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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Gerhaard am 09. Juni 2025, 15:18:07

Titel: Mietrecht
Beitrag von: Gerhaard am 09. Juni 2025, 15:18:07
Das ist eine Frage nach Mietrecht:
Kann ein Vermieter in Mietvertrag reinschreiben die Formulierung, dass er einen Mietvertrag befristet machen möchte um zu sehen, wie das Ganze mit der Mietzahlung läuft (1) UND:
Wenn es Probleme mit der Zahlung geben sollte, dass der Mieter dann sofort die Wohnung räumen muss (2).
Kann man diese beiden Sätze in einem Mietvertrag festhalten und wären sie dann auch rechtlich bindend?
Titel: Aw: Mietrecht
Beitrag von: Ottokar am 09. Juni 2025, 17:29:02
Seit 2001 dürfen Vermieter ein Mietverhältnis nur noch befristen, wenn einer der in § 575 Abs. 1 BGB genanten Gründe vorliegt:
Zitat1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
Eine Befristung um "zu sehen, wie das Ganze mit der Mietzahlung läuft" ist unzulässig und deshalb unwirksam.

Lt. § 573c Abs. 4 BGB ist eine zum Nachteil des Mieters von den gesetzlichen Kündigungsbestimmungen abweichende Vereinbarung unwirksam.
Eine Beendigungsbestimmung, wonach "Wenn es Probleme mit der Zahlung geben sollte, dass der Mieter dann sofort die Wohnung räumen muss" ist somit unzulässig und deshalb unwirksam.

Ein Vermieter kann das zwar in einen Mietvertrag reinschreiben, aber es wäre rechtlich wirkungslos. D.h. ein solcher Mietvertrag wäre von Anfang an unbefristet und der Vermieter muss die gesetzlichen Kündigungsbestimmungen befolgen.
Titel: Aw: Mietrecht
Beitrag von: Gerhaard am 09. Juni 2025, 17:45:34
Ja. OK.