Bundesland: Berlin
Behörde: Jobcenter
Hallo,
mein Bürgergeld-Bescheid wurde aufgehoben und sämtliche Zahlungen eingestellt. Beziehungsweise waren diese bereits vorläufig eingestellt. Details mit den Paragraphen am Ende. Dazu gäbe es noch viel zu schreiben, aber jetzt nur so viel: Ich habe Fehler gemacht und akzeptiere die Konsequenzen.
Zur allem rund um die vorläufige Zahlungseinstellung, die vollständige Aufhebung des Bürgergeld-Bescheids und so wieter habe ich derzeit keine Fragen. Meine Frage heute ist:
Wenn ich einen Neuantrag für Bürgergeld (ehemals als "Hartz 4" im Volksmund bezeichnet) stelle, gibt es dann Vorschriften, Gesetze oder dergleichen, nach denen mein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts quasi "automatisch" abgelehnt wird?
Mein Bauchgefühl sagt, wer bei etwas rausfliegt, den lässt man erstmal nicht wieder rein. Quasi sowas wie "Hausverbot". Das ist halt mein naives juristisches Bauchgefühl, was auf keinen Fakten oder Logik basiert. Statt Bauchgefühl könnte man auch sagen: Ich habe Angst, dass mein Antrag abgelehnt wird.
Hier noch die oben erähnten Details aus dem Schreiben: Aufhebung d. Bescheids vom 03.12.2024: "die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch SGB II wird ab dem 01.05.2025 ganz aufgehoben. Grund für die Aufhebung der Entscheidung: Aufenthalt außerhalb des definierten zeit- und ortsnahen Bereichs ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners. [,,,] Ihre Leistungen wurden mit Schreiben vom 14.04.2025 vorläufig eingestellt, da Sie nicht erreichbar sind im Sinne des § 7b SGB II. Auch auf die vorläufige Zahlungseinstellung haben Sie nicht reagiert. Diese Entscheidung beruht auf § 40 Abs. 1 und 2 SGB II und § 330 des Dritten Sozialgesetzbuchs SGB III in Verbindung mit § 48 Abs 1 des Zehnten Sozialgesetzbuch SGB X und § 7b SGB II."
Vielen Dank für eure Bemühungen/Antworten.
LG
Edeltraut
Hallo,
ich kann Dir auch nur aus dem Bauch heraus antworten.
Quasi geblacklisted wirste nicht sein, denke ich .
Anträge stellen darf man immer.
Du musst glaubhaft machen daß Du ab sofort die Erreichbarkeitsregeln befolgst.
Welche leistungsrechtlichen Konsequenzen sich aus dem bisherigen Bewilligungszeitraum ergeben weiss ich nicht.
So oder so, wenn Du auf die Leistungen angewiesen bist, stelle Dich der Situation vor der Du Angst hast besser heute als morgen.
Aber Du bekommst sicher noch kompetentere Antworten.
Zitat von: Edeltraut1974 am 27. Juni 2025, 15:42:51Aufhebung d. Bescheids vom 03.12.2024: "die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch SGB II wird ab dem 01.05.2025 ganz aufgehoben. Grund für die Aufhebung der Entscheidung: Aufenthalt außerhalb des definierten zeit- und ortsnahen Bereichs ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners. [,,,] Ihre Leistungen wurden mit Schreiben vom 14.04.2025 vorläufig eingestellt, da Sie nicht erreichbar sind im Sinne des § 7b SGB II. Auch auf die vorläufige Zahlungseinstellung haben Sie nicht reagiert. Diese Entscheidung beruht auf § 40 Abs. 1 und 2 SGB II und § 330 des Dritten Sozialgesetzbuchs SGB III in Verbindung mit § 48 Abs 1 des Zehnten Sozialgesetzbuch SGB X und § 7b SGB II."
Von wann ist dieser Aufhebungsbescheid? Seit April bzw. Mai hast du schon keine Leistungen bekommen aufgrund der vorläufigen Zahlungseinstelllung vom 14.04.25?
Kommt da noch ein Rückforderungsbescheid?
Zitat von: Edeltraut1974 am 27. Juni 2025, 15:42:51Wenn ich einen Neuantrag für Bürgergeld (ehemals als "Hartz 4" im Volksmund bezeichnet) stelle, gibt es dann Vorschriften, Gesetze oder dergleichen, nach denen mein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts quasi "automatisch" abgelehnt wird?
Nein.
Die Aufhebung ist vom 02.06.2025.
Im April, Mai und Juni 2025 habe ich kein Geld bekommen.
Letzter Geldeingang auf dem Bankkonto: 31.03.2025
Neuer Antrag durchaus möglich, darfst dich dann aber auch auf Fragen gefasst machen al la wovon du solange gelebt hast und ob du wirklich hilfebedürftig bist/warst wenn du so lange ohne Geld auskommen konntest
Zitat von: Edeltraut1974 am 27. Juni 2025, 17:02:19Im April, Mai und Juni 2025 habe ich kein Geld bekommen. Letzter Geldeingang auf dem Bankkonto: 31.03.2025
Dann hast du für April noch Geld bekommen. Bürgergeld wird im voraus gezahlt.
Unabhängig davon sollte einem Neuantrag (klugerweise im Juli) aber nichts entgegen stehen. Aber:
Zitat von: Maunzi am 27. Juni 2025, 17:20:11darfst dich dann aber auch auf Fragen gefasst machen
Vielen Dank für die Antworten bzw. Hinweise usw. - sehr nett, dass ihr euch die Zeit genommen habt, vielen Dank!
UPDATE:
Ich habe noch eine Beratung bekommen bei einer Sozialeinrichtung, die vor allem Erwerbslose und Grundsicherungsempfänger gegenüber Jobcenter und Arbeitsagentur berät und bei Klagen unterstützt.
Dort wurde mir empfohlen, auf jeden Fall einen begründeten Widerspruch einzulegen und deshalb möchte ich das hier für andere dokumentieren bzw. empfehlen:
"(Einen) Termin(e) beim Jobcenter nicht wahrzunehmen bedeutet nicht automatisch unerlaubte Ortsabwesenheit. Es gibt viele Gründe, nicht zu einem Termin im Jobcenter gehen zu können und dennoch die geforderte zeitliche und örtliche Erreichbarkeit sicherzustellen."
(oder so ähnlich wurde es mir erklärt, die genaue Formulierung habe ich nicht mehr im Kopf)
Vielleicht hilft das ja jemanden da draußen auch - viel Erfolg beim Widerspruch an alle :-)
Zitat von: Edeltraut1974 am Heute um 09:08:12Dort wurde mir empfohlen, auf jeden Fall einen begründeten Widerspruch einzulegen
Dann aber Ragazzi, sonst ist die 4 Wochenfrist rum.
Zitat von: Edeltraut1974 am 27. Juni 2025, 17:02:19Die Aufhebung ist vom 02.06.2025.
In dem Fall solltest du nicht nur Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid einlegen, sondern zeitgleich beim Sozalgericht Klage einreichen und zwar auf Verurteilung des JC zur vorläufigen Zahlung deines Bürgergeldes.
Begründung: Meldeversäumnisse beim Leistungsträger sind kein rechtlich zulässiger Grund für eine Leistungsaufhebung, ebensowenig für eine vorläufige Zahlungseinstellung.
Damit sparst du dir den Neuantrag.