Mit seinem Urteil vom 4. Juni 2025 (Az. B 7 AS 17/24 R) hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) endgültig klargestellt, dass Rückforderungen aus bestandskräftigen Hartz-IV- beziehungsweise Bürgergeld-Erstattungsbescheiden nach spätestens vier Jahren verjähren, wenn kein eigenständiger Verwaltungsakt zu ihrer Durchsetzung erlassen wird.
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