Hallo liebes Forum,
ich lebe seit 12/2022 in meiner derzeitigen Wohnung und habe jetzt erst auf Nachfrage die Nebenkostenabrechnungen für 12/22 und das Jahr 2023 erhalten.
Für 12/22 muss ich 30 Euro nachzahlen.
Für 2023 habe ich ein Guthaben von 470 Euro.
Der Vermieter hat das verrechnet und mir 440 Euro auf mein Konto überwiesen.
Ich habe dem JC die Abrechnungen und den Überweisungsauftrag der 440 Euro auf mein Konto zugeschickt.
Die wollen mir aufgrund der versäumten Frist die 30 Euro von 12/2022 aber nicht verrechnen und fordern von mir die 470 Euro Guthaben aus dem Jahr 2023 zurück.
Wie sieht die Rechtsgrundlage aus ?
Dürfen sie die 470 Euro zurückfordern oder gilt vorrangig das Zuflussprinzpip ?
Schließlich habe ich nur 440 Euro erhalten.
Zitat von: Sese am 20. April 2025, 12:45:01Die wollen mir aufgrund der versäumten Frist die 30 Euro von 12/2022 aber nicht verrechnen und fordern von mir die 470 Euro Guthaben aus dem Jahr 2023 zurück.
Ist korrekt. Dein Vermieter hätte die 30€ aus 2022 nicht abziehen bzw. einbehalten dürfen, da er die Frist zur BK-Abrechnung 2022 versäumt hat.
Hat er aber.
Daher sind mir nur 440 Euro "zugeflossen".
Zitat von: Sese am 20. April 2025, 13:45:57Hat er aber.
Dann darfst du diese 30€ von deinem Vermieter zurückfordern, das ist dein Recht.
Guthaben und Nachzahlungen von Nebenkostenabrechnungen gehören im Fälligkeitsmonat zum KdUH Bedarf lt. § 22 SGB II, das ist sowohl gesetzlich als auch höchstrichterlich geklärt.
Wenn du die Nebenkostenabrechnungen für 2022 und 2023 jetzt erst im April 2025 bekommen hast, gehören diese - unabhängig vom jeweiligen Abrechungszeitraum - beide im April 2025 zum KdUH Bedarf. D.h. das JC muss sowohl die Nachforderung aus 2022 als auch das Guthaben aus 2023 berücksichtigen.
Hier ist für die Nachforderung aus 2022 allerdings bereits am 01.01.2024 Verjährung eingetreten (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB). Der Vermieter ist damit nicht mehr berechtigt, die Nachforderung aus 2022 mit dem Guthaben aus 2023 zu verrechnen. Das JC darf hier allerdings nicht einfach unter Verweis auf diese Verjährung die Nachforderung aus 2022 igorieren. Das JC kann dich jedoch dazu auffordern, das gesamte Guthaben von 2023 herauszufordern und gegebenenfalls herauszuklagen. Allerdings muss das JC dann auch die dabei entstehenden Kosten tragen, da diese nicht im Regelsatz enthalten sind.
Unabhängig davon darf das JC lt. § 11 SGB II nur den Guthabenbetrag als Einkommen berücksichtigen, der dir tatsächlich zugeflossen ist (Zuflussprinzip), also 440€.
Lt. 22 Abs. § SGB II mindert die Rückzahlung die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung, eine Erstattungsforderung ist damit ohnehin unzulässig - außer sie bezieht sich auf die bereits für den Minderungsmonat gezahlten KdUH.
Ich würde mit dem o.g. gegen die Erstattungsforderung Widerspruch einlegen. Dieser entfaltet dann auch aufschiebende Wirkung.
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen, Ottokar.
Ich muss noch richtigstellen, dass ich bis dato noch keine Rückforderung beziehungsweise Minderung der KDU für den nächsten Monat erhalten habe.
