Hallo.
Bitte um Hilfe.
Ich bin 2016 oder 2017 in meine Wohnung eingezogen. Damals war die Wohnung zu teuer . ( 372 euro). 342 Euro wurden vom JC überwiesen an den VM und 30E zusätzlich die mir vom Regelsatz abgezogen worden. Eben bin ich durch Zufall auf den aktuellen Mietspiegel des hiesigen JC gestoßen.  402 Euro. Das heisst doch das mir Jahrelang zu Unrecht 30 Euro abgezogen wurden weil das JC die gesamte Miete übernehmen hätte müssen. Ich habe denen eben geschrieben.  Da das Geld von meinem regulären Satz zu Unrecht abgezogen wurden, habe ich doch Anspruch auf Nachzahlung der 30e im Monat für paar Jahre oder ? Hat das JC geschlafen ? Sry das schlechte Deutsch. 
Liebe Grüße 
			
			
			
				Die Angemessenheitsrichtlinien wurden in den vergangenen 8-9 Jahren mehrfach angepasst. Was 2016/2017 noch unangemessen war, kann heute durchaus innerhalb der Angemessenheit liegen.
Bist du immer noch im Leistungsbezug, wird das mit der Miete immer noch so gemacht?
			
			
			
				Zitat von: Sheherazade am 11. Mai 2025, 10:56:26Die Angemessenheitsrichtlinien wurden in den vergangenen 8-9 Jahren mehrfach angepasst. Was 2016/2017 noch unangemessen war, kann heute durchaus innerhalb der Angemessenheit liegen.
Bist du immer noch im Leistungsbezug, wird das mit der Miete immer noch so gemacht?
Ja und Ja
			
 
			
			
				Dann solltest du einen Überprüfungsantrag stellen, das geht aber nicht so weit rückwirkend. Soweit ich weiß (ich lasse mich gerne noch korrigieren) kann nur ab dem 01.01.2024 rückwirkend geprüft werden.
			
			
			
				Nicht "ab dem" sondern "rückwirkend zum", hier zum 01.04.2024.
Wenn, wie hier, das JC nicht mehr die tatsächlichen sondern nur noch die maximal angemessenen KdUH anerkannt hat, ist es gesetzlich verpflichtet, die anerkannten KdUH an die maximal angemessenen anzupassen, wenn sich diese erhöhen, da lt. § 22 SGB II generell Anspruch auf die angemessenen KdUH besteht. Das ist also nicht antragsabhängig, sondern eine gesetzliche Obliegenheitspflicht des JC.
Tut das JC dies nicht, handelt es grob pflichtwidrig, was einen Schadenersatzanspruch zur Folge hat.
Auch wenn § 40 Abs. 1 SGB II die rückwirkende Zahlung hier auf den 01.04.2024 begrenzt, sind imho weiter zurückliegende Zeiträume hier im Wege eines öffentlich-rechtlichen Schadenersatzanspruches realisierbar. Dazu müsste man in Erfahrung bringen, ab wann die lt. Mietspiegel des JC maximal angemessenen KdUH gleich oder höher war als die tatsächliche Miete.
Ich würde hier dann die Überprüfung aller Bescheide seit diesem Zeitpunkt beantragen und zwar unter Hinweis auf das o.g..
			
			
			
				Zitat von: Algalon am 11. Mai 2025, 10:31:48Eben bin ich durch Zufall auf den aktuellen Mietspiegel des hiesigen JC gestoßen.  402 Euro. 
welches Datum trägt dieser Mietspiegel, ab wann gilt er?
Zitat von: Algalon am 11. Mai 2025, 10:31:48Das heisst doch das mir Jahrelang zu Unrecht 30 Euro abgezogen wurden weil das JC die gesamte Miete übernehmen hätte müssen. 
wie bereits genannt, nur hier nochmals klar: Muss es nicht bedeuten. Kommt darauf an, wann welche Miethöhe wann angemessen war. Anzunehmen, dass der angemessene Mietspiegel, den Du jetzt gefunden hast, nicht ab 2016 schon Gültigkeit in der Höhe hatte.
Zitat von: Algalon am 11. Mai 2025, 10:31:48Ich habe denen eben geschrieben.  Da das Geld von meinem regulären Satz zu Unrecht abgezogen wurden, habe ich doch Anspruch auf Nachzahlung der 30e im Monat für paar Jahre oder ? Hat das JC geschlafen ?
kommt drauf an. Daher das Thema Überprüfungsantrag. Vielleicht sind es im letzten Jahr 30 Euro gewesen, davor aber nur 15 und davor eben nichts. Kommt halt drauf an.  :weisnich: 
			
