Das Merkzeichen B wurde vor Jahren bei der Schwerbehinderung beantragt .
Meine Mutter hat nur Merkzeichen G bekomnen
Nun wurde wieder das Merkzeichen B beantragt .
Das Versorgungsamt gibt wieder Merkzeichen g und schreibt die voraussetzungen liegen nicht vor ,aber vollumfänglich alle geprüft zu haben womöglich Arzt nicht angeschrieben ?
Meine Mutter ist nur in Begleitung unterwegs und braucht immer Hilfe beim Ein und aussteigen bei öffentliche Verkehrsmittel
Wie kann man das gegenüber dem Versorgungsamt nachweisen ?
Zitat1. Das Wichtigste in Kürze
Das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis wird erteilt, wenn als Folge der Behinderung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine ständige Begleitung nötig ist. Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen B sind zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, aber nicht verpflichtet.
2. Voraussetzungen
Das Merkzeichen B kann ausschließlich an Menschen mit mindestens einem der folgenden Merkzeichen vergeben werden:
Merkzeichen G
Merkzeichen Gl
Merkzeichen H
Weitere Voraussetzung ist, dass beim Benutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln wegen der Behinderung regelmäßig fremde Hilfe erforderlich ist.
Bei bestimmten Personengruppen wird nach den sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätzen automatisch davon ausgegangen, nämlich,
bei Querschnittsgelähmten,
bei Ohnhändern,
bei Menschen mit dem Merkzeichen G wegen Blindheit, einer Seh- oder Hörbehinderung, einer Anfallskrankheit (wie z.B. Epilepsie) oder einer "geistigen Behinderung" (= Intelligenzminderung).
Wer nicht zu einer dieser Gruppen gehört, kann das Merkzeichen B nur erhalten, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen nachgewiesen werden kann:
eine den Beispielen in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sehr ähnliche gesundheitliche Beeinträchtigung
regelmäßiger behinderungsbedingter Hilfebedarf in fast allen Verkehrsmitteln und bei fast allen Fahrten
Quelle (https://www.betanet.de/merkzeichen-b.html)
Um das Merkzeichen "B" (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) im Schwerbehindertenausweis nachzuweisen, ist in der Regel ein Pflegegutachten nicht direkt erforderlich, aber eine ärztliche Bescheinigung, die die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung aufgrund der Behinderung belegt, ist wichtig. Ein Pflegegutachten kann jedoch indirekt relevant sein, da es Informationen über den Grad der Pflegebedürftigkeit und den Hilfebedarf liefern kann, was wiederum die Notwendigkeit einer Begleitperson unterstützen kann.
Zitat von: Sheherazade am 06. Juli 2025, 16:13:17Zitat1. Das Wichtigste in Kürze
Das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis wird erteilt, wenn als Folge der Behinderung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine ständige Begleitung nötig ist. Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen B sind zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, aber nicht verpflichtet.
2. Voraussetzungen
Das Merkzeichen B kann ausschließlich an Menschen mit mindestens einem der folgenden Merkzeichen vergeben werden:
Merkzeichen G
Merkzeichen Gl
Merkzeichen H
Weitere Voraussetzung ist, dass beim Benutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln wegen der Behinderung regelmäßig fremde Hilfe erforderlich ist.
Bei bestimmten Personengruppen wird nach den sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätzen automatisch davon ausgegangen, nämlich,
bei Querschnittsgelähmten,
bei Ohnhändern,
bei Menschen mit dem Merkzeichen G wegen Blindheit, einer Seh- oder Hörbehinderung, einer Anfallskrankheit (wie z.B. Epilepsie) oder einer "geistigen Behinderung" (= Intelligenzminderung).
Wer nicht zu einer dieser Gruppen gehört, kann das Merkzeichen B nur erhalten, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen nachgewiesen werden kann:
eine den Beispielen in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sehr ähnliche gesundheitliche Beeinträchtigung
regelmäßiger behinderungsbedingter Hilfebedarf in fast allen Verkehrsmitteln und bei fast allen Fahrten
Quelle (https://www.betanet.de/merkzeichen-b.html)
Um das Merkzeichen "B" (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) im Schwerbehindertenausweis nachzuweisen, ist in der Regel ein Pflegegutachten nicht direkt erforderlich, aber eine ärztliche Bescheinigung, die die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung aufgrund der Behinderung belegt, ist wichtig. Ein Pflegegutachten kann jedoch indirekt relevant sein, da es Informationen über den Grad der Pflegebedürftigkeit und den Hilfebedarf liefern kann, was wiederum die Notwendigkeit einer Begleitperson unterstützen kann.
