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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: JP am 13. Mai 2025, 17:15:17

Titel: Kein Anspruch auf Leistungen im Juli bei Arbeitsbeginn zum 01.07.
Beitrag von: JP am 13. Mai 2025, 17:15:17
Hallo zusammen,

ich habe in den letzten zwei Jahren eine Umschulung zum Kaufmann im E-Commerce absolviert. Während meines Praktikums konnte ich einen positiven Eindruck hinterlassen, sodass ich ab dem Sommer übernommen werde. Das Ergebnis der Abschlussprüfung Teil 1 liegt bereits vor –> bestanden. Für die zweite habe ich ebenfalls ein gutes Gefühl, dort warte ich aktuell auf das Ergebnis.

Zum 01.07. beginne ich meinen neuen Job und erhalte mein erstes Gehalt regulär Ende Juli. Das Jobcenter hat mir jedoch mitgeteilt, dass für den Juli keine Leistungen (einschließlich Miete) mehr gezahlt werden. Stattdessen soll ich für diesen Monat ein Darlehen beantragen, das ich später zurückzahlen müsste.

Meine Frage: Ist dieses Vorgehen tatsächlich rechtens?

Welche Möglichkeiten habe ich in dieser Situation?

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe und Hinweise!
Titel: Aw: Kein Anspruch auf Leistungen im Juli bei Arbeitsbeginn zum 01.07.
Beitrag von: Sheherazade am 13. Mai 2025, 17:35:04
Zitat von: JP am 13. Mai 2025, 17:15:17Meine Frage: Ist dieses Vorgehen tatsächlich rechtens?

Ja.

Zitat von: JP am 13. Mai 2025, 17:15:17Welche Möglichkeiten habe ich in dieser Situation?

Das Darlehen annehmen (und hoffen, dass der 1. Lohn doch erst Anfang August kommt) oder ohne Leistungen bis zur 1. Lohnzahlung klarkommen.
 
Titel: Aw: Kein Anspruch auf Leistungen im Juli bei Arbeitsbeginn zum 01.07.
Beitrag von: Fettnäpfchen am 13. Mai 2025, 17:59:02
JP

Zitat von: JP am 13. Mai 2025, 17:15:17Meine Frage: Ist dieses Vorgehen tatsächlich rechtens? Welche Möglichkeiten habe ich in dieser Situation?
Ich empfinde es nach wie vor nicht als rechtens denn das JC hat eine
Leistungspflicht des Leistungsträgers (http://hartz.info/index.php?topic=10.0)
Zitatbei Arbeitsaufnahme:
Viele Jobcenter stellen die Leistung einfach ein, wenn sie lediglich Einkommen vermutet. Das widerspricht jedoch ihrer schon oben behandelten Bedarfsdeckungspflicht. Erst wenn man tatsächlich Einkommen hat, darf und muss das Amt prüfen, ob dieses Einkommen den Bedarf deckt und der Betroffene deshalb keinen Leistungsanspruch mehr hat. Erst dann  darf es die Leistung einstellen.
Leider interessiert das viele Jobcenter nicht, so dass oft rechtswidrig Leistungen eingestellt werden, mit der Begründung "eine Überzahlung zu vermeiden", was dann in vielen Fällen zu einer rechtswidrigen Bedarfsunterdeckung der Betroffenen führt.

Es gibt für das Amt im SGB X nur zwei Möglichkeiten:
a) § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes, oder, wenn § 45 nicht möglich ist:
b) § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (auch für die Vergangenheit).

Beide §§ setzen Voraus, dass eine Änderung bereits eingetreten sein muss:
§ 45: "Soweit ein Verwaltungsakt ... rechtswidrig ist ..."
§ 48: "Soweit ... eine wesentliche Änderung eintritt ..."
hier steht "ist" und "eintritt" und nicht "werden wird" oder "eintreten wird".
Und eine wesentliche Änderung tritt erst dann ein, wenn der Betroffene seinen Lohn tatsächlich als verfügbares Einkommen auf seinem Konto hat - nicht eher. Denn erst dann handelt es sich um für den Betroffenen verfügbare Mittel, mit denen er seiner Hilfebedürftigkeit tatsächlich selbst entgegen wirken kann.
Es gibt also im SGB X definitiv keine Möglichkeit, einen Verwaltungsakt Aufgrund von Vermutungen oder vermuteten zukünftigen Ereignissen (egal mit welcher Wahrscheinlichkeit diese eintreten werden) auszusetzen oder aufzuheben!
Das Amt muss die Leistung solange ungekürzt erbringen, bis eine Änderung tatsächlich erfolgt ist.
Tut es das nicht, sollte man gegen einen solchen rechtswidrigen Aufhebungs- oder Rückforderungsbescheid mittels Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung desselben vorgehen.

Gemäß § 24 Abs. 4 SGB II kann in dem Monat, in dem voraussichtlich Einnahmen anfallen, ALG II als Darlehen gezahlt werden. Dieses ALG II muss dann zurückgezahlt werden.
Steht aber definitiv fest, dass der ALG II Anspruch entfällt, sollte man stattdessen Einstiegsgeld nach § 16b SGB II beantragen. Dieses wird i.d.R. im ersten Monat in Höhe des ALG II und in den Folgemonaten in geringerer Höhe als Unterstützung ausgezahlt, muss aber  - im Gegensatz zum ALG II - nicht zurückgezahlt werden.
da muss man halt mit Widerspruch und evtl sogar Klage arbeiten und hoffen das es so schnell bearbeitet wird das man noch zu seiner Leistung kommt
und dann darf man wenn der Lohn tatsächlich im selben Monat ankommt die Leistung nach Berechnung zurück bezahlen.

