eine Frau in der nahen Nachbarschaft ist vom Krankengeld ausgesteuert und weiter in Krankmeldung auf unbestimmte Zeit.
Rentenantrag und Grad der Behinderung beantragt. Alg 1 Antrag läuft über Nahtlosigkeitsregeleung.
Bei Abgabe AfA würde ihr gesagt, sie soll die Aufstockung Bürgergeld beantragen und Wohngeld, wobei Wohngeld ein halbes Jahr und länger dauert, die Aufstockung sehr viel schneller ginge.
Jetzt fragen wir uns, wie es ist, wenn sie eine Ablehnung vom Bürgergeld kriegt, weil sie Wohngeld berechtigt ist.
Dann steht sie erst mal mit zu wenig Einkommen da,monatelang, bis das Wohngeld kommt.
Oder wird Bürgergeld bezahlt bis Wohngeld kommt?
Dann muß ja GEZ nachbezahlt werden
und wenn eine Differenz vom Wohngeld zum Bürgergeld ist,
auch zurückbezahlen?
Kann uns da jemand sagen wie es sich da genau verhält?
Es gibt im Internet Bürgergeldrechner und Wohngeldrechner, damit kann man den ungefähren Anspruch berechnen. Macht das mal und schaut wie die Beträge sind. Es ist gut möglich, dass der Anspruch auf Bürgergeld höher ist und dann muss sie kein Wohngeld beantragen.
ganz lieben Dank, das hilft schon mal
Zitat von: Sheherazade am 03. Mai 2025, 08:55:29dass der Anspruch auf Bürgergeld höher ist und dann muss sie kein Wohngeld beantragen
Man könnte es aber dennoch tun.
Wohngeld ist besser als die Schikanen beim JC, vor allem wenn der Unterschied klein ist.
Zitat von: Flinte am 02. Mai 2025, 20:04:16Oder wird Bürgergeld bezahlt bis Wohngeld kommt?
Nein, da sich beide Leistungen grundsätzlich gegenseitig ausschließen.
Bekommt sie Bürgergeld, würde Wohngeld eh abgelehnt werden.
Kommt eben darauf an, um welche Summen es hier geht, Bürgergeld muss man nicht zwingend nehmen.
Zitat von: Flinte am 02. Mai 2025, 20:04:16Dann muß ja GEZ nachbezahlt werden
Auch bei Wohngeld nicht unbedingt, vor allem wenn man unter dem Niveau vom Bürgergeld liegen sollte.
Zitat von: Kopfbahnhof am 04. Mai 2025, 15:49:46Man könnte es aber dennoch tun.
Natürlich könnte man, man kann aber auch damit warten bis der Rentenanspruch geklärt ist. Jetzt geht es erstmal darum, das offenbar geringe ALGI zeitnah aufstocken zu können. Bei den Bearbeitungszeiten beim Wohngeld ist von zeitnah allerdings keine Rede mehr, deshalb auch der Rat von dem/der AfA-Sachbearbeiter/in (siehe Eingangsbeitrag).
Zitat von: Flinte am 02. Mai 2025, 20:04:16Dann steht sie erst mal mit zu wenig Einkommen da,monatelang, bis das Wohngeld kommt.
Beim Wohngeld wie auch Bürgergeld kann ein Darlehen beantragt werden wenn kein erspartes besteht.
Zitat von: Rotti am 04. Mai 2025, 16:56:27Beim Wohngeld wie auch Bürgergeld kann ein Darlehen beantragt werden wenn kein erspartes besteht.
Das wäre mir neu bei Wohngeld. Aber du hast bestimmt eine verlässliche Quelle für diese Behauptung.
Zitat von: Sheherazade am 04. Mai 2025, 16:58:52Zitat von: Rotti am 04. Mai 2025, 16:56:27Beim Wohngeld wie auch Bürgergeld kann ein Darlehen Vorschuss beantragt werden wenn kein erspartes besteht.
Das wäre mir neu bei Wohngeld. Aber du hast bestimmt eine verlässliche Quelle für diese Behauptung.
beim Wohngeld kann es auch direkt ausgezahlt werden.
