Hallo liebe Community,
ich wende mich an dieses Forum um eventuell noch mehr Klarheit zu bekommen und vielleicht können meine Fragen beantwortet werden. Auch finde ich, dass mir immer zu wenig Informationen für Personen wie mich, die aufstocken müssen, getätigt werden.
Ich bin eine sogenannte ,,Aufstockerin", das heißt ich gehe 20 Stunden die Woche arbeiten. Von dem Gehalt was ich bekomme, zahle ich die Miete allein und nicht mehr das Jobcenter. Also wird bei mir nur aufgestockt, was der Selbstbehalt per Gesetz vorsieht.
Nun ist es auch mir so passiert, dass ich bereits letztes Jahr 2024 die Betriebskostenabrechnung für 2023 mit einem Guthaben erhalten habe. Dieses wurde per Änderungsbescheid noch im Jahr 2024 des Jobcenters voll angerechnet. Somit wird wohl hier kein Widerspruch mehr möglich sein, oder gibt es doch eine Möglichkeit vielleicht wegen der eventuell fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung?
Ich frage mich auch, muss ich überhaupt noch die Betriebskosten nachweisen, da ich ja meine Miete selber zahle?
Die Kosten für Unterkunft und Heizung wurden seinerzeit vollumfänglich anerkannt und, bevor ich die Arbeitsstelle bekam, auch gezahlt.
Bin ich per Gesetz nach wie vor dazu verpflichtet jedes Jahr die Betriebskostenabrechnung einzureichen, obwohl das Jobcenter meine Miete nicht zahlt? Stichwort Mitwirkungspflicht, denn letztes Jahr wurde ich auch aufgefordert die Betriebskostenabrechnung einzureichen.
Wie würde sich die Sachlage verhalten, wenn ich eine Nachzahlung erhalten hätte und diese nicht aus eigenen Mitteln zahlen könnte? Müsste da das Jobcenter einspringen oder nicht und in welcher Form (Darlehen)?
Vielen Dank schon jetzt für weitere Informationen.
Ja ich weiß, viel Fragen, aber vielleicht weiß jemand mehr.
Ich glaube du hast einen Denkfehler was die Anrechnung angeht.
Stell mal deinen Aktuellen Bescheid (Berechnungsbogen) hier anonymisiert rein. Dann kann man das besser sehen und erklären.
ZitatBin ich per Gesetz nach wie vor dazu verpflichtet jedes Jahr die Betriebskostenabrechnung einzureichen, obwohl das Jobcenter meine Miete nicht zahlt?
Ja.
Deine Kosten der Unterkunft sollten in voller Höhe in die Berechnung deines Leistungsanspruches einfließen. Schau dir dazu mal den Berechnungsbogen deines letzten Bescheides an. Guthaben aus Abrechnungen mindern deinen Anspruch, Nachzahlungen müssen zu deinen Gunsten berücksichtigt werden.
Sollte deine Miete auf Angemessenheit festgesetzt worden sein, ändert sich der Sachverhalt, berührt aber nicht deine Mitwirkungspflichten.
Nur weil du die Miete überweist zahlst du sie nicht selber, so wie du meinst.
Hättest du kein Einkommen und das Jobcenter überweist dir den vollen Anspruch, würdest du ja auch selber an den Vermieter zahlen.
Solange in deinem Berechnungsbogen die KDU in voller Höhe anerkannt wird, darf das Jobcenter auch das ganze Guthaben bedarfsmindernd auf die KDU anrechnen.
Suse
(* auch anklicken und lesen)
Quelle Unterkunftskosten und Urteile (http://hartz.info/index.php?topic=1879.msg14632#msg14632)
Zitat- BSG-Urteil vom 22.03.2012, B 4 AS 139/11 R:
Bei einer Betriebskostenerstattung handelt es sich um Einkommen i.S.d. § 11 SGB II. Danach stellt die Vorschrift in § 22 Abs. 3 SGB II einen von § 11 SGB II abweichenden Sonderfall der Einkommensanrechnung nur auf die Kosten der Unterkunft und Heizung dar, wobei ebenfalls das Kopfteilprinzip anzuwenden ist und zwar entsprechend den Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt, an dem nach § 22 Abs. 3 SGB II die Gutschrift bzw. das Guthaben zu berücksichtigen ist.
