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Hilfebereich => Fragen und Antworten zu anderen Sozialleistungen => Thema gestartet von: Bimimaus5421 am 21. April 2025, 00:55:27

Titel: Ist das Sozialamt an seine vorherige Entscheidung bei Hilfe zur Pflege gebunden
Beitrag von: Bimimaus5421 am 21. April 2025, 00:55:27
Sachverhalt Sgb 12 Bezieherin erhält Pflegegeld durch das Sozialamt Hilfe zur Pflege .
Das Sozialamt zahlt durch Mdk Gutachten seit 6 Jahre und meint weil kein Bescheid der Pflegekasse vorliegt sondern nur Mdk Gutachten ( der Pflegekasse ) hat sich aber auf das Mdk gutachten bezogen und durch das mdk gutachten wird mit Bescheid des Sozialamtes Hilfe zur Pflege das Pflegegeld bezahlt .

Ist das Sozialamt an seinem eigenen Bescheid gebunden ?
Gibt es dort einen Bestandsschutz oder muss wieder neu begutachet werden ,weil kein Bescheid der Pflegekasse vorliegt ?
 
Titel: Aw: Ist das Sozialamt an seine vorherige Entscheidung bei Hilfe zur Pflege gebunden
Beitrag von: Ottokar am 21. April 2025, 12:10:21
Diese Frage wurde dem Grunde nach doch bereits in deinem Thema "Sozialamt möchte pflegegrad prüfen (https://hartz.info/index.php/topic,135540.0.html)" beantwortet.
Es gilt § 62a SGB XII, danach ist das Sozialamt an das im Auftrag der Pflegekasse vom MdK erstellte Pflegegutachten gebunden.
Somit stellt sich die Frage nach der Bindungswirkung einer bisherigen Pflegegeldbewilligung nicht.

Die bisherigen Pflegegeldbewilligung basiert ja auf der in § 62a SGB XII gesetzlich geregelten Anerkennungspflicht des im Auftrag der Pflegekasse vom MdK erstellte Pflegegutachtens.
Damit besteht auch eine Bindungswirkung der bisherigen Pflegegeldbewilligung, solange dem Sozialamt nicht konkrete Tatsachen bekannt sind, welche einen geringeren als den bisher anerkannten Pflegegrad rechtfertigen und damit die Bindungswirkung des § 62a SGB XII aufheben.
Das Sozialamt kann sich nicht nach Gutdünken aussuchen, ob und wie lange es sich an ein Pflegegutachten gebunden fühlt.
Titel: Aw: Ist das Sozialamt an seine vorherige Entscheidung bei Hilfe zur Pflege gebunden
Beitrag von: Bimimaus5421 am 21. April 2025, 12:45:13
@Ottokar, lieben dank.
Der Beklagte meint aber das kein Verwaltungsakt vorliege ,nur das Mdk Gutachten und deswegen müsste das Sozialamt selber prüfen ,solange keine Entscheidung der Pflegekasse vorliegt ,hat der Sozialhilfeträger die ansonsten der Bindungswirkung unterliegende umstände selbst zu beurteilen und bezieht sich auf Beck ogk / Dankelmann 1.9.2020 SGb12 62 a Rn 6 beck-online) So wäre es auch hier ,da kein Bescheid der Pflegekasse vorliegt, sondern nur das Mdk Gutachten .
Mithin hätte die Beklagte selber den Pflegegrad der Klägerin festzustellen 
Es wurde nach den mdk gutachten ein Bescheid über pg 3 vom Sozialamt erstellt  und seitdem zahlen Sie
Titel: Aw: Ist das Sozialamt an seine vorherige Entscheidung bei Hilfe zur Pflege gebunden
Beitrag von: begees am 21. April 2025, 21:44:20
Die Ansicht des Sozialamtes, dass ohne Bescheid der Pflegekasse keine Bindungswirkung für den Sozialhilfeträger eintritt, wird von mehreren einschlägigen Kommentaren geteilt. Daher kann durchaus eine neue Begutachtung durch das Sozialamt als Mitwirkungshandlung in Betracht kommen.
hast du denn Grund zu der Annahme, dass es für den bisherigen Pflegegrad nicht mehr reicht? Vielleicht ist der Pflegebedarf ja sogar höher geworden.
Titel: Aw: Ist das Sozialamt an seine vorherige Entscheidung bei Hilfe zur Pflege gebunden
Beitrag von: Ottokar am 22. April 2025, 09:22:51
Zitat von: Bimimaus5421 am 21. April 2025, 12:45:13Der Beklagte meint aber das kein Verwaltungsakt vorliege ,nur das Mdk Gutachten
Es wurde die Feststellung eines Pflegegrades bei der Pflegekasse beantragt, über diesen Antrag muss die Pflegekasse mittels Verwaltungsakt entscheiden (§ 18c SGB XI). Es muss also einen Verwaltungsakt zum Antrag bei der Pflegekasse geben.
Da muss drin stehen, ob und welcher Pflegegrad festgestellt wurde und welcher Anspruch auf Pflegegeld besteht.
In deinem Fall könnte es sich um einen Ablehnungsbescheid handeln, weil zwar ein PG vorliegt, aber versicherungsrechtlich kein Leistungsanspruch auf PG von der Pflegekasse besteht, sondern vom Sozialamt.
In diesem Ablehnungsbescheid steht dann aber trotzdem drin, welcher Pflegegrad festgestellt wurde und es müsste ein Verweis auf die Zuständigkeit des Sozialamtes drin stehen.
Wenn das Schreiben nicht mehr vorliegt, fordere bei der Pflegekasse eine Kopie/Zweitschrift an.