In meinem Post habe ich lediglich schon vorweggenommen, was mich vermutlich erwartet, da das Jobcenter mir bereits mitgeteilt hat, dass sie die Nachzahlung der KDU für 2022 wegen Verjährung nicht berücksichtigen werden.
Darüber hinaus gibt es noch ein weiteres Problem:
Die Nebenkostenabrechnung wurde nicht vom Vermieter erstellt, sondern vom Energieanbieter ISTA.
Diese Abrechnung beinhaltet unter anderem die Heizkosten, Wasserkosten sowie weitere Hausnebenkosten.
Das Jobcenter sieht diese Abrechnung allerdings nicht als vollständig an. Ich hatte mich schon selbst darüber gewundert und den Vermieter gefragt, was mit weiteren Posten wie Straßenreinigung, Müllabfuhr und ähnlichem sei.
Er antwortete mir, dass alles in der Abrechnung enthalten sei und keine zusätzliche Betriebskostenabrechnung mehr folgen werde.
Nun stellt sich mir die Frage, wie ich mich gegenüber dem Jobcenter verhalten soll, wenn sie die Abrechnung als unvollständig ansehen. Ich kann ja nur die Unterlagen einreichen, die ich tatsächlich erhalten habe.
Zitat von: Ottokar am 20. April 2025, 15:11:48Guthaben und Nachzahlungen von Nebenkostenabrechnungen gehören im Fälligkeitsmonat zum KdUH Bedarf lt. § 22 SGB II, das ist sowohl gesetzlich als auch höchstrichterlich geklärt.
Wenn du die Nebenkostenabrechnungen für 2022 und 2023 jetzt erst im April 2025 bekommen hast, gehören diese - unabhängig vom jeweiligen Abrechungszeitraum - beide im April 2025 zum KdUH Bedarf. D.h. das JC muss sowohl die Nachforderung aus 2022 als auch das Guthaben aus 2023 berücksichtigen.
Hier ist für die Nachforderung aus 2022 allerdings bereits am 01.01.2024 Verjährung eingetreten (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB). Der Vermieter ist damit nicht mehr berechtigt, die Nachforderung aus 2022 mit dem Guthaben aus 2023 zu verrechnen.
Aber ist denn hier nicht auch die Abrechnung von 2023 bereits verjährt?
Bei Nachzahlung wird die Frist beachtet, bei Guthaben nicht?
(Ist zwar verständlich, aber rechtlich gesehen ...?)
Rechtlich gesehen:
ZitatKeine Nachforderungen bei verspäteter Zustellung
Haben Sie die Frist versäumt und die Nebenkostenabrechnung zu spät versendet, können Sie in der Regel keine Nachforderungen mehr geltend machen. Guthaben des Mieters bleiben von der Fristüberschreitung jedoch unberührt und müssen weiterhin ausgezahlt werden.
Quelle und mehr Infos (https://objego.de/blog/nebenkostenabrechnung-fristen/)
Zitat von: Sese am 20. April 2025, 22:00:19Die Nebenkostenabrechnung wurde nicht vom Vermieter erstellt, sondern vom Energieanbieter ISTA.
Das spielt keine Rolle. Ein Vermieter hat das Recht, Dritte mit der Erstellung der Nebenkostenabrechnung zu beauftragen. Eine sich daraus ergebende Nachforderung muss er dann allerdings selbst stellen.
Zitat von: Sese am 20. April 2025, 22:00:19Das Jobcenter sieht diese Abrechnung allerdings nicht als vollständig an.
Auch das spielt keine Rolle.
Das JC hat mangels gesetzlicher Regelungen im SGB II keine Kompetenz, eine Nebenkostenabrechnung zu prüfen oder wegen vermuteter Mängel nicht anzuerkennen (fehlende rechtliche Zuständigkeit).
Ich weis, dass sich JC diese Kompetenz immer wieder anmaßen, aber die haben sie nicht.
