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Hilfebereich => Fragen und Antworten zu anderen Problemen => Thema gestartet von: wschoebel am 20. Mai 2025, 10:13:08

Titel: Sperrfrist bei krankheitsbedingten Kündigung
Beitrag von: wschoebel am 20. Mai 2025, 10:13:08
Hallo.

Bin neu hier und hätte gleich mal eine Frage.

Wie verhält es sich mit der Sperrfrist wenn man krankheitsbedingt Gekündigt worden ist.

Z.B. Racheaktion an Kollegin, die einen in der Arbeit betrogen hat und durch psychische Probleme man eine Strafttat an der Kollegin vollzieht.

MFG

Titel: Aw: Sperrfrist bei krankheitsbedingten Kündigung
Beitrag von: Sheherazade am 20. Mai 2025, 10:49:40
Du meinst eine verhaltensbedingte (vielleicht sogar fristlose) Kündigung?
Titel: Aw: Sperrfrist bei krankheitsbedingten Kündigung
Beitrag von: wschoebel am 20. Mai 2025, 12:23:53
Zitat von: Sheherazade am 20. Mai 2025, 10:49:40Du meinst eine verhaltensbedingte (vielleicht sogar fristlose) Kündigung?

Genau das meine ich. Allerdings wenn eine psychische Störung dahinter steht.
Titel: Aw: Sperrfrist bei krankheitsbedingten Kündigung
Beitrag von: Sensoriker am 20. Mai 2025, 12:42:22
Zitat von: wschoebel am 20. Mai 2025, 10:13:08eine Strafttat an der Kollegin vollzieht.
Die Kündigung ist wohl dein geringstes Problem.
Titel: Aw: Sperrfrist bei krankheitsbedingten Kündigung
Beitrag von: Sheherazade am 20. Mai 2025, 13:01:23
Zitat von: wschoebel am 20. Mai 2025, 12:23:53Allerdings wenn eine psychische Störung dahinter steht.

Das wird ja kaum in der Kündigung stehen. Es steht dir aber frei, beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage mit deiner "Begründung" zu erheben - versprich dir aber nichts davon. Das wird das Arbeitsamt auch nicht daran hindern, dir erstmal eine Sperre zu verpassen und das Ergebnis der Kündigungsschutzklage abzuwarten. Vorsorglich solltest du gleichzeitig Bürgergeld beantragen.

Sollte das hier
Zitat von: wschoebel am 20. Mai 2025, 10:13:08man eine Strafttat an der Kollegin vollzieht
noch eine Zivilklage bzw. Anzeige nach sich ziehen, wird es ohnehin nicht alles glatt laufen. Eine psychische Störung ist weder eine Begründung noch eine Entschuldigung für Straftaten als "Racheaktionen".