06Weil es natürlich keine Studenten (m) gibt, die ebenso Eltern mit gutem Einkommen oder gar Vermögen haben. :lachen: :lol:
Nee, diese Logik kann und sollte man nicht verstehen.
Und jetzt zurück zum Thema. :bye:
Man Hase, du hast das Problem nicht mal verstanden - natürlich gibt es "Studierende (m)" :yes: mit Geld ohne Ende. Und das zu reichlich - aber bist du echt der Meinung ausgerechnet der Umstand hilft dem Kellerkind weiter :lachen: das Gegeneil beschreibt die Situation ganz ordentlich :clever:
Es gibt auch noch die Studienstarthilfe, die zusätzlich zum normalen Bafög beantragt werden kann
https://www.bafög.de/bafoeg/de/das-bafoeg-alle-infos-auf-einen-blick/studienstarthilfe/studienstarthilfe_node.html
Zitat von: Osterhase am 19. April 2025, 15:52:07Außer der Rechtsgrundlage der Unterhaltspflicht für ein in Ausbildung befindliches Kind. Auch wenn volljährig.
Leider schon davongehoppelt...
Mit dem 18. Geburtstag endet das sog. Sorgerecht, also das gesetzliche Betreuungs- und Aufenthaltsbestimmungsrecht und jede sich daraus ergebende Pflicht der Eltern. Ohne Ausnahme. Die Eltern trifft dann auch keine sich aus dem Sorgerecht herleitende Unterbringungspflicht des Kindes mehr.
Ab dem 18. LJ besteht nur noch eine Barunterhaltspflicht und diese auch nur bis zum Abschluss der Schule und während einer ersten Berufsausbildung/Studium.
Zitat von: Ottokar am 20. April 2025, 09:13:33Ab dem 18. LJ besteht nur noch eine Barunterhaltspflicht und diese auch nur bis zum Abschluss der Schule und während einer ersten Berufsausbildung/Studium.
Naja, das klappt in der Praxis auch suuper.... : Man stellt den BaföG-Antrag, den geringsten Anteil daran hat ja der Studierende selber. Beide Eltern müssen über ihr Eonkommmen komplett die Hose runter lassen und reichlich Formulare ausfüllen. Interessanter weise ist Vermögen komplett raus aus der Nummer!
(So hat ein Bekannter von mir übrigens Bafög bekommen: Die Eltern hatten eim Mietshaus... so ca.8 Wohnungen. Das wurde erstmal 2Jahre saniert und hat Kosten verursacht, damit das Einkommen recht klein blieb...)
Dann kommt der BaföG Bescheid, in dem drin steht, was Die Eltern an Sohnemann abzudrücken haben. Das ist der Punkt wo es theoretisch wird: Ist Papa nicht davon Überzeugt Barunterhalt zu leisten... dann kannst du ihn ja verklagen....
(Ich bin mir bis heute nicht sicher ob ein Anwalt oder Steuerberater nicht besser die Formulare der Eltern ausgefüllt hätte)
funktioniert also super!
Diese Praxis war nicht Gegenstand der Frage.
Angesehen davon dürfte es eher unrealistisch sein, davon auszugehen, dass Eltern, die sich weigern, ihrem Kind Barunterhalt zu zahlen, damit einverstanden sind, ihr Kind stattdessen bei sich wohnen zu lassen und es (mit Nahrung etc.) zu versorgen.
Zitat von: oldtom am 20. April 2025, 09:29:33Ist Papa nicht davon Überzeugt Barunterhalt zu leisten... dann kannst du ihn ja verklagen....
Oder einen Antrag auf Vorausleistung stellen. (https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/vorausleistung.php) Du solltest dein Wissen mal etwas aktualisieren anstatt zu schwadronieren, das wäre zumindest hier im Hilfebereich sehr angebracht.
Mit einem Antrag auf Vorausleistung "überträgt" das Kind seine Unterhaltsstreitigkeiten mit den Eltern an das Bundesland.
Die Vorausleistung von Ausbildungsförderung (§ 36 BAföG) kann für die gesamte Ausbildung- bzw. Studiendauer erfolgen.
Die Bafög-Behörde "ärgert" sich dann mit den Eltern herum hinsichtlich der Auskünfte und Nachweise zu deren Einkommen (Verwaltungszwangsverfahren, Bußgeld).
