Hallo liebes Forum,
ich lebe seit 12/2022 in meiner derzeitigen Wohnung und habe jetzt erst auf Nachfrage die Nebenkostenabrechnungen für 12/22 und das Jahr 2023 erhalten.
Für 12/22 muss ich 30 Euro nachzahlen.
Für 2023 habe ich ein Guthaben von 470 Euro.
Der Vermieter hat das verrechnet und mir 440 Euro auf mein Konto überwiesen.
Ich habe dem JC die Abrechnungen und den Überweisungsauftrag der 440 Euro auf mein Konto zugeschickt.
Die wollen mir aufgrund der versäumten Frist die 30 Euro von 12/2022 aber nicht verrechnen und fordern von mir die 470 Euro Guthaben aus dem Jahr 2023 zurück.
Wie sieht die Rechtsgrundlage aus ?
Dürfen sie die 470 Euro zurückfordern oder gilt vorrangig das Zuflussprinzpip ?
Schließlich habe ich nur 440 Euro erhalten.
Zitat von: Sese am 20. April 2025, 12:45:01Die wollen mir aufgrund der versäumten Frist die 30 Euro von 12/2022 aber nicht verrechnen und fordern von mir die 470 Euro Guthaben aus dem Jahr 2023 zurück.
Ist korrekt. Dein Vermieter hätte die 30€ aus 2022 nicht abziehen bzw. einbehalten dürfen, da er die Frist zur BK-Abrechnung 2022 versäumt hat.
Hat er aber.
Daher sind mir nur 440 Euro "zugeflossen".
Zitat von: Sese am 20. April 2025, 13:45:57Hat er aber.
Dann darfst du diese 30€ von deinem Vermieter zurückfordern, das ist dein Recht.
Guthaben und Nachzahlungen von Nebenkostenabrechnungen gehören im Fälligkeitsmonat zum KdUH Bedarf lt. § 22 SGB II, das ist sowohl gesetzlich als auch höchstrichterlich geklärt.
Wenn du die Nebenkostenabrechnungen für 2022 und 2023 jetzt erst im April 2025 bekommen hast, gehören diese - unabhängig vom jeweiligen Abrechungszeitraum - beide im April 2025 zum KdUH Bedarf. D.h. das JC muss sowohl die Nachforderung aus 2022 als auch das Guthaben aus 2023 berücksichtigen.
Hier ist für die Nachforderung aus 2022 allerdings bereits am 01.01.2024 Verjährung eingetreten (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB). Der Vermieter ist damit nicht mehr berechtigt, die Nachforderung aus 2022 mit dem Guthaben aus 2023 zu verrechnen. Das JC darf hier allerdings nicht einfach unter Verweis auf diese Verjährung die Nachforderung aus 2022 igorieren. Das JC kann dich jedoch dazu auffordern, das gesamte Guthaben von 2023 herauszufordern und gegebenenfalls herauszuklagen. Allerdings muss das JC dann auch die dabei entstehenden Kosten tragen, da diese nicht im Regelsatz enthalten sind.
Unabhängig davon darf das JC lt. § 11 SGB II nur den Guthabenbetrag als Einkommen berücksichtigen, der dir tatsächlich zugeflossen ist (Zuflussprinzip), also 440€.
Lt. 22 Abs. § SGB II mindert die Rückzahlung die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung, eine Erstattungsforderung ist damit ohnehin unzulässig - außer sie bezieht sich auf die bereits für den Minderungsmonat gezahlten KdUH.
Ich würde mit dem o.g. gegen die Erstattungsforderung Widerspruch einlegen. Dieser entfaltet dann auch aufschiebende Wirkung.
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen, Ottokar.
Ich muss noch richtigstellen, dass ich bis dato noch keine Rückforderung beziehungsweise Minderung der KDU für den nächsten Monat erhalten habe.
In meinem Post habe ich lediglich schon vorweggenommen, was mich vermutlich erwartet, da das Jobcenter mir bereits mitgeteilt hat, dass sie die Nachzahlung der KDU für 2022 wegen Verjährung nicht berücksichtigen werden.