Das versorgungsamt weißt bereits pg 3 und nun geben sie wieder merkzeichen G obwohl bereits vor jahren bereits merkzeichen g eingeklagt wurde
Zitat von: Bimimaus5421 am 06. Juli 2025, 16:37:27Das versorgungsamt weißt bereits pg 3 und nun geben sie wieder merkzeichen G obwohl bereits vor jahren bereits merkzeichen g eingeklagt wurde
Was verstehe ich jetzt schon wieder nicht an der Antwort?
Ist doch gut, wenn sie schon mal eine wichtige Voraussetzung (Merkzeichen G) hat, jetzt muss eben der Ablehnung des beantragten Merkzeichens B widersprochen werden und dabei ist eine ärztliche Bescheinigung oder das Pflegegutachten ein hilfreicher Nachweis dafür, dass die Person ständig auf Hilfe/Begleitung angewiesen ist.
Zitat von: Sheherazade am 06. Juli 2025, 16:53:28Zitat von: Bimimaus5421 am 06. Juli 2025, 16:37:27Das versorgungsamt weißt bereits pg 3 und nun geben sie wieder merkzeichen G obwohl bereits vor jahren bereits merkzeichen g eingeklagt wurde
Was verstehe ich jetzt schon wieder nicht an der Antwort?
Ist doch gut, wenn sie schon mal eine wichtige Voraussetzung (Merkzeichen G) hat, jetzt muss eben der Ablehnung des beantragten Merkzeichens B widersprochen werden und dabei ist eine ärztliche Bescheinigung oder das Pflegegutachten ein hilfreicher Nachweis dafür, dass die Person ständig auf Hilfe/Begleitung angewiesen ist.
Was verstehst du nicht ? Also vor 5 Jahren gbd beantragt und über klagverfahren dann Merkzeichen G erhalten aber nicht B .
Jetzt wieder Neuantrag gestellt weil nun verschlechterung eingetreten ist und man bewilligt wieder Merkzeichen G nicht B
Was soll denn im Pflegegutachten ein Hinweis für ständige Begleitung in öffentlichen Verkehrsmittel sein ?
Man hatte denen schon vor 5 jahren mitgeteilt pg 3 und darauf hin meinte Versorgungsamt spielt keine Rolle
Ich bewundere Deine Geduld.
Zitat von: Bimimaus5421 am 06. Juli 2025, 17:24:58Was soll denn im Pflegegutachten ein Hinweis für ständige Begleitung in öffentlichen Verkehrsmittel sein ?
Keine Ahnung, ich kenne das Pflegegutachten nicht. Im Idealfall steht was dadrin zur Selbständigkeit. Nur der Pflegegrad alleine sagt ja mal gar nichts aus. Ansonsten eben als 1. Option eine ärztliche Bescheinigung. Steht soweit aber auch im letzten Absatz meines Zitats.
Zitat von: turbulent am 06. Juli 2025, 17:30:04Ich bewundere Deine Geduld.
Danke, ich auch. :grins: Manchmal schlägt mein Helfersyndrom einfach so zu bis ich wieder eines besseren belehrt werde.
Hallo,
meinem Mann wurde zuerst ein Behindertenausweis abgelehnt, dann Widerspruch und 90 GdB kam heraus, Kennzeichen G und B.Er ist fast blind und ich habe dem Versorgungsamt mitgeteilt das ohne Begleitung nichts geht, da hat kein Arzt oder Gutachter noch etwas dazu sagen müssen.Vielleicht solltest du mal von deinem Hausarzt ein Attest dir holen, das deine Mutter auf fremde Hilfe angewiesen ist und dieses dann dem Versorgungsamt zukommen lassen, mit einem Begleitschreiben von Dir wo du noch einmal sachlich das Problem schilderst.Ich habe das alles hinter mir, Ich weiß das die sehr langsam arbeiten, wir haben von Juli 203 bis jetzt gebraucht um etwas zu erreichen.Drücke dir die Daumen das du endlich das Kennzeichen B bekommst.
Aber bei Pflegestufe drei kannst du auch für Fahrten zum Arzt dir vom Hausarzt einen Transportschein holen und damit kannst du dann mit dem Taxi Arztbesuche vornehmen.
Der Pflegegrad hat mit dem Merkzeichen für den GdB gar nichts zu tun, das sind vollkommen unterschiedliche Rechtsgebiete und Anspruchsvoraussetzungen. Fragen zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden bei einem Pflegegutachten auch gar nicht gestellt.
Für das Merkzeichen B muss man nachweisen bzw. begründen, dass und warum der Behinderte bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf eine Begleitperson angewiesen ist.
Das ist der Fall, wenn regelmäßiger behinderungsbedingter Hilfebedarf in fast allen Verkehrsmitteln und bei fast allen Fahrten erforderlich ist.