Was auch möglich wäre ist, dass die Pflegekasse zwar den Antrag angenommen und vom MdK das Gutachten hat erstellen lassen, dann aber das Verfahren zuständehalber an das Sozialamt abgegeben hat und das Sozialamt mit dem Erstbescheid zum PG die Feststellung über den Pflegegrad getroffen hat. Dann gäbe es tatsächlich keinen VA von der Pflegekasse, stattdessen aber den VA vom Sozialamt (Erstbewilligung PG).
Dazu hätte die Pflegekasse aber zuvor die Zustimmung des Pflegebedürftigen zur Weiterleitung des Gutachtens an das Sozialamt einholen müssen.

Abgesehen davon hat das Sozialamt ohnehin mit der Erstbewilligung unter Zugrundelegung des Gutachtens den Pflegegrad mittels Verwaltungsakt festgestellt und anerkannt. An dieses Anerkenntnis ist das Sozialamt gebunden.
Es kann also nicht kommen und behaupten, dieses Anerkenntnis gilt nicht mehr, oder war möglicherweise unzulässig, und deshalb wird eine neue Erstbegutachtung durchgeführt.
Dazu müsste es die Erstbewilligung und alle Folgebewilligungen zunächst aufheben, erst dann wäre das Sozialamt nicht mehr an seine Feststellung über den PG gebunden.
Das ist hier aber nicht passiert, womit die Erstfeststellung des PG durch das Sozialamt weiterhin rechtskräftig und bindend ist.
Rechtlich zulässig und möglich ist damit nur eine Wiederholungsbegutachtung, die kann aber nur aus aktuellen Gründen, nicht wegen Zeitablauf(1) erfolgen und kann sich schon gar nicht darauf stützen, das zum Zeitpunkt der Erstbewilligung kein VA der Pflegekasse vorlag.
Ob ein solcher VA der Pflegekasse vorlag oder nicht, ist vielmehr vollkommen unrelevant, da das Sozialamt mit seiner Erstbewilligung von PG ja selbst den PG festgestellt und anerkannt hat. § 62a SGB XII entfaltet insofern nur solange Wirkung, bis das Sozialamt selbst eine solche Feststellung trifft. Diese Feststellung hat das Sozialamt hier mit der Erstbewilligung von PG getroffen.
Sobald ein Gutachten des MdK über den Pflegegrad vorliegt, beschränkt sich zudem die Zuständigkeit des Sozialamtes auf die Prüfung der Leistungspflicht nach § 61 SGB XII, da für das Sozialamt die gleichen Beurteilungsmaßstäbe gelten wie für die Pflegeversicherung.
Das Sozialamt kann damit kein Zweitgutachten erstellen, da dieses zu keinem anderen Ergebnis kommen kann wie das des MdK, womit gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I auch keine Mitwirkungspflicht des Pflegebedürftigen bei einem solchen Zweitgutachten besteht.