Bestehende Unterhaltsansprüche des Kindes an die Eltern infolge der Ausbildung gehen damit auf das Bundesland über, welches Bafög zahlt (§ 37 BAföG).
Zitat von: Sheherazade am 20. April 2025, 09:43:14Zitat von: oldtom am 20. April 2025, 09:29:33Ist Papa nicht davon Überzeugt Barunterhalt zu leisten... dann kannst du ihn ja verklagen....
Oder einen Antrag auf Vorausleistung stellen. (https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/vorausleistung.php) Du solltest dein Wissen mal etwas aktualisieren anstatt zu schwadronieren, das wäre zumindest hier im Hilfebereich sehr angebracht.
Ich weiß das schon... das macht es nur nicht besser. Ob du die nun Verklagst oder die Behörde auf den Hals hetzt... das nur zwei verschiedene Geschmacksrichtungen... Insbesondere , da ich mit 20 (geschweige 18) keinen Schimmer hatte, was die Eltern genau verdienten... Auf jeden Fall sinkt die Stimmung da potenziell die nächsten 20 Jahre auf den 0 Punkt.
Ich möchte nicht wissen, wie regelmäßig Zahlungen im unteren Einkommensbereich wirklich fließen... mit oder ohne Ansprüchen bleibt das eine Frage des Goodwill...
Mit der Generation meiner Eltern war das nochmal besonders spannend zu kommunizieren:
Ende der 50'er gingen die dann mit 14 'in die Lehre' und die Eltern bekamen das 'Lehrgeld'...Als ich mit 20 vom Bund zurück war und Geld von denen wollte haben die erstmal geschaut wie Auto :lachen:
Auch wenn man da heute oft vielleicht einen Schritt weiter ist - das Grundproblem besteht bestimmt nochh immer...
PS.: Ich war übrigens neulich mal wieder an der UNI (bzw. ind der Bib.) ich musste feststellen, das es da in vielen Bereichen nobler zugeht, als in den 90'ern
Zitat von: oldtom am 19. April 2025, 17:55:04Gerade an der Uni tickt die Welt da anders. Es ist schon wahnsinnig genug, wenn man auf "BaföG überhaupt studieren will. Klar, von 992 € (Höchstsatz) kann man prima studieren - nur eben nicht wohnen und leben :grins:
dafür ist eben das System nicht ausgelegt um auf der Faulen Haut zu liegen ohne einer Arbeit nachzugehen vermutlich sind da Papa und Mama zum Unterhalt aufgerufen.
Zitat von: oldtom am 20. April 2025, 10:17:42Auf jeden Fall sinkt die Stimmung da potenziell die nächsten 20 Jahre auf den 0 Punkt.
Das liegt dann aber ganz allein in der Verantwortung der Eltern.
Zitat von: Ottokar am 20. April 2025, 14:53:10Zitat von: oldtom am 20. April 2025, 10:17:42Auf jeden Fall sinkt die Stimmung da potenziell die nächsten 20 Jahre auf den 0 Punkt.
Das liegt dann aber ganz allein in der Verantwortung der Eltern.
Da kann sich der Student sich auch nichts für kaufen...
Aber mal konstruktiv (für den Osterhasen)... ich sehe da noch etwas - vielleicht weiß @ottokar da bescheid...:
ZitatMein Kind (18) möchte studieren und muss hierfür in eine andere Stadt ziehen. Wir beziehen seit November 2024 Bürgergeld weil mich eine Erkrankung ausgeknockt hat. Jetzt meine Fragen...
Wie ist das denn, wenn die erst seit 11/24 im Bezug von Bürgergeld sind und darvor ggf. gut verdient haben....
Könnte da nicht noch eine Überraschung in Form von
kein BaföG kommen? Ich erinnere mich dunkel, das es damals so war, das da über einen längeren Zeitraum erhoben wurde... Vattern hatte z.B. im Jahr vor dem Antrag ein höheres Einkommen als im Antragsjahr....
Zitat von: oldtom am 20. April 2025, 15:27:34Wie ist das denn, wenn die erst seit 11/24 im Bezug von Bürgergeld sind und darvor ggf. gut verdient haben....
