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Hilfebereich => Fragen und Antworten zu anderen Sozialleistungen => Thema gestartet von: Sonnenschein am 29. Juni 2025, 12:03:16

Titel: Sperrfrist ALG I bei fristloser Kündigung durch AG
Beitrag von: Sonnenschein am 29. Juni 2025, 12:03:16
Das ALG I wurde vorläufig im Juni bewilligt aber erst ab August 2025.

Für 90 Tage ( Mai , Juni, Juli ) ist eine Sperrfrist festgesetzt worden.

Aber durch ein gesondertes Schreiben vom AA ist über die Sperrfrist noch nicht endgültig entschieden worden.
Reicht dieses Schreiben aus?

Oder sollte ich besser Widerspruch gegen die im Bew-.Bescheid festgesetzte Sperrfrist einlegen?

Also mich gegen den vorläufigen ALG I Bescheid wehren, obwohl nur vorläufig entschieden wurde, weil der ehemalige Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nachgekommen ist und Fragen seitens des AA unbeantwortet blieben?
Danke für eure Hilfe.
Titel: Aw: Sperrfrist ALG I bei fristloser Kündigung durch AG
Beitrag von: Fettnäpfchen am 29. Juni 2025, 12:22:55
Sonnenschein

Zitat von: Sonnenschein am 29. Juni 2025, 12:03:16Aber durch ein gesondertes Schreiben vom AA ist über die Sperrfrist noch nicht endgültig entschieden worden. Reicht dieses Schreiben aus?
Ohne den Inhalt zu kennen was ja schon wichtig wäre mal unter Vorbehalt:

Zitat von: Sonnenschein am 29. Juni 2025, 12:03:16Also mich gegen den vorläufigen ALG I Bescheid wehren, obwohl nur vorläufig entschieden wurde, weil der ehemalige Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nachgekommen ist und Fragen seitens des AA unbeantwortet blieben?
Wenn du das belegen kannst dann würde ich es an deiner Stelle auch machen! Drei Monate ist schon heftig weiß aber nicht ob das legal ist.
Bei selbst verschulden wegen zu später Meldung wäre es etwas anderes aber das liegt ja nicht vor. und da sind es dann eine Woche vllt etwas mehr.

Da z.B.: https://www.alg-i.de/sperrzeiten.html (von der AfA) liest man eindeutig heraus dass du verantwortlich sein musst um eine Sperre zu bekommen. Bei dir war es ja der AG !

MfG FN
Titel: Aw: Sperrfrist ALG I bei fristloser Kündigung durch AG
Beitrag von: Sheherazade am 29. Juni 2025, 13:15:18
Zitat von: Sonnenschein am 29. Juni 2025, 12:03:16Also mich gegen den vorläufigen ALG I Bescheid wehren, obwohl nur vorläufig entschieden wurde, weil der ehemalige Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nachgekommen ist und Fragen seitens des AA unbeantwortet blieben?
Die AfA erstellt diese vorläufigen Bescheide mit Sperrfrist immer nur um abzuwarten, was vom Arbeitsgericht im Rahmen der Kündigungsschutzklage noch kommt.

Was immer du für Probleme mit der fristlosen Kündigung deines AG hast, für die Klärung ist nicht die AfA zuständig sondern das Arbeitsgericht.