Wegweisendes Urteil: Jobcenter müssen für Bürgergeld-Bezieher die tatsächlichen Mietkosten übernehmen.
https://www.gegen-hartz.de/urteile/wegweisendes-urteil-jobcenter-muessen-fuer-buergergeld-bezieher-die-tatsaechlichen-mietkosten-uebernehmen
Bitte mal die Überschrift ändern bzw. anpassen, da hier Falschinformationen suggeriert werden sollen.
Erst beim durchlesen des Artikels kommt heraus das es nur einen sehr kleinen Teil der Bürgergeldempfänger unter bestimmten Voraussetzungen betrifft. Die Überschrift lässt sich doch ganz stark mit Bildniveau vergleichen.
Hauptsache erstmal irgendeinen Mist hinschmieren der nicht der Wahrheit entspricht.
Ich habe schon schlimmere Fehlleistungen da gelesen. Man sollte ja auch IMMER den ganze Artikel lesen und nicht nur die Titelzeile.
ZitatNach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt auch beim Bürgergeld:
Ist der Wohnungsmarkt für Leistungsempfänger verschlossen, muss das Jobcenter bei Vorliegen der Voraussetzungen und außergewöhnlicher Umstände wie Behinderung oder Krankheit die tatsächlichen Unterkunftsbedarfe übernehmen ( § 22 Abs. 1 SGB 2 ).
Wäre jetzt etwas lang für eine Überschrift.
Jobcenter muss bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen und außergewöhnlicher Umstände die tatsächlichen Unterkunftsbedarfe übernehmen.
Ist das jetzt so viel länger? Das würde mich schon mal neugierig machen zu wissen was das für Voraussetzungen wären um in den Genuss der Vollübernahme der Kosten zu kommen.
Aber so wie in der Überschrift zu lesen kann man annehmen das jeder der eine zu teure Wohnung hat keine Angst haben muss das die vollen Kosten nicht übernommen werden.
Da sage ich dem Autor mal; 6 setzen und vielleicht mal an einer Weiterbildungsmaßnahme des Jobcenters teilnehmen.
Konstantin
Zitat von: Konstantin am 12. Mai 2025, 18:25:33Das würde mich schon mal neugierig machen zu wissen was das für Voraussetzungen wären um in den Genuss der Vollübernahme der Kosten zu kommen.
Ratgeber Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (http://hartz.info/index.php?topic=15.0)
ZitatMitteilung über zu hohe Unterkunftskosten/Aufforderung zur Kostensenkung
Ma (weiterlesen...und das Formblatt auch anklicken (und lesen/ausdrucken))
und im ersten Jahr gibt es die mit Corona eingeführte Kulanzregelung. s. Anhang
Zitat von: Konstantin am 12. Mai 2025, 18:25:33Da sage ich dem Autor mal; 6 setzen und vielleicht mal an einer Weiterbildungsmaßnahme des Jobcenters teilnehmen.
Eine 6 weil du nicht in der Lage bist mehr als die Überschrift zu lesen oder nur die Hälfte verstehst. Da fällt mir höchsten noch der :wand: ein.
MfG FN
Wieso motzt du mich jetzt an? Mach das bei dem Heini der die tolle Überschrift gewählt hat. Den Inhalt habe ich nicht bemängelt und auch verstanden. Dazu hätte aber eine aussagekräftige, unmissverständliche Überschrift gehört.
Zitat von: Konstantin am 13. Mai 2025, 19:25:33Wieso motzt du mich jetzt an?
weil du hier damit falsch bist.
Das Forum hat seit dem Verkauf nichts mit der Seite zu tun und deswegen ist dein Ausruf am falschen Platz.
Da musst du dich dann schon an die Redaktion von Gegen-hartz.de wenden
Zitat von: Konstantin am 13. Mai 2025, 19:25:33Dazu hätte aber eine aussagekräftige, unmissverständliche Überschrift gehört.
Vllt erklären die Dir warum man so etwas so macht. Macht nämlich jedes Printmedium so.
MfG FN
Zitat von: Konstantin am 12. Mai 2025, 18:25:33Das würde mich schon mal neugierig machen zu wissen was das für Voraussetzungen wären um in den Genuss der Vollübernahme der Kosten zu kommen.
Warum liest du dann nicht einfach den im Artikel (und in meinem Zitat) erwähnten §en des SGB2? Da steht alles drin, was dich so neugierig macht. Mal davon abgesehen, dass sogar im Artikel Beispiele fürdieVoraussetzungen genannt wurden.
gibt es ein Aktenzeichen von dem Urteil?
Die Frage hat sich erledigt, unter dem Link: 25.02.2025 – S 55 AS 378/23
eine andere Sicht auf das Urteil:
Kosten der Unterkunft; SGB II/XII: Zugangshemmnisse zum Wohnungsmarkt:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/kosten-der-unterkunft-sgb-ii-xii-zugangshemmnisse-zum-wohnungsmarkt-244463.html