(1) Eine allein am Zeitablauf orientierte Wiederholungsbegutachtung ist unzulässig (vgl. Kapitel 4.14, F 9 der Begutachtungs-Richtlinien).
Seite 85 des Gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 19.12.2024.


Zitat von: begees am 21. April 2025, 21:44:20Die Ansicht des Sozialamtes, dass ohne Bescheid der Pflegekasse keine Bindungswirkung für den Sozialhilfeträger eintritt, wird von mehreren einschlägigen Kommentaren geteilt
Das mag ja sein, dann hätte aber das Sozialamt bereits den Erstantrag ablehnen müssen. Das hat es aber nicht. Vielmehr hat das Sozialamt auf der Basis des MdK Gutachtens mit der Erstbewilligung selbst den PG mittels Verwaltungsakt rechtsverbindlich festgestellt.
Das Sozialamt könnte die Erstbewilligung und alle Folgebewilligung zwar unter Verweis auf die fehlende Bindungswirkung zurücknehmen, das hat es hier aber nicht. Damit gilt, was das Sozialamt selbst mit der Erstbewilligung festgestellt hat: das ein PG vorliegt.
Somit ist hier keine erneute Erstfeststellung mehr möglich, nur eine Wiederholungsbegutachtung.
Für eine Wiederholungsbegutachtung muss das Sozialamt aber aktuelle und triftige Gründe benennen und kann sich nicht darauf herausreden, dass die bestandkräftige Entscheidung der Erstfeststellung möglicherweise gar nicht hätte getroffen werden dürfen.

Anlagen
Gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 19.12.2024
Begutachtungs-Richtlinien
Titel: Aw: Ist das Sozialamt an seine vorherige Entscheidung bei Hilfe zur Pflege gebunden
Beitrag von: Bimimaus5421 am 22. April 2025, 11:20:10
@Ottokar,lieben dank für die ausführliche Info dazu.
Ja ,es ist richtig die Krankenkasse hat auf dem Schreiben mitgeteilt ,das der Mdk eine Pg 3 festgestellt hat und Sie bei der Pflegekasse keinen Anspruch hat da nach 264 SGb v betreute ist  und damit zum Sozialamt gehen soll .
Was Sie tat und dann wurde darauf ein Bewilligungsbescheid über pg 3 vom Sozialamt erstellt  über 8 Monate ,dann mal über einem Jahr dann kein Bewilligungsbescheid das Pflegegeld wurde aber immer bezahlt .
Ich frage mich sowieso weshalb man einen pg beim Sozialamt befristet wie bei der Aufstockung der Sozialhilfe im Alter bewilligt ? Ob dies zulässig ist ?
Der Beklagte meint aber mit alten Kommentaren ( was ich schon verlinkte )aus 1995 und 2020 das die Pflegekasse keinen Bescheid erlassen hat und das dass Sozialamt mithin den pg festzustellen hätte .