Vermutet das JC Mängel bei der Nebenkostenabrechnung, kann es dich jedoch dazu auffordern, diese prüfen zu lassen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen, wobei der Widerspruch hinsichtlich einer Nachforderung keine aufschiebende Wirkung hat. Das JC kommt also auch bei einem Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung nicht umhin, diese gemäß § 22 Abs. 1 SGB II anzuerkennen. Zudem muss das JC dann auch die für diese Rechtsverfolgung entstehenden Kosten tragen (Kostenübernahmezusicherung), da diese nicht im Regelsatz enthalten sind.
Weigerst du dich trotz Kostenübernahmezusicherung, die Nebenkostenabrechnung prüfen zu lassen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen, kann das JC einen Erstattungsanspruch nach § 34 SGB II geltend machen, wenn es dir böswilligen Vorsatz nachweisen kann und beweisen kann, das die Nebenkostenabrechnung fehlerhaft ist und wie hoch der deshalb beim JC verursachte Schaden ist.
Ich habe mir die Abrechnungen nochmal genau angeschaut.
Da sind wirklich nur Heizkosten, Warmwasserkosten, Versicherungen und Kaminfeger enthalten.
Ich zahle 500 Kaltmiete + 50 kalte Nebenkosten + 100 Heizung/Warmwasser.
Der Vermieter verwendet also die monatlichen 150 Euro nur zur Deckung der oben genannten Kosten.
Wasser, Abwasser, Müll etc. fehlen.
Es scheint ihm egal zu sein, er ist da wohl sehr kulant.
Zitat von: Sese am 21. April 2025, 10:51:34Wasser, Abwasser, Müll etc. fehlen.
Dann ist die Abrechnung (als Teilabrechnung) unvollständig, das macht sie aber nicht fehlerhaft i.S.d. Gesetzes.
Vielmehr kann der Vermieter bis zum 31.12.2025 die fehlenden Kosten für 2024 nachberechnen und auch nachfordern (vgl. BGH in VIII ZR 133/10).
Eine Betriebskostenabrechnung muss für den Mieter inhaltlich nachvollziehbar und rechnerisch korrekt sein.
Fehlen für die Überprüfung der Berechnung erforderliche Informationen wie z.B. Gesamtkosten, Vorauszahlungen oder Umlageschlüssel, oder stimmen die Zahlen nicht mit den zugrunde liegenden Belegen überein, ist die Abrechnung fehlerhaft.
Ist die Abrechnung fehlerhaft, ist eine etwaige Nachzahlung nicht fällig, da ein einklagbarer Rechtsanspruch auf eine korrekte Abrechnung besteht. Kann der Vermieter diese nicht innerhalb der Abrechnungsfrist erstellen, kann er auch keine Nachzahlung mehr verlangen, außer er ist für die Verspätung nicht verantwortlich.
Zitat von: Ottokar am 21. April 2025, 10:59:46Vielmehr kann der Vermieter bis zum 31.12.2025 die fehlenden Kosten für 2024 nachberechnen und auch nachfordern.
Die lückenhafte Abrechnung ist aber für 2023 (und einen Monat aus 2022). Der Vermieter kann gar nichts mehr nachfordern.
Aus Sicht meines Vermieters ist diese Teilabrechnung komplett.
Er sagt, darin sei alles enthalten.
Da wird nichts mehr kommen.
De facto sind dann die fehlenden Positionen anscheinend in der Grundmiete enthalten.
Aber wie erkläre ich das dem JC ?
Zitat von: Sese am 21. April 2025, 11:29:11Aus Sicht meines Vermieters ist diese Teilabrechnung komplett. Er sagt, darin sei alles enthalten. Da wird nichts mehr kommen.
Das musst du ja dem JC nicht erzählen.
Zitat von: Sese am 21. April 2025, 11:29:11Aber wie erkläre ich das dem JC ?
Ich verstehe die Frage nicht, denn du musst dem JC hier gar nichts erklären.