Darüber hinaus gibt es noch ein weiteres Problem:
Die Nebenkostenabrechnung wurde nicht vom Vermieter erstellt, sondern vom Energieanbieter ISTA.
Diese Abrechnung beinhaltet unter anderem die Heizkosten, Wasserkosten sowie weitere Hausnebenkosten.
Das Jobcenter sieht diese Abrechnung allerdings nicht als vollständig an. Ich hatte mich schon selbst darüber gewundert und den Vermieter gefragt, was mit weiteren Posten wie Straßenreinigung, Müllabfuhr und ähnlichem sei.
Er antwortete mir, dass alles in der Abrechnung enthalten sei und keine zusätzliche Betriebskostenabrechnung mehr folgen werde.
Nun stellt sich mir die Frage, wie ich mich gegenüber dem Jobcenter verhalten soll, wenn sie die Abrechnung als unvollständig ansehen. Ich kann ja nur die Unterlagen einreichen, die ich tatsächlich erhalten habe.
Zitat von: Ottokar am 20. April 2025, 15:11:48Guthaben und Nachzahlungen von Nebenkostenabrechnungen gehören im Fälligkeitsmonat zum KdUH Bedarf lt. § 22 SGB II, das ist sowohl gesetzlich als auch höchstrichterlich geklärt.
Wenn du die Nebenkostenabrechnungen für 2022 und 2023 jetzt erst im April 2025 bekommen hast, gehören diese - unabhängig vom jeweiligen Abrechungszeitraum - beide im April 2025 zum KdUH Bedarf. D.h. das JC muss sowohl die Nachforderung aus 2022 als auch das Guthaben aus 2023 berücksichtigen.
Hier ist für die Nachforderung aus 2022 allerdings bereits am 01.01.2024 Verjährung eingetreten (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB). Der Vermieter ist damit nicht mehr berechtigt, die Nachforderung aus 2022 mit dem Guthaben aus 2023 zu verrechnen.
Aber ist denn hier nicht auch die Abrechnung von 2023 bereits verjährt?
Bei Nachzahlung wird die Frist beachtet, bei Guthaben nicht?
(Ist zwar verständlich, aber rechtlich gesehen ...?)
Rechtlich gesehen:
ZitatKeine Nachforderungen bei verspäteter Zustellung
Haben Sie die Frist versäumt und die Nebenkostenabrechnung zu spät versendet, können Sie in der Regel keine Nachforderungen mehr geltend machen. Guthaben des Mieters bleiben von der Fristüberschreitung jedoch unberührt und müssen weiterhin ausgezahlt werden.
Quelle und mehr Infos (https://objego.de/blog/nebenkostenabrechnung-fristen/)
Zitat von: Sese am 20. April 2025, 22:00:19Die Nebenkostenabrechnung wurde nicht vom Vermieter erstellt, sondern vom Energieanbieter ISTA.
Das spielt keine Rolle. Ein Vermieter hat das Recht, Dritte mit der Erstellung der Nebenkostenabrechnung zu beauftragen. Eine sich daraus ergebende Nachforderung muss er dann allerdings selbst stellen.
Zitat von: Sese am 20. April 2025, 22:00:19Das Jobcenter sieht diese Abrechnung allerdings nicht als vollständig an.
Auch das spielt keine Rolle.
Das JC hat mangels gesetzlicher Regelungen im SGB II keine Kompetenz, eine Nebenkostenabrechnung zu prüfen oder wegen vermuteter Mängel nicht anzuerkennen (fehlende rechtliche Zuständigkeit).
Ich weis, dass sich JC diese Kompetenz immer wieder anmaßen, aber die haben sie nicht.
Vermutet das JC Mängel bei der Nebenkostenabrechnung, kann es dich jedoch dazu auffordern, diese prüfen zu lassen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen, wobei der Widerspruch hinsichtlich einer Nachforderung keine aufschiebende Wirkung hat. Das JC kommt also auch bei einem Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung nicht umhin, diese gemäß § 22 Abs. 1 SGB II anzuerkennen. Zudem muss das JC dann auch die für diese Rechtsverfolgung entstehenden Kosten tragen (Kostenübernahmezusicherung), da diese nicht im Regelsatz enthalten sind.