Unerheblich ist hingegen lt. BSG, wer die Zahlungen getätigt hat, ob das Guthaben aus Zahlungen des Leistungsberechtigten resultiert, die er selbst getätigt hat, oder aus Zeiten stammt, zu denen keine Hilfebedürftigkeit bestand.
(Anm.Ottokar: Urteil steht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung in B 14/7b AS 64/06 R und B 14/7b AS 15/07 R. Siehe dazu auch hier*.) (http://hartz.info/index.php?topic=16401.0)
Zitat von: Suse am 01. Juni 2025, 13:20:18Wie würde sich die Sachlage verhalten, wenn ich eine Nachzahlung erhalten hätte und diese nicht aus eigenen Mitteln zahlen könnte? Müsste da das Jobcenter einspringen oder nicht und in welcher Form (Darlehen)?
Das würde deine Hilfsbedürftigkeit erhöhen und das JC müsste dies auf einen Antrag deinerseits hin übernehmen. Als Leistung nicht als Darlehen.
MfG FN
Fettnäpfchen du bist auf den komplett falschen Dampfer.
Die TE ist der Meinung, dass ihr Einkommen nur auf die KDU angerechnet wird. Das dürfte, aber falsch sein.
Es wird eine Gesamtsumme KDU+RS+... gebildet und dann darauf das Einkommen gegengerechnet.
Wenn man den Bescheid sehen würde, wäre es leichter ihr zu erklären.
Zitat von: Sensoriker am 01. Juni 2025, 18:05:39Fettnäpfchen du bist auf den komplett falschen Dampfer.
Die TE ist der Meinung, dass ihr Einkommen nur auf die KDU angerechnet wird. Das dürfte, aber falsch sein.
Es wird eine Gesamtsumme KDU+RS+... gebildet und dann darauf das Einkommen gegengerechnet.
Wenn man den Bescheid sehen würde, wäre es leichter ihr zu erklären.
Vielen Dank für eure Antworten.
Vielleicht unterliege ich da tatsächlich einem Denkfehler, weil ich das jetzt so verstanden habe, dass es einen Unterschied zwischen anerkannten KDU-Kosten und nicht anerkannten KDU-Kosten zu geben scheint.
Und ich habe mich etwas von dem Video von Dr. Utz Anhalt, von vor zwei Wochen, wo es um Heizkosten geht, aber im Beitrag auch um die Betriebskosten ging und die Aussage war, dass nicht automatisch Guthaben der Betriebskosten dem Jobcenter gehört. Deshalb habe ich ja auch nachgefragt, weil ich komplett verwirrt war, wie das nun gemeint sein soll.
Denn, mir ist schon klar, dass die Kosten für die KDU auch als Grundlage für die Berechnung der ,,Aufstockung" zugrunde gelegt werden muss.
Oh je, da ich ganz neu hier bin und mich erst zurecht finden muss, habe ich nicht gleich gefunden wie man hier ein Bild hochläd, ich hoffe es klappt nun.
Steht eigentlich alles wichtige im letzten Satz auf der Seite.
Da du, aber einen Teil der KDU selber bezahlst, sollte (wenn ich nicht komplett falsch liege) aber diese Summe bei einem Guthaben dir gehören.
Als Beispiel: du zahlst monatlich 10,- selber zur KDU- Macht 120,- im Jahr. Guthaben aus der BK/NK Abrechnung beträgt 150,-. Dürften nur 30,- angerechnet werden.
Falls ich doch falsch liege oder sich dahingehend was geändert hat bitte um Korrektur.
Da du weiterhin Geld vom JC bekommst sind auch weiterhin die Abrechnungen einzureichen.
off Topic. Auf die Aussagen und Videos von Dr. UA würde ich persönlich nicht viel geben.