Das JC muss die Abrechnung in jedem Fall anerkennen. Tut es das nicht, musst du mittels Widerspruch und Klage dagegen vorgehen.
Das Jobcenter fordert mich aber mit Fristsetzung auf, die fehlenden Abrechnungen vorzulegen.
Also schreibe ich denen, dass mein Vermieter die vorliegenden Abrechnungen als vollständig ansieht und er keine weiteren Kosten geltend macht ?
Welche fehlenden Abrechnungen?
Die Betriebskostenabrechungen liegen dem vor und darüber hinaus besteht keine Rechtsgrundlage zur Datenerhebung.
Bitte mal den genauen Wortlaut der Fordeurng vom JC.
JC:
"Bitte reichen Sie die Nebenkostenabrechnungen ab 12/2022 ein. Bisher haben Sie nur die Heizkostenabrechnungen eingereicht.
Ihren Erläuterungen bzw. dem Eingang Ihrer Unterlagen sehe ich bis zum .... entgegen."
Wie gesagt, die Abrechnungen beinhalten Heizkosten plus Heiznebenkosten, Warmwasser und Gebäudeversicherung.
Zur Deckung dieser Kosten wurden meine kompletten Abschläge (50 Euro "kalte NK" + 100 Euro "warme NK" herangezogen.
Auf Nachfrage hat mir der Vermieter gesagt, dass in den Abrechnungen "alles enthalten sei".
Er wird also keine weiteren Kosten einfordern.
Entweder er weiß es nicht besser oder er macht es aus Bequemlichkeit.
An JC:
Ich habe Ihnen die Betriebkostenabrechnungen für den Zeitraum 12/2022 und 01 - 12/2023 übersandt, die ich vom Vermieter erhalten habe. Etwas Anderes liegt mir nicht vor, Ihrer Mitwirkungsaufforderung kann ich somit nicht nachkommen, da die von Ihnen geforderten Unterlagen nicht existieren.
Sollte das JC die Betriebkostenabrechnungen als mangelhaft/unzulässig ansehen:
Sollten Sie die Auffassung vertreten, dass eine Betriebkostenabrechnung Mängel aufweist, steht es Ihnen frei, mich dazu auffordern, diese prüfen zu lassen und gegebenenfalls mit Widerspruch anzufechten.
Da die Kosten für eine solche Prüfung, sowie für Widerspruch und Klage gegen eine Betriebkostenabrechnung nicht im Regelsatz enthalten sind, erbitte ich im Fall einer solchen Aufforderung eine Zusicherung nach § 34 SGB X, dass Sie die notwendigen Kosten dieser Rechtsverfolgung tragen bzw. erstatten.
Ergänzend weise ich Sie darauf hin, dass ein solcher Widerspruch hinsichtlich einer Betriebskostennachforderung keine aufschiebende Wirkung hat, womit Sie die Betriebkostenabrechnungen gemäß § 22 Abs. 1 SGB II auch im Fall eines dagegen erhobenen Widerspruches im Fälligkeitsmonat anzuerkennen haben.
Ok, danke Ottokar.
Und du meinst, es ist nicht sinnvoll, wenn ich noch hinzufüge, dass mein Vermieter auf Nachfrage erklärt hat, dass die Abrechnungen für ihn vollständig sind und er keine weiteren Kosten einfordern wird ?
Ich würde das gern noch schreiben, damit das JC sieht, dass ich mich darum bemüht habe.
Zitat von: Sheherazade am 21. April 2025, 09:47:00Guthaben des Mieters bleiben von der Fristüberschreitung jedoch unberührt und müssen weiterhin ausgezahlt werden.
genau es ist ja Guthaben zugeflossen solange der Mieter eben beim Vermieter nicht wiedersprochen hat bleibt das Geld beim JC sollte das JC die alten Nebenkostenabrechnungen einfordern weil der TE das Geld nicht annimmt müsste ja auch die Nachzahlung von 2022 berücksichtigt werden habe ich einen Denkfehler ?