Wenn also die behinderte Person wegen dem Umfang oder der Art der Behinderung generell Hilfe - beim Ein- und Aussteigen (körperliche Einschränkungen), während der Fahrt (z.B. Anfallsleiden) oder bei der Orientierung (Sehschwäche, eingeschränkte räumliche Orientierungsfähigkeit) benötigt, wäre dieser Fall gegeben.
Die Versorgungsmedizin-Verordnung (https://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Broschueren/k710-anhaltspunkte-fuer-die-aerztliche-gutachtertaetigkeit.html) besagt dazu u.a. folgendes:
ZitatEine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten
Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen ,,G", ,,Gl" oder
,,H" vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen
sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder
während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum
Ausgleich von Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderung, geistiger
Behinderung) erforderlich sind.
Wenn also bereits Merkzeichen G vorliegt und erklärt wird, dass die behinderte Person generell Hilfe beim Ein- und Aussteigen benötigt, ist dieser Fall gegeben. Das Versorgungsamt kann hier nicht einfach behaupten, es wäre nicht so, sondern müsste einen Gutachter beauftragen das zu prüfen, wenn es Zweifel hat. Hilfreich wäre in diesem Fall auch ein Fachärztliches Attest welches aussagt, dass die behinderte Person wegen dem Umfang oder der Art der Behinderung bei der Nutzug öffentlicher Verkehrsmittel generell Hilfe beim Ein- und Aussteigen benötigt.
Lehnt das Versorgungsamt das Merkzechen B trotzdem ab, muss man mittels Widerspruch und Klage dagegen vorgehen.
@ Ottokar, vielen dank für die Ausführungen
Es muss in den Widerspruch gegangen werden .
Das versorgungsamt hat ja den neuen Bescheid mit 60 gdb und wieder Merkzeichen G bewilligt
Zitat von: Bimimaus5421 am 07. Juli 2025, 10:54:25Es muss in den Widerspruch gegangen werden .
Brauchst du Hilfe dabei?
B war beantragt?
Was genau steht als Begründung für die Ablehnung von B?
Zitat von: Ottokar am 07. Juli 2025, 17:12:21Zitat von: Bimimaus5421 am 07. Juli 2025, 10:54:25Es muss in den Widerspruch gegangen werden .
Brauchst du Hilfe dabei?
B war beantragt?
Was genau steht als Begründung für die Ablehnung von B?
Ja gerne
Beim ersten Antrag wurde schon das b abgelehnt
Also ja das B wurde beantragt
In dem neuen Neufeststellungsbescheid steht ihr grad der gbd beträgt 60 war vorher 50 gdb
Und Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Feststellung folgender gesundheitlicher Merkmale G Erhebliche Gehbehinderung
Die hat Sie ja bereits schon seit 5 jahren due haben wieder das g genommen
Dann steht dort weiter Sie gehören zum Personenkreis der schwerbehinderten Menschen .Sie haben Anspruch auf einen Schwerbehinderten Ausweis
Wie gesagt den hat sie ja bereits mit 50 gbd
Und dann wird im Bescheid geschrieben Damit ist sowohl über den grad der Behinderung als auch über alle gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen ) vollständig entschieden.
Begründung : Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Bescheides mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine westliche Änderung eintritt ,ist dieser Bescheid insoweit aufzuheben und durch eine aktuelle Feststellung zu ersetzen( 48 Abs .1 sgb x 152 sgb 9
Und dann wird Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen , wenn die schwerbehinderten Menschen ( bei denen die Voraussetzungen für Merkzeichen G - erhebliche Gehbehinderung oder H Hilflosigkeit vorliegen) infolge Ihrer Behinderung bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind . Bei Blinden ,Ohnhändern, und Querschnittgelähmten ist die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson stets anzunehmen sowie in der Regel bei hirnorganischen Anfallsleiden mit wenigstens mittlerer Anfallshäufigkeit .
Diese Voraussetzungen liegen bei ihnen nicht vor.
Daher lässt sich die Feststellung des Merkzeichens B nicht rechtfertigen .
Es wurden neben der höhe des Gdb auch die Voraussetzungen aller gesundheitlichen Merkmale geprüft
Sofern nicht festgestellt worden sind ,liegen die Voraussetzungen nicht vor .
Und die meinen die schwerhörigkeit kann nicht berücksichtigt werden, da Sie ärzicherseits nicht bestätigt bzw nur als Dignose aufgeführt wurde
Komisch alles wurde eingereicht auch vom hörakustiger
Der Ohrenarzt hat meine mutter zwei hörgeräte verschrieben
Angeblich wurde der Arzt angeschrieben ?