Lies dich mal bei Bafög ein, hier z. B. Aktualisierungsantrag (§ 24 Abs. 3 BAföG).
Zitat von: Sheherazade am 20. April 2025, 15:40:02Zitat von: oldtom am 20. April 2025, 15:27:34Wie ist das denn, wenn die erst seit 11/24 im Bezug von Bürgergeld sind und darvor ggf. gut verdient haben....
Lies dich mal bei Bafög ein, hier z. B. Aktualisierungsantrag (§ 24 Abs. 3 BAföG).
Jetzt muss ich mich leider besaufen... :schock: :wand: :teuflisch: ...
Hätt man mir den vor 35 Jahren mal wer zeigen können? (oder gab das da noch nicht?)
Als ich zur Bundeswehr ging hat mein Vater ein Auto für knapp 40k gekauft und hatte einen Kredit laufen... was macht der Depp um den schnell los zu werden? Kloppt Überstunden ohne Ende und Muttern geht für die Zeit von Halbtagsjob auf Vollzeit... und danach, als der Kredit bezahlt war wiedr auf Normalmodus...
...und wer ist der Depp, der kein aföG bekommt :clever: ... das tut selbst nach einem Leben noch weh im Kopf :wand:
Zitat von: Willi 73 am 18. April 2025, 16:28:00Mein Kind (18) möchte studieren und muss hierfür in eine andere Stadt ziehen. Wir beziehen seit November 2024 Bürgergeld ...
Könnte mein Kind sich vor Studiumsbeginn eine geeignete kleine Wohnung in der Stadt suchen wo er studieren möchte?
Wenn die Kosten davon vom BaföG bezahlt werden können, warum nicht? Ansonsten WG / Studentenwohnheim.
Zitat von: Willi 73Würde das Jobcenter die Kosten bis Bafög oder Stipendium läuft, die Kosten übernehmen?
Es ist möglich, (in diesem Fall hier) für den September und
evtl bereits ab August, wenn z. B. noch ein Vorbereitungslehrgang absolviert wird in der Stadt, wo studiert wird, beim JC des neuen Wohnortes einen Antrag zu stellen, vorzugsweise gleich mit der Info, dass es nur bis zum Studienbeginn sein wird.
Siehe auch Antwort #12.
Zitat von: Willi 73Stehen meinem Kind Umzugskosten zu?
Nein, es ist kein notwendigerweise gewordener Umzug aus JC-Sicht-Gründen. Und das Thema der mitzunehmenden Möbel wurde bereits von anderen hier Schreibenden beantwortet.
Das U25 spielt bei Studium in einer anderen Stadt keine Rolle. Kind ist dann ja auch perspektivisch aus dem Bezug raus, selbst wenn es in der neuen Stadt noch ein oder zwei Monate vom JC Geld bekommt. Das BaföG-Amt ist dann zuständig = andere Stelle = JC freut sich. :zwinker:
(Das gilt ebenso, wenn Kind U25 egal aus welchen Gründen auszieht aus BG, die Hauptsache dabei ist, dass es danach nicht mehr vom JC abhängig ist.)
Zitat von: Willi 73Und kann er Erstausstattung für die Wohnung beantragen?
Auch nein.
Also KANN durchaus, nur ob das Erfolg hat ...
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Zitat von: Ottokar am 20. April 2025, 09:13:33Zitat von: Osterhase am 19. April 2025, 15:52:07Außer der Rechtsgrundlage der Unterhaltspflicht für ein in Ausbildung befindliches Kind. Auch wenn volljährig.
Leider schon davongehoppelt...
Ab dem 18. LJ besteht nur noch eine Barunterhaltspflicht und diese auch nur bis zum Abschluss der Schule und während einer ersten Berufsausbildung/Studium.
Das ist nicht ganz so.
Falls der / die Studierende eine Ausbildung erfolgreich abschließt und anschließend bzw nur mit kurzer Unterbrechung (kürzer als drei Jahre, meine ich) einen Studiengang, aufbauend auf der Ausbildung, anfängt bzw einen Bachelor / Master ... an ein abgeschlossenes Studium anhängt, sind immer noch beide Elternteile verpflichtet.