Zitat von: Sese am 22. April 2025, 15:48:29Und du meinst, es ist nicht sinnvoll
meine ich
Zitat von: Sese am 22. April 2025, 15:48:29Ich würde das gern noch schreiben, damit das JC sieht, dass ich mich darum bemüht habe.
Es gibt aber keine Grundlage dafür, dass du dich hier weiter bemühen müsstest.
Du informierst JC damit nur darüber, dass du deren Spielchen mitspielst.
Zitat von: Ottokar am 22. April 2025, 11:02:12An JC:
Ich habe Ihnen die Betriebkostenabrechnungen für den Zeitraum 12/2022 und 01 - 12/2023 übersandt, die ich vom Vermieter erhalten habe. Etwas Anderes liegt mir nicht vor, Ihrer Mitwirkungsaufforderung kann ich somit nicht nachkommen, da die von Ihnen geforderten Unterlagen nicht existieren.
Ja, das ist gut.
Als kleine Ergänzung: Wenn man einen weiblichen Vermieter hat würde ich "Vermieterin" schreiben, weil die das in ihrer Denkweise schlechter mit etwas Negativem in Verbindung bringen können.
Ich habe dem JC geschrieben:
"Ich habe Ihnen die Betriebkostenabrechnungen für den Zeitraum 12/2022 bis 12/2023 übersandt, die ich vom Vermieter erhalten habe. Etwas Anderes liegt mir nicht vor.
Ihrer Mitwirkungsaufforderung kann ich somit nicht nachkommen, da die von Ihnen geforderten Unterlagen nicht existieren."
Daraufhin schrieb nun das JC:
"Bitte reichen Sie die Nebenkostenabrechnungen ab 2022 ein.
Sie haben am 09.04.2025 die Heizkostenabrechnungen für die Jahre 2022 und 2023 eingereicht, jedoch nicht die Nebenkostenabrechnungen ab 2022.
Gemäß § 556 Abs. 3 BGB müssen Vermieter/innen die Nebenkostenabrechnungen spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums erstellen und den Mieter/-innen zukommen lassen.
Bitte kontaktieren Sie Ihren Vermieter und lassen sich die Nebenkostenabrechnungen ab 2022 ausstellen."
Weiter im Text dann noch die Frist und der Hinweis, dass mir die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung entzogen werden können.
Ich hatte beim Vermieter ja schon per whatsapp nachgefragt. Er sieht die ista-Abrechnung als vollständig an.
Was soll ich nun machen ?
Wie wäre es mit:
Ich habe Ihnen die Betriebkostenabrechnungen für den Zeitraum 12/2022 bis 12/2023 übersand. Sie enthalten neben den Heizkosten auch die vollständigen Nebenkosten.
Falls Sie jetzt die Schornsteinfegerkosten vermissen: die finden Sie auf Seit ? Zeile ?.
Hier könnte noch ein weiterer Posten in gleicher Weise stehen.
Gruß hko
Zitat von: hko am 02. Mai 2025, 15:34:37Wie wäre es mit:
Ich habe Ihnen die Betriebkostenabrechnungen für den Zeitraum 12/2022 bis 12/2023 übersand. Sie enthalten neben den Heizkosten auch die vollständigen Nebenkosten.
Falls Sie jetzt die Schornsteinfegerkosten vermissen: die finden Sie auf Seit ? Zeile ?.
Hier könnte noch ein weiterer Posten in gleicher Weise stehen.
Gruß hko
Die Abrechnungen sind ja eben NICHT vollständig.
Aber aus Sicht meines Vermieters sind sie vollständig.
Er nimmt das halt nicht so genau, und ich will ihn auch nicht damit belästigen.
Zitat von: Sese am 02. Mai 2025, 16:01:16und ich will ihn auch nicht damit belästigen.