ZitatUm der Zunahme von Wohngeldanträgen gerecht zu werden, können die Wohngeldstellen vorläufige Wohngeldbescheide ausstellen. Es wird zunächst Geld ausgezahlt. Der Bescheid wird dann später nochmal geprüft. So soll sichergestellt werden, dass die Bearbeitungsdauer nicht zu lang wird. https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulden-insolvenz/wohngeld-wer-es-bekommt-und-wie-sie-es-beantragen-78141
Zu § 42 Absatz 1
42.11
Vorschüsse
(1) Ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen Vorschüsse auf ein zustehendes Wohngeld gezahlt werden können, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Als längere Zeit im Sinne des § 42 Absatz 1 Satz 1 SGB I ist in der Regel ein Zeitraum von mehr als acht Wochen anzusehen, seit ein vollständiger Wohngeldantrag gestellt worden ist.
(2) Wird bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zahlung von Vorschüssen beantragt, beginnt die Vorschusszahlung spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Vorschussantrages.
(3) § 26 Absatz 2 WoGG gilt für die Zahlung von Vorschüssen entsprechend.
Zu § 42 Absatz 2
42.21
Anrechnung von Vorschüssen
In den Bescheid über einen Vorschuss ist der Hinweis aufzunehmen, dass über den Wohngeldantrag gesondert entschieden wird und überzahlte Wohngeldbeträge zu erstatten sind.
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28062017_SWII4.htm
dankeschön,
wir werden heute mal durchrechnen, vermutlich doch eher Wohngeld mit dem oben genannten Vorschuss.
Zitat von: Flinte am 05. Mai 2025, 08:19:24dankeschön,
wir werden heute mal durchrechnen, vermutlich doch eher Wohngeld mit dem oben genannten Vorschuss.
Zu § 44 Absatz 1
44.11
Gegenstand der Verzinsung
(1) Wohngeldansprüche unterliegen der Verzinsung. Dies gilt auch für Vorschüsse auf Wohngeldzahlungen nach § 42 Absatz 1 SGB I und für aufgerechnete, verrechnete, abgetretene, verpfändete oder gepfändete Wohngeldansprüche.
(2) Wohngeldansprüche, die kraft Gesetzes oder durch Überleitungsanzeige zu Erstattungszwecken auf einen anderen Leistungsträger oder eine andere Behörde übergegangen sind, sind vom Zeitpunkt des Übergangs an nicht zu verzinsen.
Zitat von: Flinte am 02. Mai 2025, 20:04:16eine Frau in der nahen Nachbarschaft ist vom Krankengeld ausgesteuert und weiter in Krankmeldung auf unbestimmte Zeit.
Rentenantrag und Grad der Behinderung beantragt.
Sollte der Rentenantrag nicht gleich genehmigt werden und die Frau fällt nach ALGI in's Bürgergeld, wird nach meinem Wissen Wohngeld, falls es erst dann zur Auszahlung kommen sollte durch lange Bearbeitungszeiten, mit dem Bürgergeld verrechnet.
Nur als Überlegung ...
Sie hat nun den Bescheid vom Bürgergeld, somit erst mal finanziell abgesichert.
Von der AfA medizinischer Dienst kam, leichte Arbeit möglich
Nahtlosigkeit wird abgelehnt, obwohl der Rententräger noch keine Entscheidung getroffen hat, kein Grad der Behinderung festgesetzt wurde und Alg 1 wird noch nicht berechnet/bezahlt.
Krankmeldung läuft weiterhin.
Die stellen sich einfach über den Rententräger!
Diese Bürokratie ist nervenaufreibend und tut ihr nicht gut.
Da der Krankenstand weiter besteht, geht es ja eh zum Bürgergeld und muß die AfA dann noch Alg 1 für die ersten 6 Wochen bezahlen, was mit Bürgergeld dann verrechnet wird mit Freibetrag?
Zitat von: Flinte am 22. Juni 2025, 09:08:59Nahtlosigkeit wird abgelehnt
Mit welcher Begründung? Da die Arbeitsunfähigkeit nach Aussteuerung weiterhin besteht, liegt auch der Anspruch auf ALGI vor. Leichte Arbeit möglich sagt ja nun nichts über den zeitlichen Umfang aus.
ZitatDie Nahtlosigkeitsregelung hilft Menschen, die immer noch krankgeschrieben sind, wenn ihr Krankengeld bereits ausgelaufen ist: Sie haben darüber ggf. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, solange noch nicht klar ist, ob sie nur für ihre bisherige Arbeit arbeitsunfähig sind, oder ob sie gar nicht mehr mind. 15 Wochenstunden arbeiten können, egal in welchem Beruf und an welchem Arbeitsplatz (= volle Erwerbsminderung). Die Rentenversicherung hat die Aufgabe das zu prüfen, aber es dauert oft sehr lange und teils kommt es zu Streit darüber. Normalerweise zahlt die Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld nur an Erwerbsfähige, also an Menschen, die noch mind. 15 Wochenstunden arbeiten können. Die Nahtlosigkeitsregelung ist eine Ausnahme davon, damit die Versicherten nahtlos abgesichert sind. Sie würden sonst ohne Geld dastehen, so lange ungeklärt ist, ob sie nun erwerbsfähig sind oder nicht.