Quelle: Eigene Erfahrung. Diesem Irrtum sind wir (Kind und ich) nämlich auch unterlegen, bis wir eines besseren belehrt wurden ... :no:
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Bei einem evtl notwendigen Antrag auf Vorausleistungen unbedingt (zeitliche) Fallstricke beachten.
Selbst wenn die Ansprüche auf das Land übergehen, muss man den Unterhaltsschuldner am Allerwertesten ziehen und jedes Mal anschreiben (Nachfolgeanträge ...), was Fristen beinhaltet, in denen auch Vorausleistungen dann evtl erstmal nicht ausgezahlt werden.
Beim Erstantrag kann so ein Vorausleistungsantrag nicht zeitgleich und erfolgreich mit dem BaföG-Antrag gestellt werden, ein kleines Startpolster ist angebracht. Beim BaföG darf man Summe xy auf dem Konto haben.
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@oldtom
Deine Beispiele sind zwar realistisch, jedoch nicht der Durchschnitt, der dann aber von solchen Aussagen versaut wird. Viele Studenten wursteln sich tatsächlich finanziell alleine durch. :zwinker:
Zitat von: oldtom am 20. April 2025, 15:27:34Wie ist das denn, wenn die erst seit 11/24 im Bezug von Bürgergeld sind und darvor ggf. gut verdient haben.... Könnte da nicht noch eine Überraschung in Form von kein BaföG kommen?
Vermögen der Eltern bleibt außen vor und wenn das aktuelle Einkommen der Eltern deutlich geringer ist als im Bemessungszeitraum (§ 24 Abs. 1 BAföG, vorvergangenes Jahr), muss die Behörde auf Antrag das aktuelle Einkommen zugrunde legen (§ 24 Abs. 3 BAföG).
Zitat von: oldtom am 20. April 2025, 23:24:08Jetzt muss ich mich leider besaufen
Ich habe beim Lesen deiner Beiträge hier den Eindruck, dass diese Phase schon hinter dir liegt.
Zitat von: Leeres Portemonnaie am 21. April 2025, 09:09:33Zitat von: Willi 73 Und kann er Erstausstattung für die Wohnung beantragen?
Zitat von: Leeres Portemonnaie am 21. April 2025, 09:09:33Auch nein. Also KANN durchaus, nur ob das Erfolg hat ...
Natürlich kann und hat er u.U. Anspruch, dass wissen nur die wenigsten.
Seite 35 und da bei der schriftlichen Einleitung:
Materialien_zur_Gleichstellungspolitik.pdf (http://hartz.info/dateien/pdf/Materialien_zur_Gleichstellungspolitik.pdf)
ZitatNeben den Beziehern von Arbeitslosengeld II bzw.
Sozialgeld und Sozialhilfe haben auch solche
Personen einen Anspruch auf einmalige Beihilfen
nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB II oder § 31 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 SGB XII, die keine Leistungen zur Siche
rung des Lebensunterhalts erhalten, aufgrund ihres
geringen Einkommens und Vermögens zur Deckung
dieses Bedarfes jedoch nicht in der Lage sind. In
solchen Fällen kann im Wege einer Ermessens-Anlagen
Seite 36
entscheidung neben dem Einsatz des Einkommens
im Monat der Entscheidung über die Hilfe auch der
Einsatz des Einkommens für die sechs folgenden
Monate gefordert werden. Bei der Berechnung der
Eigenbeteiligung ist grundsätzlich vom Einsatz des
Einkommens aller Mitglieder der Bedarfsgemein
schaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II bzw. des § 19
Abs. 1 SGB XII auszugehen, welches den Bedarf
der Leistungen zum Lebensunterhalt übersteigt.
Hierbei ist zu prüfen, in welchem Umfang im
jeweiligen Monat eine Eigenbeteiligung zumutbar ist
(z.B. bei veränderten wirtschaftlichen Verhält
nissen). Grundsätzlich kann auch ein geringerer
Einsatz des Einkommens gefordert werden, wenn
das Einkommen für den gleichen Zeitraum bereits
für einen anderen anzuerkennenden Bedarf
eingesetzt worden ist oder wenn der Antragsteller
unabweisbare Belastungen zu tragen hat. Bei
gleichzeitig auftretendem Bedarf (z.B. Erstaus
stattung für Möbel, Haushaltsgeräte und
Bekleidung) kann die geforderte Eigenbeteiligung
nur einmal berücksichtigt werden.