Das ist der neue Kommentar zu 62a Sgb 12
Thomas Klie in: Hauck/Noftz SGB XII, 3. Ergänzungslieferung 2025, § 62a SGB 12 § 62a SGB XII Bindungswirkung Die Entscheidung der Pflegekasse über den Pflegegrad ist für den Träger der Sozialhilfe bin�dend, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind. Bei seiner Entscheidung kann sich der Träger der Sozialhilfe der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. Auf Anforderung unterstützt der Medizinische Dienst gemäß § 278 des Fünften Buches den Träger der Sozialhilfe bei seiner Entscheidung und erhält hierfür Kosten�ersatz, der zu vereinbaren ist. Inhaltsübersicht I. Allgemeiner Inhalt und Zweck der Vorschrift 1 Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1. 1. 2017 durch Artikel 18 Absatz 1 des Dritten Pfle-gestärkungsgesetzes vom 23. 12. 2016 BGBl. I 3191 eingeführt. Die letzte Änderung, mit Wirkung zum 1. 1. 2020, entstand durch das Gesetz für bessere und unabhängige Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vom 14. 12. 2019 BGBl. I 2789. Durch die Änderung wurde der Name MDK durch den Namen MD ersetzt und ein Verweis auf § 278 SGB V zur Bestimmung der Körperschaft aufgenommen. Materiell-rechtlich ergeben sich aus den Änderungen keine Ver�änderungen (Meßling in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 3. Aufl., 2020, § 62a SGB XII, Rz 1). 2 Die Bindungswirkung des bisherigen § 62 (vgl. hierzu Klie, in Hauck/Noftz § 62 SGB XII a. F. Rz 4 ff.) wurde in eine echte Bindungswirkung umgewandelt, soweit der Verwaltungsakt zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, erstellt von den Pflegekassen auf Tatsachen beruht, die bei den Entscheidungen zu berücksichtigen sind. Die bisherigen Probleme zum Umfang der Bindungswirkung sind damit obsolet geworden. Die Vorschrift regelt auch die Zusammenar�beit zwischen MD und Sozialhilfeträger. II. Bisheriges Recht 3 Die Vorgängervorschrift begründete eine Bindung des Trägers der Sozialhilfe bezüglich des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit an die entsprechende Entscheidung der Pflegekasse. Dies galt allerdings nur, soweit die Entscheidung auf Tatsachen beruhte, die bei beiden Entschei�dungen zu berücksichtigen waren. Die Bindung erstreckte sich auf die Feststellung der Pfle�gebedürftigkeit -1--2-und auf die Einstufung in eine bestimmte Pflegestufe. Sie erstreckte sich somit nur auf Entscheidungen der Pflegekassen, die zur Bejahung der Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI führen, also zumindest zu einer Einstufung in die Pflegestufe I. Entschei�dungen der Pflegekassen, die zu der Feststellung kamen, dass die Voraussetzung der Einstu�fung als erheblich pflegebedürftig nicht erfüllt waren (Pflegestufe I) berechtigten die Träger der Sozialhilfe dagegen nicht, die Hilfe zur Pflege zu versagen. Er musste in diesen Fällen prüfen, ob Pflegebedürftigkeit in einem geringeren Umfang (einfache Pflegebedürftigkeit) vorlag. Hierzu wurde ein eigener Sachverständiger bestellt. Der MD war für die Feststellung der einfachen Pflegebedürftigkeit nicht zuständig, wurde allerdings örtlich beauftragt. Nicht einbezogen in die Bindungswirkung waren der Leistungsumfang und die Leistungsart. Darüber hinaus galt dies auch für die sich aus dem Sozialhilferecht ergebende Prüfung des Anspruchs, vor allem die Feststellung der Bedürftigkeit. Nur soweit die Entscheidung auf Tatsachen beruhte, die bei beiden Entscheidungen zu be�rücksichtigen waren, war der Sozialhilfeträger an die Entscheidung der Pflegekasse gebun�den. Dies galt insbesondere für Tatsachen, die auf den Pflegebedarf bei sogenannten ,,ande�ren