Weigerst du dich trotz Kostenübernahmezusicherung, die Nebenkostenabrechnung prüfen zu lassen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen, kann das JC einen Erstattungsanspruch nach § 34 SGB II geltend machen, wenn es dir böswilligen Vorsatz nachweisen kann und beweisen kann, das die Nebenkostenabrechnung fehlerhaft ist und wie hoch der deshalb beim JC verursachte Schaden ist.
Ich habe mir die Abrechnungen nochmal genau angeschaut.
Da sind wirklich nur Heizkosten, Warmwasserkosten, Versicherungen und Kaminfeger enthalten.
Ich zahle 500 Kaltmiete + 50 kalte Nebenkosten + 100 Heizung/Warmwasser.
Der Vermieter verwendet also die monatlichen 150 Euro nur zur Deckung der oben genannten Kosten.
Wasser, Abwasser, Müll etc. fehlen.
Es scheint ihm egal zu sein, er ist da wohl sehr kulant.
Zitat von: Sese am 21. April 2025, 10:51:34Wasser, Abwasser, Müll etc. fehlen.
Dann ist die Abrechnung (als Teilabrechnung) unvollständig, das macht sie aber nicht fehlerhaft i.S.d. Gesetzes.
Vielmehr kann der Vermieter bis zum 31.12.2025 die fehlenden Kosten für 2024 nachberechnen und auch nachfordern (vgl. BGH in VIII ZR 133/10).
Eine Betriebskostenabrechnung muss für den Mieter inhaltlich nachvollziehbar und rechnerisch korrekt sein.
Fehlen für die Überprüfung der Berechnung erforderliche Informationen wie z.B. Gesamtkosten, Vorauszahlungen oder Umlageschlüssel, oder stimmen die Zahlen nicht mit den zugrunde liegenden Belegen überein, ist die Abrechnung fehlerhaft.
Ist die Abrechnung fehlerhaft, ist eine etwaige Nachzahlung nicht fällig, da ein einklagbarer Rechtsanspruch auf eine korrekte Abrechnung besteht. Kann der Vermieter diese nicht innerhalb der Abrechnungsfrist erstellen, kann er auch keine Nachzahlung mehr verlangen, außer er ist für die Verspätung nicht verantwortlich.
Zitat von: Ottokar am 21. April 2025, 10:59:46Vielmehr kann der Vermieter bis zum 31.12.2025 die fehlenden Kosten für 2024 nachberechnen und auch nachfordern.
Die lückenhafte Abrechnung ist aber für 2023 (und einen Monat aus 2022). Der Vermieter kann gar nichts mehr nachfordern.
Aus Sicht meines Vermieters ist diese Teilabrechnung komplett.
Er sagt, darin sei alles enthalten.
Da wird nichts mehr kommen.
De facto sind dann die fehlenden Positionen anscheinend in der Grundmiete enthalten.
Aber wie erkläre ich das dem JC ?
Zitat von: Sese am 21. April 2025, 11:29:11Aus Sicht meines Vermieters ist diese Teilabrechnung komplett. Er sagt, darin sei alles enthalten. Da wird nichts mehr kommen.
Das musst du ja dem JC nicht erzählen.
Zitat von: Sese am 21. April 2025, 11:29:11Aber wie erkläre ich das dem JC ?
Ich verstehe die Frage nicht, denn du musst dem JC hier gar nichts erklären.
Das JC muss die Abrechnung in jedem Fall anerkennen. Tut es das nicht, musst du mittels Widerspruch und Klage dagegen vorgehen.
Das Jobcenter fordert mich aber mit Fristsetzung auf, die fehlenden Abrechnungen vorzulegen.
Also schreibe ich denen, dass mein Vermieter die vorliegenden Abrechnungen als vollständig ansieht und er keine weiteren Kosten geltend macht ?