Ferner haben Auszubildende und Studierende, die
unter Berücksichtigung der Regelungen in § 7
Abs. 5 SGB II und § 22 Abs. 1 SGB XII keinen
Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts haben, einen
Anspruch auf Gewährung der einmaligen Leistun
gen nach § 23 Abs. 3 SGB II bzw. nach § 31 Abs. 1
SGB XII. Die hier zu gewährenden einmaligen
Leistungen betreffen einen Bedarf, der durch
besondere Umstände bedingt und von der Ausbil
dung unabhängig ist (nicht ausbildungsgeprägte
Bedarfe). Daher findet in diesen Fällen die
Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 SGB II und des
§ 22 Abs. 1 SGB XII keine Anwendung.
MfG FN
@FN
Schon da § 23 SGB II keine Absätze hat und ganz andere Sachverhalte regelt, sind deine Informationen wohl veraltet. Ab Aufnahme Studium mit eigener Wohnung nur Anspruch auf Leistungen nach § 27 SGB II. Da sind ein paar Mehrbedarfe enthalten, aber kein Anspruch auf Erstaustattung Wohnung, keine Übernahme von Umzugskosten etc. Danach sind keinerlei Leistungen vom JC zu erwarten bzw nur über Umwege zu realisieren.
Zitat von: JensM1 am 21. April 2025, 13:33:39Schon da § 23 SGB II keine Absätze hat und ganz andere Sachverhalte regelt, sind deine Informationen wohl veraltet.
Hab mal nachgeschaut und da gibt es keine Absätze (mehr) aber beim SGB 12 liest es sich anders.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__31.html
Zitat(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für
1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
werden gesondert erbracht.
(2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.
(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
MfG FN
Zitat von: Willi 73 am 18. April 2025, 16:28:00Hallo zusammen, ich benötige Euren Rat.
Mein Kind (18) möchte studieren und muss hierfür in eine andere Stadt ziehen. Wir beziehen seit November 2024 Bürgergeld weil mich eine Erkrankung ausgeknockt hat. Jetzt meine Fragen:
Könnte mein Kind sich vor Studiumsbeginn eine geeignete kleine Wohnung in der Stadt suchen wo er studieren möchte? Würde das Jobcenter die Kosten bis Bafög oder Stipendium läuft, die Kosten übernehmen? Stehen meinem Kind Umzugskosten zu? Und kann er Erstausstattung für die Wohnung beantragen?
Vielleicht noch etwas zu den Zeitpunkten. Umzug im August/ September 25 Studiumsbeginn 1.Oktober 25
Ich würde mich freuen wenn hier jemand Antworten für mich hätte.
Also aus meiner Sicht ist das Jobcenter hier überhaupt nicht zuständig da Bafög zum einen eine vorrangige Leistung darstellt und nicht jede Art von Bafög mit dem Bürgergeld gemeinsam bezogen werden kann.
Der Unterschied ist heruntergebrochen folgender
Beim Bürgergeld kommen Miete+Krankenkasse noch oben drauf, beim Bafög ist Miete+Krankenkasse schon mit drin jedoch haben Bafögbezieher noch weniger Geld als Bürgergeldbezieher und demzufolge ist es noch schweriger eine Wohnung zu finden.
Zumal sich die Lage in den letzten 3-5 Jahren enorm zugespitzt hat, vor Corona haben viele Vermieter noch Bürgergeldbezieher genommen, mittlerweile sind wir an dem Punkt wo selbst die günstigsten Wohnungen nicht mehr an Sozialleistungsbezieher(Bafög,BG,EWMR und AR) vermietet werden sondern die Vermieter sehr streng drauf achten das man einen Arbeitsvertrag mit einem bestimmten Einkommen und im Idealfall unbefristet vorlegen kann, wenn deine Tochter also studieren will dann hat sie nur die Möglichkeit sich eines der sehr begrenzten WG Zimmer zu suchen oder erst eine Ausbildung zu machen, dann bisschen in diesem Beruf zu arbeiten (um überhaupt in eine eigene Wohnung zu kommen und sich anschließend Geld anspart um dann die Zeit zu überbrücken bis das Bafög da ist.
Denn auch die Zeit bis man Bafög bekommt muss ja irgendwie überbrückt werden.