MfG FN
Titel: Aw: Kein Anspruch auf Leistungen im Juli bei Arbeitsbeginn zum 01.07.
Beitrag von: JP am 13. Mai 2025, 21:50:57
Ach Mensch. Das macht echt keinen Spaß, warum werden einem Steine in den Weg gelegt?
Danke für die Antworten erstmal. Jetzt muss ich erstmal überlegen, was ich als nächsten Schritt mache.

Fakt ist, ich bekomme bei bestandener Abschlussprüfung jeweils 1000€ + 1500€. Auf diese Frage, ist das JC noch gar nicht eingegangen. Was ich aber natürlich ungern als Überbrückungsgeld für den Juli benutzen wurde.

Die Nachrricht vom JC sieht aktuell so aus:

Guten Tag Herr XXX
laut Ihrem Arbeitsvertrag erhalten Sie das Gehalt bargeldlos am Ende des Monats Juli 2025.

Im Falle der Arbeitsaufnahme wird die Bewilligungsentscheidung ab Beginn des Monats, in dem das erste Arbeitsentgelt - voraussichtlich - zufließt, ganz oder teilweise aufgehoben. Es ist hierbei unentscheidend, ob Ihnen das Gehalt am 15. oder erst am 30.07.2025 zufließen wird.

Die Zeit bis zur ersten Zahlung von Arbeitsentgelt kann durch ein Darlehen überbrückt werden, soweit Sie mir die Notwendigkeit darlegen.
Titel: Aw: Kein Anspruch auf Leistungen im Juli bei Arbeitsbeginn zum 01.07.
Beitrag von: Birgit63 am 14. Mai 2025, 06:10:59
Wieso werden dir Steine in den Weg gelegt? Das Problem an der ganzen Sache ist, dass Bürgergeld im Voraus gezahlt wird. D. h. du bekommst Ende Juni die Leistungen für Juli. Gehalt wird im Nachhinein gezahlt, d. h. du bekommst dein Gehalt für Juli Ende Juli. Du bekommst für Juli doppelt Geld. Das Darlehen kannst du in Raten zurückzahlen.
Titel: Aw: Kein Anspruch auf Leistungen im Juli bei Arbeitsbeginn zum 01.07.
Beitrag von: JP am 14. Mai 2025, 07:58:33
Jetzt bin ich gerade ein bisschen verwirrt. Ich bekomme also ganz normal für Juli mein Geld vom JC, so wie immer? Sprich also am 30.06 gibt es normal Geld für Juli?

Dann wäre wirklich alles in Ordnung. Ich glaube, Sie haben recht. Im Aufhebungsbescheid steht drin.

"die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch - SGB II wird ab 01.07.2025 ganz aufgehoben."
Titel: Aw: Kein Anspruch auf Leistungen im Juli bei Arbeitsbeginn zum 01.07.
Beitrag von: Sheherazade am 14. Mai 2025, 08:49:00
Zitat von: JP am 14. Mai 2025, 07:58:33Ich bekomme also ganz normal für Juli mein Geld vom JC, so wie immer?

Nein, das hast du falsch verstanden.

Zitat von: JP am 14. Mai 2025, 07:58:33wird ab 01.07.2025 ganz aufgehoben

Bedeutet, dass das Jobcenter eben nicht Ende Juni die Zahlung für Juli anweist. Ausser, du beantragst das Darlehen.
 
 
Titel: Aw: Kein Anspruch auf Leistungen im Juli bei Arbeitsbeginn zum 01.07.
Beitrag von: Bundspecht am 14. Mai 2025, 09:38:45
Zitat von: JP am 13. Mai 2025, 17:15:17Stattdessen soll ich für diesen Monat ein Darlehen beantragen, das ich später zurückzahlen müsste.

So geht es auch jedem, der vom ALG II /BG in die Rente geht.....

Und ja, es ist rechtens.
Titel: Aw: Kein Anspruch auf Leistungen im Juli bei Arbeitsbeginn zum 01.07.
Beitrag von: Harald53 am 15. Mai 2025, 01:58:11
Zitat von: Birgit63 am 14. Mai 2025, 06:10:59D. h. du bekommst Ende Juni die Leistungen für Juli.
Wenn heute schon feststeht das er die Arbeitsstelle ab 01.07. antritt, dann wird er zu 99,9% keine Leistungen mehr Ende Juni erhalten.

Zitat von: Birgit63 am 14. Mai 2025, 06:10:59Das Darlehen kannst du in Raten zurückzahlen.
Genau und solltest du die Arbeit nach 2 Monaten wieder verlieren, zahlst du das Darlehen trotzdem weiter vom Regelsatz ab.
Und kümmerst du dich dann wieder um eine neue Arbeitsstelle, beginnt das selbe Spiel von vorne.
Ich denke, u.a. dass meinte der TE mit "Steine in den Weg legen"