Quelle (https://www.betanet.de/arbeitslosengeld-nahtlosigkeit.html)
dankeschön
Begründung, weil der medizinische Dienst feststellte, leichte Arbeit möglich nach Befundvorlagen und Alg 1 erst bezahlt wird nach kommendem Gesprächstermin, ob und wie sie bereit ist, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen /sinngemäß im Terminschreiben)
Wenn ich Zeit habe, gehe ich zu dem Termin mit.
Ich vermute mal, die wollen kein Alg 1 bezahlen????
Zitat von: Flinte am 22. Juni 2025, 11:33:28Ich vermute mal, die wollen kein Alg 1 bezahlen????
Möglich.
Zitat von: Flinte am 22. Juni 2025, 11:33:28Begründung, weil der medizinische Dienst feststellte, leichte Arbeit möglich nach Befundvorlagen und Alg 1 erst bezahlt wird nach kommendem Gesprächstermin, ob und wie sie bereit ist, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen /sinngemäß im Terminschreiben)
Wie gesagt, leichte Arbeit möglich sagt 1. nichts über den Umfang aus und 2. ist während einer AU gar keine Arbeit möglich, sonst wäre man ja nicht arbeitsunfähig.
Zitat von: Flinte am 22. Juni 2025, 11:33:28Ich vermute mal, die wollen kein Alg 1 bezahlen?
Wäre aber nur der Fall, wenn sie die Bedingungen dafür nicht erfüllt hätte.
Wie z.B. 12 Monate gearbeitet, in den letzten 30 Monaten.
Zitat von: Flinte am 22. Juni 2025, 11:33:28nach Befundvorlagen und Alg 1 erst bezahlt wird nach kommendem Gesprächstermin
Völlig egal, wenn die Bedingungen für AlG 1 erfüllt sind, hat sie einen Rechtsanspruch darauf.
Das ist keine Ermessensleistung mit, mach erst mal das oder jenes, dann bekommst du was.
Zitat von: Flinte am 02. Mai 2025, 20:04:16Bei Abgabe AfA würde ihr gesagt, sie soll die Aufstockung Bürgergeld beantragen und Wohngeld
Dann ist der Anspruch auf AlG 1 doch klar oder warum denkst du, die wollen nicht zahlen?
Ob Aufstockung mit Wohngeld oder Bürgergeld wurde ja schon beantwortet.
Flinte
Zitat von: Flinte am 22. Juni 2025, 11:33:28und Alg 1 erst bezahlt wird nach kommendem Gesprächstermin, ob und wie sie bereit ist, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen /sinngemäß im Terminschreiben)
Genau und wenn sie dann sagt dass sie nur Halbtagsarbeiten will wird das ALG 1 auch nicht mehr voll ausgezahlt.
Daher wäre es sinnvoll im Gespräch zu sagen das man natürlich einen Job in Vollzeit will.
Ist eine fiese Masche und wurde bei meinem letzten ALG 1 Bezug auch versucht. Als ich nachfragte wo der Unterschied ist wurde mir oberes etwas ausführlicher erklärt.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 23. Juni 2025, 11:09:22Daher wäre es sinnvoll im Gespräch zu sagen das man natürlich einen Job in Vollzeit will.
Nach dem Eingangsbeitrag ist Rente (keine Ahnung ob Altersrente oder EM-Rente) und GdB beantragt worden. Vielleicht sollte man dann dem oben zitierten beifügen "sofern es meine Gesundheit möglich macht".
Leider hatte ich einige Zeit keinen Laptop und am Handy tippen, ist für mich sehr mühsam.
Die Nahtlosigkeit wurde mit der Begründung (mündliche Aussage des Mitarbeiters) abgelehnt,
da das ärztliche Gutachten des med. Dienstes sagt: .....3-6 Std. mit Einschränkungen möglich
Dann kam noch die Aussage, ob sie mit Vermittlung nun einverstanden ist, ansonsten wird sie abgemeldet! :schock:
Obwohl gesagt wurde, daß sie weiter auf unbestimmte Zeit krankgeschrieben ist und vom Rententräger noch nichts kam und zudem die jetzigen Ergebnisse hier mit dem HA besprochen werden, kam die gleiche Phrase nochmal.
