Nehmen wir an, Ihr Arbeitgeber verdächtigt Sie, bei der Arbeitszeit zu betrügen oder sich krank zu melden, um Nebenbeschäftigungen nachzugehen. Er setzt einen Detektiv ein, der sie überwacht und Belege für dieses Fehlverhalten findet.
https://www.gegen-hartz.de/urteile/fristlose-kuendigung-gekuendigter-soll-detektivkosten-zahlen
ich bin ganz klar dafür..wer das ochester bestellt zahlt die rechnung..??da wird unütz ein mensch die existenz möglicherweise zerstört.. :wand:
Kommt darauf an. Wer unbegründet verdächtigt wird muss das natürlich nicht bezahlen. Wer erwischt wird schon.
Zitat von: Konstantin am 04. Juli 2025, 08:25:37Kommt darauf an. Wer unbegründet verdächtigt wird muss das natürlich nicht bezahlen. Wer erwischt wird schon.
sehe ich bissel anders..ob schuldig oder nicht..er hat keinen dedektiv bestellt..er ist mit einer kündigung schon genug gestraft..das käme einer doppelbestrafung gleich..
Zitat von: Konstantin am 04. Juli 2025, 08:25:37Wer unbegründet verdächtigt wird muss das natürlich nicht bezahlen. Wer erwischt wird schon.
Quelle !?
Quelle nicht gelesen?
ZitatWenn der Arbeitgeber geltend machen kann, dass die Übernahme der Detektivkosten ein Schadenersatz ist, bei einer eindeutigen Schuld von Ihnen, dann können Sie verpflichtet sein, zu zahlen.
ZitatDas Bundesarbeitsgericht hat 2013 die Rechtslage grundsätzlich geklärt. Demnach müssen die Überwachungskosten notwendig, verhältnismäßig und aufgrund eines konkreten Verdachts erfolgt sein. Der Arbeitnehmer muss durch sein pflichtwidriges Verhalten den Anlass für die Überwachung selbst gesetzt haben. (8 AZR 1026/12).
Zitat von: Konstantin am 04. Juli 2025, 09:30:17Das Bundesarbeitsgericht hat 2013 die Rechtslage grundsätzlich geklärt. Demnach müssen die Überwachungskosten notwendig, verhältnismäßig und aufgrund eines konkreten Verdachts erfolgt sein. Der Arbeitnehmer muss durch sein pflichtwidriges Verhalten den Anlass für die Überwachung selbst gesetzt haben. (8 AZR 1026/12).
nun..das ist klar das sich das gericht auf seiten des arbeitgebers schlägt..die existens des arbeitnehmers ist ja auch nicht so wichtig,wie die des arbeitgebers..da wird sich mal ebend nen teurer dedektiv geleistet welches der,der ja schon eh nicht gut verdient bezahlt..er hat bestimmt seine gründe warum er zb.eine nebenbeschäftigung nachgeht..daher ists aus meiner sicht nur gerecht wer das orchester bestellt zahlt die rechnung..
Ist leider so.
Notfalls sollte das Opfer, der Überwachte in Betracht ziehen, die Privat Insolvenz zu nutzen.
Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, wie z.B. Schäden aus Körperverletzung oder Betrug, sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen und bleiben auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens bestehen. Auch Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten sind ausgenommen.
Schadensersatz ist keine Geldstrafe.
Schadensersatzforderungen, die aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen resultieren, fallen nicht unter die Restschuldbefreiung (§ 302 InsO)
Zitat von: selbiger am 04. Juli 2025, 13:54:12die existens des arbeitnehmers ist ja auch nicht so wichtig,wie die des arbeitgebers..
Wer hat denn den armen Arbeitnehmer gezwungen, seinen Arbeitgeber zu betrügen? Du hast schon komische Moralvorstellungen.
Zitat von: selbiger am 04. Juli 2025, 07:44:43ich bin ganz klar dafür..wer das ochester bestellt zahlt die rechnung
Man kennt den Fall ja nicht genau.
Möglicherweise hat der AG auch richtig gehandelt und das Vergehen war so eklatant, dass der Betroffenen auch diese Kosten übernehmen muss.
Zitat von: TripleH am 04. Juli 2025, 18:16:56Wer hat denn den armen Arbeitnehmer gezwungen,
genauso könnte man die frage stellen,wer hat denn den arbeitgeber dazu gezwungen..?? :weisnich:
Zitat von: selbiger am 04. Juli 2025, 19:01:40Zitat von: TripleH am 04. Juli 2025, 18:16:56Wer hat denn den armen Arbeitnehmer gezwungen,
genauso könnte man die frage stellen,wer hat denn den arbeitgeber dazu gezwungen..?? :weisnich:
Wie lang soll der sich denn bescheißen lassen? Über die Detektivgeschichte kann man streiten, aber ein Opfer ist der Arbeitnehmer ganz sicher nicht.
Zitat von: orpheus am 04. Juli 2025, 19:12:18aber ein Opfer ist der Arbeitnehmer ganz sicher nicht
Kann sein, er kommt aus dem Ostteil?
Da gab es ja mal den Spruch (glaube von Honecker) aus unseren Betrieben ist noch viel mehr rauszuholen :grins:
Daran hat er sich evtl. erinnert?
Zitat von: Konstantin am 04. Juli 2025, 17:06:55Schadensersatzforderungen, die aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen resultieren, fallen nicht unter die Restschuldbefreiung (§ 302 InsO)
Unerlaubte Handlung bedingt doch eine Straftat oder ?
Und wurde der Arbeitnehmer wegen Betrug - strafrechtlich verurteilt ?
Bin mir da nicht sicher.