Pflegende Angehörige oder andere Pflegepersonen müssen eine angemessene Alterssicherung aufbauen können. Hat die auf Sozialhilfeleistungen angewiesene pflegebedürftige Person mindestens einen Pflegegrad 2, ist das Sozialamt verpflichtet, Rentenbeiträge für die Pflegeperson zu zahlen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: L 9 SO 78/23).
Voraussetzung hierfür sei, dass die Pflegeperson während ihrer Pflegetätigkeit nicht anderweitig ihre Alterssicherung sichern kann, etwa wegen einer Beschäftigung oder durch Kindererziehungszeiten, erklärten die Essener Richter.
-->> https://www.gegen-hartz.de/urteile/rente-sozialamt-muss-einer-pflegender-brgergeld-bezieherin-rentenbeitrge-zahlen
Volltext LSG Nordrhein-Westfalen -->> https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/175621