Das ist echt ein Ding, so zu drohen und zu erpressen.
Die ganzen Aussagen bei all den Terminen, die wir jetzt hatten, sind so richtig gelernt und einstudiert, jeder plappert die gleichen Phrasen runter!
Seltsamerweise ist der Bürgergeldbescheid nicht vorläufig, obwohl dort mitgeteilt wurde mit Antrag Alg 1 und Nahtlosigkeit.
Flinte
Zitat von: Flinte am 04. Juli 2025, 08:14:02Die Nahtlosigkeit wurde mit der Begründung (mündliche Aussage des Mitarbeiters) abgelehnt,
da das ärztliche Gutachten des med. Dienstes sagt: .....3-6 Std. mit Einschränkungen möglich
Dann kam noch die Aussage, ob sie mit Vermittlung nun einverstanden ist, ansonsten wird sie abgemeldet! :schock:
Nur schriftliches zählt! Alles andere ist Schall und Rauch.
Und stimmt die Aussage der Std. mit dem AÄAttest überein.
MfG FN
-Im Krankenstand sind 0 Std möglich und der Krankenstand läuft weiter.
-schon in der Einladung zum Termin stand da wohl schon drin, ob die Kundin sich vermitteln lassen will oder nicht, dementsprechend gibts Alg 1 oder eben nicht.
In verständlicher Sprache heißt das: "Sie sind jetzt gesund/arbeitsfähig mit Einschränkungen oder es gibt kein Alg 1.
So wäre sie vermittelbar, sie hätten sie bald los über eine geringfügige Beschäftigung mit Aufstockung und so wird jetzt nichts bezahlt, also Gelder eingespart, den man monatelang nicht vermitteln kann/los kriegt.
Die warten nicht auf den Rentenbescheid, die entscheiden selbst, wo es lang geht
Habe es mittlerweile schon öfters gehört, daß solche Kunden zum Bürgergeldantrag geschickt werden und Kunden sollen sehr wenig sichtbar sein, jeder kommt gleich dran und die Bürozimmer sehr schwach belegt - alles sonderbar, sehr sonderbar
Zitat von: Flinte am 04. Juli 2025, 16:06:00schon in der Einladung zum Termin stand da wohl schon drin, ob die Kundin sich vermitteln lassen will oder nicht
Diese Frage ist auf jeden Fall zu bejahen, sonst gibt es wirklich kein ALGI, auch nicht auf Nahtlosigkeit.
der Antrag auf Erwerbsmindung läuft noch und sie ist weiter im Krankenstand
Nahtlosigkeit greift doch gerade da mit Alg 1 oder jetzt doch nicht?
Ja, aber grundsätzlich muss sie sich zur Arbeitsvermittlung bereit erklären, auch wenn diese Vermittlung noch nicht stattfinden kann während der AU.
wie jetzt?
Sie soll sich zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, obwohl der Krankenstand bezw Ende nicht absehbar ist?
Das ist doch ein Widerspruch.
Sie hat ja gesagt, daß der Krankenstand weiter besteht
Ein Auszug:
2.2. Nahtlosigkeit wenn Rentenversicherung und Bundesagentur für Arbeit die Erwerbsfähigkeit unterschiedlich einschätzen
Die Nahtlosigkeitsregelung soll nicht nur die Wartezeit überbrücken. Sie soll auch vermeiden, dass Menschen keine Leistung der Sozialversicherung bekommen, weil der Rentenversicherungsträger und die Agentur für Arbeit unterschiedliche Ansichten über die Erwerbsfähigkeit haben."
Warum wird nicht die Entscheidung des Rententrägers abgewartet?
Das versteht wirklich keiner mehr
Zitat von: Flinte am 04. Juli 2025, 17:40:48wie jetzt?
Noch mal
Zitat von: Sheherazade am 04. Juli 2025, 17:19:25grundsätzlich muss sie sich zur Arbeitsvermittlung bereit erklären, auch wenn diese Vermittlung noch nicht stattfinden kann während der AU
Die
Bereitschaft zur Arbeitsvermittlung ist die erste und wichtigste Voraussetzung um an die Versicherungsleistung ALGI dran zukommen. Die Bereitschaft zur Arbeitsvermittlung setzt nicht die Arbeitsunfähigkeit ausser Kraft.