Zitat von: Sensoriker am 01. Juni 2025, 19:45:08Da du, aber einen Teil der KDU selber bezahlst, sollte (wenn ich nicht komplett falsch liege) aber diese Summe bei einem Guthaben dir gehören.
Doch, du liegst falsch. Es geht um die anerkannten KdU. Nur, wenn die Miete der TE nicht vollständig anerkannt worden wäre (was offensichtlich nicht so ist nach dem eingestellten Bescheid) hätte sie Anspruch auf den Teil der Betriebskostenrückzahlung, der auf den vom Jobcenter nicht übernommenen Anteil entfällt.
Vielen lieben Dank für eure schnellen Antworten, damit komme ich weiter und weiß jetzt mehr und was ich zu tun habe.
Gut das ich euch fragen konnte.
:danke:
Dankeschön Sheherazade.
Das hatte ich tatsächlich nicht mit auf den Schirm.
Zitat von: Sheherazade am 02. Juni 2025, 08:42:39Doch, du liegst falsch. Es geht um die anerkannten KdU. Nur, wenn die Miete der TE nicht vollständig anerkannt worden wäre (was offensichtlich nicht so ist nach dem eingestellten Bescheid) hätte sie Anspruch auf den Teil der Betriebskostenrückzahlung, der auf den vom Jobcenter nicht übernommenen Anteil entfällt.
Das ist so nicht ganz korrekt.
Das JC hat nur Anspruch auf die Erstattung von Kosten für Unterkunft und Heizung, die es im Abrechnungszeitraum selbst gezahlt hat.
Das wird aber hier bei 388,47 Euro pro Monat an vom JC gezahlter Miete vermutlich nicht zutreffen, da müsste bei 12 Monaten der Erstattungsbetrag ja über 4661,64 Euro liegen.
Aber ist der vom JC gezahlte Betrag entsprechend gering und die Erstattung entsprechend hoch, kann das passieren.
Allerdings würde in dem Fall wegen § 22 Abs. 3 SGB II ohnehin der Leistungsanspruch für mindestens 12 Folgemonat entfallen, und aufgrund der vom Vermieter herabzusetzenden Vorauszahlung ebenfalls der Leistungsanspruch entfallen.
Ein solcher Fall hat also für die Praxis i.d.R. keine Relevanz.
Es ist gekommen wie es kommen musste, das JC hat die Betriebskostenerstattung voll abgezogen obwohl bei anerkannter KDU sie aber nicht die volle Miete zahlen, weil ich ja aufstocke.
So wie ich das aber von euch hier verstanden habe, dürfen die das gar nicht.
Ich möchte dagegen vorgehen und möchte so genau wie möglich begründen können, warum das falsch ist was sie dort berechnen.
Also mit anderen Worten, ich muss Widerspruch einlegen, das ist mir schon klar nur für die Begründung fehlen mir irgendwie noch die richtigen Worte oder Paragrafen.
PS: Ich verstehe leider noch nicht alle Funktionen in diesem Forum, ich wollte den Beitrag oben nicht bearbeiten sondern eigentlich zitieren und auch das ist schiefgegangen, den Teil wollte ich gar nicht zitieren...
In dem o.g. Video geht es um den Fall, dass das JC nicht die tatsächlichen Unterkunftskosten anerkannt hat, sondern nur die geringeren angemessenen.
Dieser Fall ist in § 22 Abs. 3 SGB II als Ausnahme geregelt. Danach sind Rückzahlungen, die sich auf nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, nicht zu berücksichtigen.
Dieser Fall liegt lt. deiner Aussage bei dir aber nicht vor.
Du hast nur Anspruch auf deinen tatsächliche Bedarf. Deshalb regelt § 22 Abs. 3 SGB II, dass die vom JC für KdUH zuviel gezahlten und vom Vermieter erstatteten Kosten dem JC zustehen.