Verrichtungen" hinweisen. Lagen diese vor, hatte der Träger der Sozialhilfe eine eigene Entscheidung über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit und damit über die sozialhilferechtli-che Einstufung in eine Pflegestufe zu treffen. Diese konnte von der Entscheidung der Pflege�kasse abweichen. Der Sozialhilfeträger musste aber jeweils selbst tätig werden, um die soge�nannten anderen Verrichtungen zu ermitteln. III. Inhalt der Vorschrift im Einzelnen 4 Nach dem bislang geltendem Recht des § 62 hatten die Träger der Sozialhilfe die Entschei�dung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ihrer eigenen Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege zugrunde zu legen, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind. In der Praxis war zum Teil unklar, wie der Begriff des ,,Ausmaßes" zu verstehen ist. Zur Klarstellung bestimmt der neue § 62a, dass die Entscheidung der Pflegekasse, in den Fällen, in denen sie auf Tatsachen beruht, die bei bei�den Entscheidungen zu berücksichtigen sind, nicht nur zugrunde zu legen, sondern bindend ist. Die Bindungswirkung betrifft nur die Einordnung in den Pflegegrad. Wenn die Bin�dungswirkung eintritt wird der Sozialhilfeträger seiner Verpflichtung zur Amtsermittlung ent�hoben (§ 20 SGB X), weil die Entscheidung der Pflegekasse verbindlich zugrunde zu legen ist (Meßling in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 3. Aufl., 2020, § 62a SGB XII, Rz 7). Inhalt und Umfang der Leistungen der Träger der Sozialhilfe ergeben sich aus den Vorschriften des Siebten Kapitels. Insbesondere die Feststellung des Pflegebedarfes erfolgt eigenständig durch den jeweiligen Sozialhilfeträger, § 63a. Im Bereich der Pflegeversicherung besteht hier das Wahlrecht (vgl. § 2 Abs. 2 SGB XI), im SGB XII dagegen bestimmt sich die Leistungsart nach eigenen Maßstäben; es gilt grundsätzlich der Vorrang der ambulanten Versor -3-gung (§ 64) (Meßling, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 62a SGB XII (Stand: 1. 2. 2020), Rz 17). Damit kann der Träger der Sozialhilfe in anderer Weise die Gestaltung von Pflegearrangements und die Inanspruchnahme vor allem vollstationärer Leistungen ori�entiert am individuellen Bedarf des Pflegebedürftigen steuern. 5 Mit der Neuregelung soll eine unterschiedliche Beurteilung desselben Sachverhalts durch Pflegekasse und Träger der Sozialhilfe ausgeschlossen werden. Die gesetzliche Bindungswir�kung dient auch der Entbürokratisierung und Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens, in�dem Doppelbegutachtungen in den weitaus überwiegenden Fällen vermieden werden kön�nen (vgl. Meßling in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 3. Aufl., 2020, § 62a SGB XII, Rz 8). 6 Satz 2 betrifft die Fälle, in denen keine Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Die Träger der Sozialhilfe haben in diesen Fällen in eigener Ver�antwortung den Grad der Pflegebedürftigkeit zu ermitteln (BT-Drucks. 18/9518, S. 87 f.). § 62a Satz 2 SGB XII, sieht die Möglichkeit der Ermittlung mithilfe Dritter vor und ist eine spezialgesetzliche Regelung der in § 21 Abs. 1 Nr. 2 SGB X kodifizierten Ermittlung mithilfe von Sachverständigen (Meßling in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 3. Aufl., 2020, § 62a SGB XII, Rz 4.). § 62a Satz 3 SGB XII erlaubt - genauso wie § 18 Abs. 1 SGB XI - dass der Medizinische Dienst die Begutachtung übernimmt. Auch hinsichtlich der prognostizierten Dauer der Pflegebedürftigkeit - Unterschreitung der voraussichtlichen Dauer von 6 Monaten - ist der Sozialhilfeträger an die Feststellungen der Pflegekasse gebunden.