 
			
			
				Zitat von: Clyder Kommode am 11. Mai 2025, 13:44:08Zitat von: Algalon am 11. Mai 2025, 10:31:48Eben bin ich durch Zufall auf den aktuellen Mietspiegel des hiesigen JC gestoßen.  402 Euro. 
welches Datum trägt dieser Mietspiegel, ab wann gilt er?
Zitat von: Algalon am 11. Mai 2025, 10:31:48Das heisst doch das mir Jahrelang zu Unrecht 30 Euro abgezogen wurden weil das JC die gesamte Miete übernehmen hätte müssen. 
wie bereits genannt, nur hier nochmals klar: Muss es nicht bedeuten. Kommt darauf an, wann welche Miethöhe wann angemessen war. Anzunehmen, dass der angemessene Mietspiegel, den Du jetzt gefunden hast, nicht ab 2016 schon Gültigkeit in der Höhe hatte.
Zitat von: Algalon am 11. Mai 2025, 10:31:48Ich habe denen eben geschrieben.  Da das Geld von meinem regulären Satz zu Unrecht abgezogen wurden, habe ich doch Anspruch auf Nachzahlung der 30e im Monat für paar Jahre oder ? Hat das JC geschlafen ?
kommt drauf an. Daher das Thema Überprüfungsantrag. Vielleicht sind es im letzten Jahr 30 Euro gewesen, davor aber nur 15 und davor eben nichts. Kommt halt drauf an.  :weisnich:
Nein hatte er 2016 nicht sonst hätte ich keine 30e zahlen müssen .Und es sind konstant 30e über den ganzen Zeitraum. 
Der Mietspiegel mit 402e war von 2024
			
 
			
			
				Zitat von: Algalon am 11. Mai 2025, 13:58:41Nein hatte er 2016 nicht sonst hätte ich keine 30e zahlen müssen .
das war auch nicht die Frage, sondern was zwischen 2017 und 2024 galt. Wobei ÜA eben erst ab 2024 machbar ist.
(Die Überschrift ist übrigens missverständlich. Dir wurde nicht "zuviel Miete abgezogen", sondern offensichtlich zu wenig Miete vom JC übernommen.
Beim ersten Lesen der Überschrift dachte ich erst, Du hast ein Problem mit Deinem Vermieter.)
Zitat von: Algalon am 11. Mai 2025, 13:58:41Und es sind konstant 30e über den ganzen Zeitraum. 
Der Mietspiegel mit 402e war von 2024
ok, wie oben genannt machen 
			
 
			
			
				Zitat von: Algalon am 11. Mai 2025, 10:31:48Anspruch auf Nachzahlung der 30e im Monat für paar Jahre oder ? Hat das JC geschlafen ? Sry das schlechte Deutsch. 
dein Deutsch ist sehr gut lesbar aber wenn du deine Bescheide der letzten Jahre nie übergeprüft hast kannst du wie schon geschrieben einen Überprüfungsantrag ans JC stellen.
Zitat von: Ottokar am 11. Mai 2025, 11:20:12Ich würde hier dann die Überprüfung aller Bescheide seit diesem Zeitpunkt beantragen und zwar unter Hinweis auf das o.g..
Beispielschreiben
https://hartz.info/index.php/topic,5225.0.html
			
 
			