Ich befürchte aber, dass du das musst, solange jemand anderes deine Miete bezahlt. Allerdings verstehe ich nicht das Beharren des Jobcenters auf der vollständigen Betriebskostenabrechnung für 2022 und 2023, denn nachfordern kann dein Vermieter für diese Zeit nichts mehr. Kann es sein, dass die im Mietvertrag veranschlagten Kosten (die nicht abgerechnet wurden) so auffällig hoch sind, dass das Jobcenter eine Erstattung annimmt? Denn die müsste dein Vermieter trotz Fristablauf noch zahlen.
Ich zahle 500 Grundmiete + 50 kalte NK + 100 Heizkosten.
Der Vermieter hat mir über den Dienstleister ista nur Heizkosten, Warmwasser, Versicherung in Rechnung gestellt und dafür die kompletten Abschläge (150 Euro/Monat) herangezogen.
Für 2022 soll ich ca. 30 Euro nachzahlen.
Für 2023 bekomme ich ca. 474 Euro zurück.
Dadurch, dass er die anderen Nebenkosten nicht berücksichtigt, habe ich (und somit auch das JC) doch sogar einen Vorteil.
De facto sind dann ja Wassser, Müll, etc. pauschal in der Grundmiete enthalten.
Zitat von: Sese am 02. Mai 2025, 16:49:27De facto sind dann ja Wassser, Müll, etc. pauschal in der Grundmiete enthalten.
Was steht denn dazu im MV?
Grundsätzlich ist das möglich, die kalten BK da mit hineinzupacken.
Heizkosten laufen ja extra und werden immer neu berechnet.
Ansonsten gibt es eben keine extra Abrechnung für die kalten BK, kommt halt auch auf den MV an.
Zitat von: Sese am 02. Mai 2025, 16:49:27Versicherung in Rechnung gestellt
Was für eine Versicherung soll das sein, die über ista laufen soll?
Im MV steht dazu nichts.
Eigentlich sind die fehlenden NK nicht in der Grundmiete enthalten.
Aber der Vermieter macht es halt einfach so.
Deswegen sage ich, dass sie "de facto" in der Grundmiete enthalten sind.
Was die Versicherung angeht, scheint es die Gebäudeversicherung zu sein, da die m² hier als Berechnungsgrundlage dienen.
Zitat von: Sese am 02. Mai 2025, 17:32:29Eigentlich sind die fehlenden NK nicht in der Grundmiete enthalten. Aber der Vermieter macht es halt einfach so. Deswegen sage ich, dass sie "de facto" in der Grundmiete enthalten sind.
Idealerweise bestätigt dir dein Vermieter das genau so schriftlich zur Vorlage beim Jobcenter.
Zitat von: Sese am 02. Mai 2025, 13:54:32Was soll ich nun machen ?
Lieber JC,
ich habe meinen Vermieter kontaktiert, dieser ist der Auffassung, dass die Betriebskostenabrechnung vollständig ist.
Sollten Sie die Auffassung vertreten, dass eine Betriebkostenabrechnung Mängel aufweist, steht es Ihnen frei, mich dazu auffordern, diese prüfen zu lassen und gegebenenfalls mit Widerspruch anzufechten.
Da die Kosten für eine solche Prüfung, sowie für Widerspruch und Klage gegen eine Betriebkostenabrechnung nicht im Regelsatz enthalten sind, erbitte ich im Fall einer solchen Aufforderung eine Zusicherung nach § 34 SGB X, dass Sie die notwendigen Kosten dieser Rechtsverfolgung tragen bzw. erstatten.
Ergänzend weise ich Sie darauf hin, dass ein solcher Widerspruch hinsichtlich einer Betriebskostennachforderung keine aufschiebende Wirkung hat, womit Sie die Betriebkostenabrechnungen gemäß § 22 Abs. 1 SGB II auch im Fall eines dagegen erhobenen Widerspruches im Fälligkeitsmonat anzuerkennen haben.