Titel: Aw: Ist das Sozialamt an seine vorherige Entscheidung bei Hilfe zur Pflege gebunden
Beitrag von: Ottokar am 22. April 2025, 11:24:52
Zitat von: Bimimaus5421 am 22. April 2025, 11:20:10die Krankenkasse hat auf dem Schreiben mitgeteilt ,das der Mdk eine Pg 3 festgestellt hat
Also gibt es damit einen VA als Entscheidung über den Antrag, der somit auch gemäß § 62a SGB XII das Sozialamt bindet.

Zitat von: Bimimaus5421 am 22. April 2025, 11:20:10Ich frage mich sowieso weshalb man einen pg beim Sozialamt befristet
Das Sozialamt kann die Leistungsbewilligung befristen aber nicht die Feststellung/Anerkennung des Pflegegrades.

Zitat von: Bimimaus5421 am 22. April 2025, 11:20:10Der Beklagte meint aber mit alten Kommentaren ( was ich schon verlinkte )aus 1995 und 2020 das die Pflegekasse keinen Bescheid erlassen hat und das dass Sozialamt mithin den pg festzustellen hätte
1. Hat die Pflegekasse einen Bescheid zum Antrag erlassen (siehe oben) und
2. hat das Sozialamt bereits mit der Erstbewilligung den PG anerkannt/festgestellt.
Das Sozialamt lügt also nachweislich in beiden Fällen.
Titel: Aw: Ist das Sozialamt an seine vorherige Entscheidung bei Hilfe zur Pflege gebunden
Beitrag von: Bimimaus5421 am 22. April 2025, 23:51:30
@ Ottokar
Also gibt es damit einen VA als Entscheidung über den Antrag, der somit auch gemäß § 62a SGB XII das Sozialamt bindet.

Ist es dann überhaupt ein va wenn drauf steht das der Mdk pg 3 festgestellt hat und meine mutter keinen Anspruch weil sie nach 264 sgb v betreute ist und dem Sozialamt das Mdk Gutachten übermitteln soll in Kopie ,wenn da keine Rechtsfolgenbelehrung steht und nicht darüber Bescheid also nur die Mitteilung ?

Und ja das Sozialamt hatte ja bewilligt .
Sehe das auch als Lüge
Das sg meint aber das nach eigner Prüfung die Aussage der Beklagten zutrifft und es wird um überprüfung der klage gebeten

Heißt das dass die Klage unzulässig wäre ?
Der Beklagte beantragt ja immer die Klage abzulehnen

Jemand sagte mir  das die Feststellungsklage wohl unzulässig wäre ,da keine Leistungen entzogen wurden und das die Mitteilung vom Mdk kein Va ist und keine Bindungswirkung entfaltet.
Die Mitteilung über pg kam ja von der pflegekasse bzw krankenkasse

Etwas anderes wird nur gelten ,wenn das Sozialamt einen unbefristen  Bescheid ausgestellt hätte dann würde die Bestandskraft und der Vertrauenschutz daraus eine Aufhebung nach 45 sgb x verhindern .


Da bin ich nun verunsichert
Könnte dann das Sozialamt imner wieder neu begutachten ,wenn der Bewilligubgsbescheid immer als z.b 6 Monate geht ,das wäre doch nicht zulässig ?

Der Antrag auf pg bei dem Sozialamt wurde ja von der kv durch die Mitteilung der kv übernommen und vor 6 jahren  bewilligt






Titel: Aw: Ist das Sozialamt an seine vorherige Entscheidung bei Hilfe zur Pflege gebunden
Beitrag von: Ottokar am 23. April 2025, 13:40:38
Zitat von: Bimimaus5421 am 22. April 2025, 23:51:30Also gibt es damit einen VA als Entscheidung über den Antrag, der somit auch gemäß § 62a SGB XII das Sozialamt bindet.
korrekt

Zitat von: Bimimaus5421 am 22. April 2025, 23:51:30Ist es dann überhaupt ein va wenn drauf steht das der Mdk pg 3 festgestellt hat und meine mutter keinen Anspruch weil sie nach 264 sgb v betreute ist und dem Sozialamt das Mdk Gutachten übermitteln soll in Kopie ,wenn da keine Rechtsfolgenbelehrung steht und nicht darüber Bescheid also nur die Mitteilung ?
Die Feststellung eines Pflegegrades ist immer ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, dieser kann nur durch einen weiteren Verwaltungsakt aufgehoben oder abgeändert werden.
Diese "Mitteilung" der Pflegekasse über den festgestellten Pflegegrad ist also ein Verwaltungsakt. Wenn darin die Rechtsmittelbelehrung fehlt, ändert das nichts an der Rechtswirkung als Verwaltungsakt. Die fehlende RMB verlängert nur die Widerspruchsfrist von 1 Monat auf 1 Jahr (§ 66 SG).

Zitat von: Bimimaus5421 am 22. April 2025, 23:51:30Heißt das dass die Klage unzulässig wäre ?
Was genau hast du denn in der Klage beantragt?

