Hallo,
wie ich inzwischen beim durchforsten verschiedentlicher Threads hier herausfinden konnte, kann man/sollte man als Bürgergeldempfänger bei Zuweisung einer Maßnahme durch das Jobcenter Unterschriften beim Träger, welcher die Maßnahme durchführt, verweigern. Dieses darf dann auch nicht sanktioniert werden, da es sich hierbei um eine Vereinbarung/einen Vertrag zwischen dem Jobcenter und dem Leistungsbezieher handelt.
Wie verhält es sich aber wenn es sich um eine Optionskommune handelt und nicht um ein Jobcenter?
Ich meine, wenn die Optionskommune mir beispielsweise einen 2 Euro Job zuteilt, bei welcher ich für für die Stadt, also die gleiche Kommune, Arbeiten zu tätigen habe? Also die gleiche Kommune auch als Träger dieser Maßnahme fungiert?
Weiß da einer/eine von Euch Näheres?
Danke vorab
Hallo,
dann steht doch in deiner Zuweisung alles relevante drin. Wenn die Kommune zu doof ist dich ohne Unterschriften zu beschäftigen, ist das nicht dein Problem. :cool:
Nicht aktiv verweigern, sondern alles nehmen, einstecken und sagen, dass du das prüfen wirst. Und falls nachfragen kommen, dauert die Prüfung halt noch, aber du gibst nie konkret Auskunft, wie lange die noch dauert.
Eric
Zitat von: Eric am 06. Juli 2025, 10:23:05Wie verhält es sich aber wenn es sich um eine Optionskommune handelt und nicht um ein Jobcenter?
Da verhält es sich genauso.
Gibt es immer noch so Jobs? Der muß schon besonders überflüssig sein um den anbieten zu können und verpflichtend zu sein.
ALG2-FAQ (http://hartz.info/index.php?topic=7.msg7#msg7)
ZitatWoran erkenne ich, ob ein 1 Euro Job zulässig ist?
Eine Zuweisung zu einer AGH ist nur dann hinreichend bestimmt und damit zulässig, wenn sie enthält:
- die Art der Tätigkeit,
- den Arbeitsort,
- den zeitliche Umfang,
- die zeitliche Verteilung,
- die Höhe der Mehraufwandsentschädigung.
Außerdem muss der Betroffene erkennen können, ob diese Tätigkeit "zusätzlich" und damit rechtmäßig ist.
Im Streitfall muss die ARGE zudem den Sinn der Maßnahme nachweisen, also welches Eingliederungskonzept mit der Maßnahme verfolgt wird. Ohne Eingliederungskonzept keine AGH.
Soweit die bundesweit einheitliche Rechtsprechung zu AGHs, welche auch die Bundesagentur für Arbeit in ihrer "Arbeitshilfe AGH" (=> Downloads) als Mindestvoraussetzung vorschreibt.
ZitatMuss ich einen 1 Euro Job annehmen, wenn meine Aufwendungen dafür höher sind als die Aufwandsentschädigung?
Die Zumutbarkeitskriterien in § 10 SGB II gelten gemäß § 10 Abs. 3 SGB II auch für Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit, also AGH usw.
Ein "Sonstiger wichtiger Grund" nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II liegt u.a. vor, "wenn die Aufwendungen für die angebotene Arbeit höher sind als die Einnahmen aus der Arbeit" (Rz 10.26 der Durchführungshinweise zu § 10 SGB II). Das heißt im Klartext: wenn die Maßnahme des Amtes höhere Kosten verursacht als man dafür als Lohn oder Entschädigung erhält, kann die Maßnahme Folgenlos abgelehnt werden. Bei uneinsichtigen Sachbearbeitern muss man sich allerdings u.U. auf einen Rechtsstreit, d.h. Klage vor dem Sozialgericht, einstellen, um sein Recht auch zu bekommen.
MfG FN
Zitat von: Eric am 06. Juli 2025, 10:23:05Wie verhält es sich aber wenn es sich um eine Optionskommune handelt und nicht um ein Jobcenter?
Dann verhält es sich genau so.
Es gibt für Bürgergeldempfänger keine sanktionierbare Pflicht, für die Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen Verträge mit Dritten abzuschließen.
Daran wird auch vermutlich nichts ändern, da ein solcher Vertrag keine rechtliche Voraussetzung für die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme ist.
Den Maßnahmevertrag schließt das JC mit dem Träger und weist den Bürgergeldempfänger der Maßnahme zu. So ist das aktuell (und imho seit 2005) gesetzlich geregelt.
Erstmal danke für Eure Antworten.
Bislang habe ich noch keine Zuweisung zu irgendeiner, wie auch immer gearteter Maßnahme, erhalten.
Es ist nur so das ich mal wieder einen neuen Sachbearbeiter habe, welcher mich zu einem Erstgespräch eingeladen hat. Dieses ist jetzt mein inzwischen vierter Sachbearbeiter in den vergangenen 2,5 Jahren. Die haben mich bisher auch weitestgehend in Ruhe gelassen, vermutlich aufgrund meines etwas schwierigen Hintergrunds.
Nun ist es so, dass die Stadt in welcher ich wohnhaft bin, keine Jobcenter für Bürgergeldempfänger einsetzt, sondern selber als Optionskommune diese betreut. Das sogenannte Optionskommunen sich an die gleichen Rechte und Pflichten zu halten haben wie Jobcenter ist mir auch bekannt. Meine Stadt setzt aber immer noch ab und an Bürgergeldempfänger für solche 1 oder 2 Euro Jobs ein.
Daher muss ich eventuell damit rechnen hier eine solche Zuweisung zu erhalten. Ich war nur etwas verunsichert da, falls dieses geschähe, der Träger dieser 2 Euro Job Maßnahme ja dann auch die Kommune selbst wäre, und ob ich dann bei einem etwaigen Antritt zu einer solchen Maßnahme dann überhaupt rechtlich verpflichtet werden könnte.
Sollte ich eine andere Maßnahme zugewiesen bekommen in welcher der Träger nicht die Kommune ist, weiß ich ja dank Euch und dieses Forums, das ich dort jedwede Unterschrift verweigern kann. Unabhängig ob ich diese dann mache oder eben nicht.
Ich will einfach nur für alle etwaigen Eventualitäten gewappnet sein.
Vielleicht läuft dieses "Erstgespräch" auch ähnlich locker ab wie bei meinen bisherigen Arbeitsvermittlern, aber das weiß ich ja nun vorab nicht.
Eric
Zitat von: Eric am 06. Juli 2025, 16:55:59Daher muss ich eventuell damit rechnen hier eine solche Zuweisung zu erhalten.
Dann meldest du dich hier wieder.
Zitat von: Eric am 06. Juli 2025, 16:55:59Sollte ich eine andere Maßnahme zugewiesen bekommen in welcher der Träger nicht die Kommune ist, weiß ich ja dank Euch und dieses Forums, das ich dort jedwede Unterschrift verweigern kann. Unabhängig ob ich diese dann mache oder eben nicht.
auch wenn deine O.-Kommune der Träger ist/wäre kannst du die Unterschrift verweigern.
Wenn du nicht unterschreibst wirst du mit an Sicherheit geltende Wahrscheinlichkeit eh wieder heim geschickt weil sie dich dann ja nicht so drangsalierwen können wie sie es uU möchten.
Zitat von: Ottokar am 06. Juli 2025, 13:27:12Es gibt für Bürgergeldempfänger keine sanktionierbare Pflicht, für die Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen Verträge mit Dritten abzuschließen.
MfG FN