Der Vermieter ist verpflichtet, die einzelnen Posten der Betriebskosten aufzuschlüsseln.
Wie zB Müllbeseitigung, Grundsteuer, Gartenpflege, Hausmeister, Wartung für Heizung und Rauchwarnmelder, Aufzug, Versicherungen, Beleuchtung, Reinigung von Hausflur und Keller usw.
Er muss dir so eine Abrechnung ausstellen.
BGH Beschluss vom 24.01.2017 - VIII ZR 285/15
Ich bin aber nicht der Vermieter.
Soll das JC doch den Vermieter nerven.
Das darf das JC nicht. Du bist sein Vertragspartner, nicht das JC
Ich werde beim Vermieter noch einmal höflich nachfragen, und dann dem JC das schreiben, was Ottokar mir empfohlen hat.
Zitat von: angi am 04. Mai 2025, 13:20:37Der Vermieter ist verpflichtet, die einzelnen Posten der Betriebskosten aufzuschlüsseln.
Darum geht es hier doch gar nicht.
Das JC bemängelt, dass der Vermieter nur eine Teil der umlagefähigen und vermutlich anfallenden Betriebskosten abrechnet. Das ist insofern unschädlich, als dass das JC auch nur diesen Teil bezahlt. Dem JC entsteht hier also kein Nachteil, sondern ein Vorteil, denn wenn der Vermieter weitere Betriebskosten abrechnet, muss das JC diese dann natürlich zusätzlich bezahlen. Außerdem muss das JC noch die Anwaltskosten für das Widerspruchsverfahren zahlen (zu einer Klage wird es hier verm. nicht kommen).
Wenn die beim JC so dusselig sind und das nicht begreifen, dann kann man denen ohnehin nicht helfen.
Bsp.
Liebes JC,
ich habe meinen Vermieter kontaktiert, dieser ist der Auffassung, dass die Betriebskostenabrechnung vollständig ist.
Sollten Sie die Auffassung vertreten, dass die Betriebkostenabrechnung Mängel aufweist, steht es Ihnen frei, mich dazu auffordern, diese prüfen zu lassen und gegebenenfalls mit Widerspruch anzufechten.
Ich weise Sie jedoch darauf hin, dass Sie derzeit nur die Betriebskosten anerkennen, die lt. der Ihnen vorliegenden Abrechnung zu zahlen waren.
Ihren Schreiben entnehme ich, dass Sie der Auffassung sind, das daneben noch weitere Betriebskosten angefallen sind, die jedoch nicht abgerechnet und bislang von Ihnen auch nicht bezahlt wurden.
Sollte ein entsprechender Widerspruch oder eine Klage erfolgreich sein, bedeutet dies, dass zu den von Ihnen anerkannten und gezahlten Kosten weitere Kosten hinzukommen, die dann von Ihnen zusätzlich zu den schon abgerechneten anzuerkennen und zu zahlen sind.
Widerspruch oder eine Klage führen also im Erfolgsfall zu einer Erhöhung meiner Kosten für Unterkunft und Heizung.
Da die Kosten für eine solche Prüfung, sowie für Widerspruch und Klage gegen eine Betriebkostenabrechnung nicht im Regelsatz enthalten sind, erbitte ich im Fall einer solchen Aufforderung eine Zusicherung nach § 34 SGB X, dass Sie die notwendigen Kosten dieser Rechtsverfolgung tragen bzw. erstatten.
Ergänzend weise ich Sie darauf hin, dass ein solcher Widerspruch hinsichtlich einer Betriebskostennachforderung keine aufschiebende Wirkung hat, womit Sie die Betriebkostenabrechnungen gemäß § 22 Abs. 1 SGB II auch im Fall eines dagegen erhobenen Widerspruches im Fälligkeitsmonat anzuerkennen haben.
MfG