Die Höhe der Rückzahlung, die das JC danach berücksichtigen darf, ist allerdings auf die Höhe des in diesem Zeitraum gezahlten Bürgergeldes begrenzt. Das JC kann grundsätzlich nicht mehr zurück verlangen, als es gezahlt hat.
Ach so, ich glaube jetzt ist der Groschen doch noch gefallen.
Also ist der Unterschied ganz wichtig zwischen anerkannte und nicht anerkannte KDU, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe.
Das heißt also, wenn ich jetzt zum Beispiel 400,00 € Guthaben bei der Betriebskostenabrechnung hätte, dann könnte das JC aber nur die 388,47 € für sich beanspruchen, aber nur weil sie genau diesen Betrag auch zahlen. Was darüber hinaus geht würde dann wiederum mir zustehen.
Bitte sagt mir, dass ich jetzt richtig liege.
Und vielen Dank für die Antwort.
Du bist nahe dran.
Deine Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUH) betragen 535,30€, diese hat das JC vollständig als angemessen anerkannt. Genau darum geht es.
Wegen Einkommensanrechnung zahlt das JC dir monatlich 388,47€. Dieser Betrag beinhaltet den durch Einkommen ungedeckten Anteil der KdUH, da Einkommen zuerst die Regelleistung und dann die KdUH mindert.
Bsp 1
Angenommen deine Miete würde 555,30€ betragen, das JC hätte aber nur 535,30€ als angemessen anerkannt, müsstest du monatlich 20€ selber zahlen. Das wären im Jahr 240€.
In dem Fall dürftest du aufgrund § 22 Abs. 3 SGB II von 400€ Guthaben 240€ behalten, also den Teil deiner KdUH, den das JC nicht anerkannt hat und den du deshalb im Abrechnungszeitraum selber zahlen musstest. Das JC dürfte nur 160€ berücksichtigen.
Bsp 2
Deine Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUH) betragen 535,30€, diese hat das JC vollständig als angemessen anerkannt.
Angenommen du hättest ein wesentlich höheres Einkommen und würdest vom JC nur noch monatlich 25,30€ bekommen (jährlich 303,60€) und hättest 400€ Guthaben, dann dürfte das JC nur 303,60€ davn zurückfordern, denn mehr hat es dir ja nicht gezahlt.
Zitat von: Suse am 15. August 2025, 16:53:59Also ist der Unterschied ganz wichtig zwischen anerkannte und nicht anerkannte KDU, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe.
solange man kein Erspartes auf dem Konto hat ist das Geld was vom Regelsatz an Miete abgeht immer mit Guthaben verrechenbar das ist sicher.
Zitat von: Rotti am 21. August 2025, 16:04:48solange man kein Erspartes auf dem Konto hat ist das Geld was vom Regelsatz an Miete abgeht immer mit Guthaben verrechenbar das ist sicher.
Das ist quatsch, da es der Rechtslage widerspricht.
Zitat von: Ottokar am 22. August 2025, 09:00:06Zitat von: Rotti am 21. August 2025, 16:04:48solange man kein Erspartes auf dem Konto hat ist das Geld was vom Regelsatz an Miete abgeht immer mit Guthaben verrechenbar das ist sicher.
Das ist quatsch, da es der Rechtslage widerspricht.
wer weiß was da noch in Zukunft geändert wird, wer in einer Wohnung eine nicht angemessene Miete hat die wird ja auch vom JC in den ersten 6 Monaten voll bezahlt.Dann sollte das doch auch zurückgezahlt werden bei der KDU bei den Guthaben, wenn weiter da gewohnt wurde und ein Teil der Nebenkosten man selbst bezahlt hat von seinem Vermögen.
Hohe Miete vom JC bezahlen lassen und ein Konto mit 40.000 € finde ich jetzt nicht Bürgergeld nah meine Meinung.
Zitat von: Rotti am 22. August 2025, 17:30:43wer weiß was da noch in Zukunft geändert wird
Wahrsagen machen wir hier aber nicht :zwinker: