Das Landessozialgericht Hamburg hatte darüber zu entscheiden, ob das Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen auf den Bürgergeldbezug angerechnet werden darf. Eine Anrechnung des Betriebskostengutschabens vor dem Bezug von Bürgergeld ist rechtswidrig, so das Gericht. Wie eine Anrechnung auf den Leistungsbezug zu erfolgen hat, regelt § 22 Abs. 3 SGB II.
https://www.gegen-hartz.de/urteile/brgergeld-keine-anrechnung-vom-b-betriebskostenguthaben-lsg-urteil
ZitatDiese Vorgehensweise wurde jedoch bereits 2015 vom Landessozialgericht Hamburg als falsch beurteilt. Denn bei einer Anrechnung von Guthaben, die vor Beginn des Leistungsbezugs zugeflossen sind, würden die Betroffenen für einen Monat den Regeln des SGB II unterworfen und könnten verpflichtet werden, das Guthaben für den Folgemonat "anzusparen", obwohl sie zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht im Leistungsbezug stehen.
Eine Anrechnung des Betriebskostengutschabens vor dem Bezug von Bürgergeld ist rechtswidrig, so das Gericht.
Was ist das denn? Zufluss natürlich, sonst würde ja das Zuflussprinzip absurdum geführt.