Zitat von: Bimimaus5421 am 22. April 2025, 23:51:30Etwas anderes wird nur gelten ,wenn das Sozialamt einen unbefristen Bescheid ausgestellt hätte
Das ist quatsch. Das Sozialamt hat damit nur über die Leistung entschieden, nicht über den PG.
Der PG gilt generell unbefristet, solange der MdK nicht anderes feststellt.

Zitat von: Bimimaus5421 am 22. April 2025, 23:51:30Könnte dann das Sozialamt imner wieder neu begutachten ,wenn der Bewilligubgsbescheid immer als z.b 6 Monate geht ,das wäre doch nicht zulässig ?
Wie schon geschrieben, musst du die Leistungsentscheidung über Pflegegeld von der Pflegegrad Feststellung trennen. Beides sind separate unabhängige Verwaltungsakte. Die Feststellung eines Pflegegrades ist die Voraussetzung für den Anspruch auf Pflegegeld.
Der zeitliche Ablauf einer befristeten Bewilligung von Pflegegeld rechtfertigt niemals eine neue oder eine  Wiederholungsbegutachtung (siehe Beitrag #4).
Titel: Aw: Ist das Sozialamt an seine vorherige Entscheidung bei Hilfe zur Pflege gebunden
Beitrag von: Bimimaus5421 am 23. April 2025, 15:30:25
@Ottokarc

Was genau hast du denn in der Klage beantragt?

Ob es zur Mitwirkung gehört der Hausbesuch vom Pflegestützpunkt ,ob meine Mutter die Mitwirkung da hat und natürlich wurde auf die Bindeswirkung 62 a SGb12 verwiesen

Zitat von: Bimimaus5421 am 22. April 2025, 23:51:30 [Erweitern]
Etwas anderes wird nur gelten ,wenn das Sozialamt einen unbefristen Bescheid ausgestellt hätte
Das ist quatsch. Das
Sozialamt hat damit nur über die Leistung entschieden, nicht über den PG.
Der PG gilt generell unbefristet, solange der MdK nicht anderes feststellt.


Super vielen dank . 👍
Titel: Aw: Ist das Sozialamt an seine vorherige Entscheidung bei Hilfe zur Pflege gebunden
Beitrag von: Ottokar am 23. April 2025, 15:52:16
OK, das wäre eine negative Feststellungsklage (§ 55 SGG).
D.h. es wird hier beantragt, festzustellen, dass Frau x nicht zur Mitwirkung bei einer Erstfeststellung oder Wiederholungsbegutachtung des PG verpflichtet ist, da diesbezüglich kein Rechtsverhältnis besteht, weil das Sozialamt nicht zur Erstfeststellung oder Wiederholungsbegutachtung des PG befugt ist, da die Erstfeststellung zunächst - für das Sozialamt bindend - durch die Pflegekasse erfolgte, im Weiteren das Sozialamt PG 3 (unter Bewilligung des Pflegegeldes) anerkannt hat, und für eine Wiederholungsbegutachtung kein konkreter gesundheitlicher Anlass besteht.

Ob das SG hier mitgeht, kann ich nicht beurteilen. Vielleicht unter Verweis darauf, dass die Sicherstellung der Pflege bei PG3 vorrang haben muss und das Abwarten der Verweigerung der Pflegeleistung zur Klärung dieser Rechtsfrage unzumutbar ist.
Es kann aber auch sein, dass das SG die Klage abweist mit dem Hinweis, dass im Fall einer Leistungsverweigerung wegen fehlender Mitwirkung entsprechende Rechtsmittel vorhanden sind (Widerspruch, einstweilige Anordnung).
Titel: Aw: Ist das Sozialamt an seine vorherige Entscheidung bei Hilfe zur Pflege gebunden
Beitrag von: Bimimaus5421 am 23. April 2025, 21:23:52
@Ottokar ,vielen lieben dank .👍👍
Das ist eine sehr gute Formulierung ob das denn das Sg annimmt ,keine Ahnung ?
Werde ich dann sehen