Moin Moin aus Hamburg
Ich bin neu hier im Forum, aufgrund von 2 Rückzahlungsforderungen des Jobcenters.
Vielleicht kann mir hier jemand helfen.
Es geht hier um Überzahlungen von KdU Unterkunft/Heizung für meinen 13-jährigen Sohn.
Mein Sohn wohnt in beiden Haushalten von meiner Ex-Frau und mir in gleichen Anteilen.
Die erste Forderung in Höhe von 118,88 € fordern Sie für den Zeitraum von 01.09.2024 - 31.03.2025.
Jetzt das Kurios!
Ich bin in Arbeit und bezog zu diesem Zeitpunkt kein Geld vom Amt.
Mal im erst, wieso sollte ich Geld zurück Zahlen, wenn ich kein Geld bezogen habe.
Diese Geschichte hatte ich vor ca. 2-3 Jahren schon einmal und da hatte sich herausgestellt, dass die das überzahlte Geld für den Sohn, dass meine Ex-Frau erhalten hatte, jetzt bei mir einfordern wollten.
Da es jetzt schon das 2te mal passiert, wollte ich mal um Rat fragen, was ich machen kann.
Ist das überhaupt erlaubt Geld zurückzufordern, von einem Haushalt, der das überzahlte Geld gar nicht erhalten hat?
Es gibt noch einen weiteren Brief mit mehreren Forderungen von gesamt 488,87 €. Gleiche Thematik (Gerichtet an Sohn 13 adressiert an Papa)
Diese Forderungen kann ich nicht nachvollziehen. Zu diesen Zeitpunkten habe ich Harz4 erhalten aber, sobald mal eine Rückforderung kam, hatte ich die in meinem Haushalt immer sofort bezahlt. Haushalt Ex-Frau kann ich nicht beurteilen.
Es gab auch nie vorher Post vom Jobcenter.
Es kommt dann immer nur ein Brief aus Recklinghausen mit der geforderten Summe und minimalen Angaben zu den Positionen.
Wie lang darf das Jobcenter zurückgehen, mit Ihren Rückforderungen? 2021 noch rechtens?
Ist das ne Masche?
Falls es nicht verständlich sein sollte "Sorry"
gern nachhaken :smile:
Es gibt keine gesamtschuldnerische Haftung der BG.
Leistungen des SGB II sind individuell, d.h. die Rückforderung muss sich an deinen Sohn richten, egal ob der minderjährig ist oder nicht.
Weder das JC noch die Recklinghausen dürfen die Zahlung einer an deinen Sohn gerichteten Rückforderung von dir fordern. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Voraussetzung ist zudem immer ein rechtswirksamer Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid.
Um es einfach zu sagen: JC und Recklinghausen dürfen und können Überzahlungen von Leistungen, die deinem Sohn erbracht wurden, nur von deinem Sohn zurückfordern. Nicht von dir und auch nicht von deiner Ex.
Deshalb gibt es auch die Begrenzung der Minderjährigenhaftung (BSG, 28.11.2018, Az. B 14 AS 34/17 R und B 4 AS 43/17 R).
Ich würde unter Hinweis auf das o.g. sowie darauf, dass mir die Forderungen unbekannt sind und ich keinen Rückforderungsbescheid darüber erhalten, diese Forderungen zurückweisen.
Zitat von: RAEburge am 18. Juni 2025, 18:25:59Gleiche Thematik (Gerichtet an Sohn 13 adressiert an Papa)
Klingt danach, dass der AuE für den Sohn erging und nur deshalb an den Vater gerichtet war, weil er gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes ist.
Daher wäre das formell erstmal korrekt.
Ob es sachlich und rechnerisch korrekt ist, kann niemand sagen.