Welche fehlenden Abrechnungen?
Die Betriebskostenabrechungen liegen dem vor und darüber hinaus besteht keine Rechtsgrundlage zur Datenerhebung.
Bitte mal den genauen Wortlaut der Fordeurng vom JC.
JC:
"Bitte reichen Sie die Nebenkostenabrechnungen ab 12/2022 ein. Bisher haben Sie nur die Heizkostenabrechnungen eingereicht.
Ihren Erläuterungen bzw. dem Eingang Ihrer Unterlagen sehe ich bis zum .... entgegen."
Wie gesagt, die Abrechnungen beinhalten Heizkosten plus Heiznebenkosten, Warmwasser und Gebäudeversicherung.
Zur Deckung dieser Kosten wurden meine kompletten Abschläge (50 Euro "kalte NK" + 100 Euro "warme NK" herangezogen.
Auf Nachfrage hat mir der Vermieter gesagt, dass in den Abrechnungen "alles enthalten sei".
Er wird also keine weiteren Kosten einfordern.
Entweder er weiß es nicht besser oder er macht es aus Bequemlichkeit.
An JC:
Ich habe Ihnen die Betriebkostenabrechnungen für den Zeitraum 12/2022 und 01 - 12/2023 übersandt, die ich vom Vermieter erhalten habe. Etwas Anderes liegt mir nicht vor, Ihrer Mitwirkungsaufforderung kann ich somit nicht nachkommen, da die von Ihnen geforderten Unterlagen nicht existieren.
Sollte das JC die Betriebkostenabrechnungen als mangelhaft/unzulässig ansehen:
Sollten Sie die Auffassung vertreten, dass eine Betriebkostenabrechnung Mängel aufweist, steht es Ihnen frei, mich dazu auffordern, diese prüfen zu lassen und gegebenenfalls mit Widerspruch anzufechten.
Da die Kosten für eine solche Prüfung, sowie für Widerspruch und Klage gegen eine Betriebkostenabrechnung nicht im Regelsatz enthalten sind, erbitte ich im Fall einer solchen Aufforderung eine Zusicherung nach § 34 SGB X, dass Sie die notwendigen Kosten dieser Rechtsverfolgung tragen bzw. erstatten.
Ergänzend weise ich Sie darauf hin, dass ein solcher Widerspruch hinsichtlich einer Betriebskostennachforderung keine aufschiebende Wirkung hat, womit Sie die Betriebkostenabrechnungen gemäß § 22 Abs. 1 SGB II auch im Fall eines dagegen erhobenen Widerspruches im Fälligkeitsmonat anzuerkennen haben.
Ok, danke Ottokar.
Und du meinst, es ist nicht sinnvoll, wenn ich noch hinzufüge, dass mein Vermieter auf Nachfrage erklärt hat, dass die Abrechnungen für ihn vollständig sind und er keine weiteren Kosten einfordern wird ?
Ich würde das gern noch schreiben, damit das JC sieht, dass ich mich darum bemüht habe.
Zitat von: Sheherazade am 21. April 2025, 09:47:00Guthaben des Mieters bleiben von der Fristüberschreitung jedoch unberührt und müssen weiterhin ausgezahlt werden.
genau es ist ja Guthaben zugeflossen solange der Mieter eben beim Vermieter nicht wiedersprochen hat bleibt das Geld beim JC sollte das JC die alten Nebenkostenabrechnungen einfordern weil der TE das Geld nicht annimmt müsste ja auch die Nachzahlung von 2022 berücksichtigt werden habe ich einen Denkfehler ?
Zitat von: Sese am 22. April 2025, 15:48:29Und du meinst, es ist nicht sinnvoll
meine ich
Zitat von: Sese am 22. April 2025, 15:48:29Ich würde das gern noch schreiben, damit das JC sieht, dass ich mich darum bemüht habe.
Es gibt aber keine Grundlage dafür, dass du dich hier weiter bemühen müsstest.
Du informierst JC damit nur darüber, dass du deren Spielchen mitspielst.