Gut, dann lege unverzüglich Widerspruch ein. Bsp:
Widerspruch gegen ihren Bescheid vom xxx wegen Ablehnung Merkzeichen B
Anrede,
hiermit lege ich Widerspruch gegen ihren Bescheid vom xxx wegen Ablehnung des Merkzeichen B ein.
Die von Ihnen genannten Ablehnungsgründe sind rechtlich nicht haltbar, da sie der Sach- und Rechtslage widersprechen.
Lt. Versorgungsmedizin-Verordnung ist Merkzeichen B immer dann anzuerkennen, wenn Merkzeichen G vorliegt und die behinderte Person bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Genau so liegt der Fall hier.
Ich bin aufgrund meiner Gehbehinderung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen angewiesen.
Aufgrund meiner Höhrbehinderung bin ich während der Fahrt des Verkehrsmittels regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen, da ich Durchsagen oft nicht verstehe und dadurch die Zielhaltestelle verpasse.
Damit liegen zwei Gründe vor, die lt. Versorgungsmedizin-Verordnung jeweils für sich die Anerkennung des Merkzeichens B begründen.
Ich fordere Sie deshalb auf, meinem Widerspruch vollumfänglich stattzugeben und bei mir Merkzeichen B anzuerkennen. Andernfalls werde ich diese Anerkennung auf dem Klageweg einfordern.
MfG
@ Ottokar, lieben dank.
Wäre das hilfreich wenn ich eidesstattlich versichere das meine Mutter laufend nur mit mir in Begleitung unterwegs ist und beim Aus und Einsteigen hilfe braucht ?
Das würde ich mir als letzte Möglichkeit für ein Gerichtsverfahren sparen, wobei ein fachärztliches Attest da mehr bringen würde. Wenn es möglich ist, ein solches zu bekommen, würde ich das aber schon im Widerspruchsverfahren mit einführen, sobald es vorliegt.
Rechtlich ist das Versorgungsamt hier in Zugzwang. Die Versorgungsmedizin-Verordnung ist für das Versorgungsamt bindend. Wenn die also hier Merkzeichen B verweigern wollen, müssen die nachweisen, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, was nur über ein Gutachten möglich ist. Es reicht nicht, das einfach nur zu behaupten, wie das Amt es hier tut.
@ Ottokar,das mit der Behauptung habe ich auch so rausgelesen
Akteneinsicht anfordern macht das Sinn mit Vollmacht von meiner Mutter,das ich die Akteneinsicht vornehmen kann?
Zitat von: Bimimaus5421 am 08. Juli 2025, 16:20:42Akteneinsicht anfordern macht das Sinn mit Vollmacht von meiner Mutter,das ich die Akteneinsicht vornehmen kann?
Zu welchem Zweck? Da wird nichts drinstehen, was man gegen die Behörde verwenden kann.
Akteneinsicht ist meiner Ansicht nach immer sinnvoll. Oft ist es nämlich so, dass man glaubt, der behandelnde Arzt habe etwas Hilfreiches geschrieben,und tatsächlich geht aus der Akte hervor, dass es nicht so ist. Oder ein angegebener Arzt hat gar nicht geantwortet. Ich habe da schon mein "blaues Wunder" erlebt. Man kann auch Kopien aus der Akte fordern.
@ Ottokar , die Hausärztin hat meine Mutter ein Attest ausgestellt das meine Mutter auf ständige Begleitung angewiesen ist dies mit deinen Schreiben Hilfe Widerspruch wurde dem Versorgungsamt eingereicht und die Akte angefordert was der Gutachter entschieden hat vom Versorgungsamt .
Nun bekommt meine Mutter die Mitteilung das die Hausärztin zur Sachverhaltsaufklärung angeschrieben wurde und man schickt Auszüge des Gutachters selber Hals -Nasen ohren Arzt die das Audioprogramm für die Schwerbehinderung ausgewertet hat und der Widerspruch dem Grundsatz und Rechtsangelegenheiten bearbeitet wird.
Ich kann aber nicht erkennen das der Hals Nasen ohren Arzt von meiner Mutter angeschrieben wurde ,weil in der Ablehnung hieẞ es ja das es nur die Dignose wäre .
Es sind nur Auszüge des Audiogramms der Gutachterin keinen Schriftsatz dazu wie Sie zur der Ablehnung des Merkzeichen B kommt ?
Sollte meine mutter nun zur Hausärztin gehen und mit ihr besprechen was Sie dem Versorgungsamt mitteilen soll ? Keine Ahnung was das Versorgungsamt an Unterlagen bei der Hausärztin angefordert hat ?
Die Hausärztin wird sich schon melden, wenn sie Hilfe benötigt.