Bürgergeld Forum - hartz.info

Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: terrier am 29. April 2025, 21:29:01

Titel: Schadenersatz und Schmerzensgeld nach VU
Beitrag von: terrier am 29. April 2025, 21:29:01
Meine Ehefrau ist nach einem schweren VU als Beifahrer im Januar schwer verunglückt. Bis zum 25.4. hat sie im Krankenhaus gelegen. Sie wurde dann verlegt in eine Rehaklinik, wo sie in den nächsten Wochen gesundheitlich wiederhergestellt werden soll. Das Unfallgeschehen ist eindeutig und unstrittig, es gibt nur einen Schuldigen bzw. seine KFZ-Haftpflichtversicherung.

Sie wird anwaltlich vertreten. Der Anwalt hat nun für die Abdeckung der ersten Kosten und die Zahlung vom Schmerzensgeld eine erste Vorabzahlung von 7500 Euro erhalten und an meine Frau weitergeleitet.
Sie hat kein eigenes Einkommen, erhält Bürgergeld von der Jobkomm und einen kleinen anrechenbaren Anteil meiner Rente.
Meine Frage dazu: Wird das Schmerzensgeld und der Kostenersatz auf das Bürgergeld angerechnet, wenn ja wieviel und wann.
Ich bin dankbar für ernsthafte Auskunft.

der Terrier

Titel: Aw: Schadenersatz und Schmerzensgeld nach VU
Beitrag von: Fettnäpfchen am 30. April 2025, 14:17:10
terrier

Zitat von: terrier am 29. April 2025, 21:29:01Ich bin dankbar für ernsthafte Auskunft.
Meines Wissens nach sind Schadensersatzzahlungen nicht als Einkommen anrechenbar.
Genauer steht es im § 11a SGB 2
Einkommen (http://hartz.info/index.php?topic=2363.msg18429#msg18429)
Zitat- Urteil vom 15.04.2008, Az. B 14/7b AS 6/07 R:
Vermögen aus privilegiertem Einkommen ist ebenfalls privilegiert: hier Schmerzensgeld und Vermögen daraus.

Was du mit Kostenersatz meinst musst du genauer erklären weil vermuten was gemeint ist bringt da nichts.

MfG FN
Titel: Aw: Schadenersatz und Schmerzensgeld nach VU
Beitrag von: Ottokar am 30. April 2025, 15:20:09
Man muss Schmerzensgeld und Kostenersatz trennen.
Schmerzensgeld ist nach § 11a Abs. 2 SGB II kein Einkommen.
Kostenersatz ist in Höhe der nachgewiesenen Kosten kein Einkommen. Hier kommt entweder § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II oder § 11a Abs. 5 SGB II zum tragen.
Titel: Aw: Schadenersatz und Schmerzensgeld nach VU
Beitrag von: terrier am 03. Mai 2025, 13:25:57
vielen Dank, jetzt ist vieles klarer