			
				Algalon
Zitat von: Ottokar am 11. Mai 2025, 11:20:12Ich würde hier dann die Überprüfung aller Bescheide seit diesem Zeitpunkt beantragen und zwar unter Hinweis auf das o.g..
und deswegen ist das verlinkte Schreiben unpassend:
Zitat von: Rotti am 11. Mai 2025, 15:10:52Beispielschreiben https://hartz.info/index.php/topic,5225.0.html
Ratgeber Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X (http://hartz.info/index.php?topic=23.0)
wäre empfehlenswerter.
Natürlich mit der Ergänzung die Ottokar erwähnt hat.
Und bei https://harald-thome.de/informationen/sgb-ii-dienstanweisungen.html gibt es die aktuellen Richtlinien und da du ältere brauchst kannst du die auch da anfordern. 
ZitatDie alten Weisungen sind dokumentiert, sollte eine alte Fassung der Weisungen für Klageverfahren oder für eine Forschungsarbeit erforderlich sein, kann ich diese gerne übersenden.  
Oder dein JC gibt sie dir auf Anfrage bekannt. 
MfG FN
			
				Zitat von: Algalon am 11. Mai 2025, 10:31:48Eben bin ich durch Zufall auf den aktuellen Mietspiegel des hiesigen JC gestoßen
Mit dem Mietspiegel hat es nichts zu tun, sondern mit den KdU vor Ort.
			
 
			
			
				Zitat von: Kopfbahnhof am 11. Mai 2025, 16:50:25Zitat von: Algalon am 11. Mai 2025, 10:31:48Eben bin ich durch Zufall auf den aktuellen Mietspiegel des hiesigen JC gestoßen
Mit dem Mietspiegel hat es nichts zu tun, sondern mit den KdU vor Ort.
Falsch ausgedrückt sry. Ja es handelt sich um die KDU des hiesigen JC
			
 
			
			
				Zitat von: Ottokar am 11. Mai 2025, 11:20:12Nicht "ab dem" sondern "rückwirkend zum", hier zum 01.04.2024.
Wenn, wie hier, das JC nicht mehr die tatsächlichen sondern nur noch die maximal angemessenen KdUH anerkannt hat, ist es gesetzlich verpflichtet, die anerkannten KdUH an die maximal angemessenen anzupassen, wenn sich diese erhöhen, da lt. § 22 SGB II generell Anspruch auf die angemessenen KdUH besteht. Das ist also nicht antragsabhängig, sondern eine gesetzliche Obliegenheitspflicht des JC.
Tut das JC dies nicht, handelt es grob pflichtwidrig, was einen Schadenersatzanspruch zur Folge hat.
Auch wenn § 40 Abs. 1 SGB II die rückwirkende Zahlung hier auf den 01.04.2024 begrenzt, sind imho weiter zurückliegende Zeiträume hier im Wege eines öffentlich-rechtlichen Schadenersatzanspruches realisierbar. Dazu müsste man in Erfahrung bringen, ab wann die lt. Mietspiegel des JC maximal angemessenen KdUH gleich oder höher war als die tatsächliche Miete.
Ich würde hier dann die Überprüfung aller Bescheide seit diesem Zeitpunkt beantragen und zwar unter Hinweis auf das o.g..
Danke. Sonntag über E Service Antrag gestellt und heute gab es 3 Bescheide.  Bekomme 17 Monate die 30e je wieder . 
Danke an alle
			
 
			
			
				Super, das ging ja flott. Rein interessehalber: Für welchen Zeitraum sind diese 17 Monate?
			
			
			
				Zitat von: Sheherazade am 13. Mai 2025, 12:56:38Super, das ging ja flott. Rein interessehalber: Für welchen Zeitraum sind diese 17 Monate?
Jan 24 bis jetzt . Schade das mir das nicht eher aufgefallen ist . Wobei das ja keine 17 sind eig
			
 
			
			
				Zitat von: Algalon am 13. Mai 2025, 13:33:01Schade das mir das nicht eher aufgefallen ist .
Nicht drüber nachdenken, besser spät als nie. Und wer weiß schon, wann genau die KdU angehoben wurden, vielleicht ist dir da gar nicht so viel entgangen.